Buch I. Das eheliche Güterrecht.
§ 36.
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Macht die Frau sich in Ansehung des gesetzlich vorbehaltenen ¬
Vermögens eines unwirthschaftlichen Betragens verdächtig, ¬
so ist der Mann befugt, Maßregeln zu dessen Verhütung
zu treffen.
In Ansehung des durch Vertrag vorbehaltenen Vermögens ¬
aber kann der Mann die Frau in ihrer Disposition nur
alsdann einschränken, wenn sie sich einer wirklichen Verschwendung ¬
schuldig macht. Es muß dann die gerichtliche Einleitung
einer Kuratel, die in der Regel der Mann zu übernehmen hat,
stattfinden (§§ 224—227 a. a. O.).
Die Lasten und Kosten wegen des gesetzlich vorbehaltenen
Vermögens muß der Mann in allen Fällen tragen, wenn die
Frau keine vorbehaltenen Kapitalien und Einkünfte besitzt. Dagegen ¬
müssen die Lasten und Kosten des durch Vertrag vorbehaltenen ¬
Vermögens von der Frau aus diesem Vermögen
bestritten werden (§§ 228, 229 a. a. O.).
Prozesse, welche das durch Vertrag vorbehaltene Vermögen
betreffen, kann die Frau auch ohne Zuziehung des Mannes
gültig betreiben (§§ 230 a. a. O. u. § 51 C.P.O.).
Der Mann ist über die vorbehaltenen Mobilien nur mit
Bewilligung der Frau zu verfügen berechtigt. Einseitige Verfügungen ¬
des Mannes über solche Mobilien, welche zu den gesetzlich ¬
vorbehaltenen gehören, sind dergestalt nichtig, daß
eine Rückforderung ohne Ersatzleistung zulässig ist. Dagegen ¬
hat in Ansehung der nur durch Vertrag vorbehaltenen
und vom Manne einseitig veräußerten Mobilien die Frau nur
insoweit ein Rückforderungsrecht, als dasselbe jedem Eigenthümer
gegen einen dritten Besitzer zusteht (§§ 248—250 a. a. O. und
§ 7 Th. I Tit. 15 A.L.R.).
§ 36.
b) Das Eingebrachte der Frau.
Alles, was die Frau dem Manne in die Ehe bringt, soweit ¬
es nicht nach Vorstehendem als vorbehaltenes Vermögen
anzusehen ist, wird zum Eingebrachten gerechnet. Dahin gehört