Volltext : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

Buch  I.  Das  eheliche  Güterrecht.
§  36.
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Macht  die  Frau  sich  in  Ansehung  des  gesetzlich  vorbehaltenen ¬
  Vermögens  eines  unwirthschaftlichen  Betragens  verdächtig, ¬
  so  ist  der  Mann  befugt,  Maßregeln  zu  dessen  Verhütung
zu  treffen.
In  Ansehung  des  durch  Vertrag  vorbehaltenen  Vermögens ¬
  aber  kann  der  Mann  die  Frau  in  ihrer  Disposition  nur
alsdann  einschränken,  wenn  sie  sich  einer  wirklichen  Verschwendung ¬
  schuldig  macht.  Es  muß  dann  die  gerichtliche  Einleitung
einer  Kuratel,  die  in  der  Regel  der  Mann  zu  übernehmen  hat,
stattfinden  (§§  224—227  a.  a.  O.).
Die  Lasten  und  Kosten  wegen  des  gesetzlich  vorbehaltenen
Vermögens  muß  der  Mann  in  allen  Fällen  tragen,  wenn  die
Frau  keine  vorbehaltenen  Kapitalien  und  Einkünfte  besitzt.  Dagegen ¬
  müssen  die  Lasten  und  Kosten  des  durch  Vertrag  vorbehaltenen ¬
  Vermögens  von  der  Frau  aus  diesem  Vermögen
bestritten  werden  (§§  228,  229  a.  a.  O.).
Prozesse,  welche  das  durch  Vertrag  vorbehaltene  Vermögen
betreffen,  kann  die  Frau  auch  ohne  Zuziehung  des  Mannes
gültig  betreiben  (§§  230  a.  a.  O.  u.  §  51  C.P.O.).
Der  Mann  ist  über  die  vorbehaltenen  Mobilien  nur  mit
Bewilligung  der  Frau  zu  verfügen  berechtigt.  Einseitige  Verfügungen ¬
  des  Mannes  über  solche  Mobilien,  welche  zu  den  gesetzlich ¬
  vorbehaltenen  gehören,  sind  dergestalt  nichtig,  daß
eine  Rückforderung  ohne  Ersatzleistung  zulässig  ist.  Dagegen ¬
  hat  in  Ansehung  der  nur  durch  Vertrag  vorbehaltenen
und  vom  Manne  einseitig  veräußerten  Mobilien  die  Frau  nur
insoweit  ein  Rückforderungsrecht,  als  dasselbe  jedem  Eigenthümer
gegen  einen  dritten  Besitzer  zusteht  (§§  248—250  a.  a.  O.  und
§  7  Th.  I  Tit.  15  A.L.R.).
§  36.
b)  Das  Eingebrachte  der  Frau.
Alles,  was  die  Frau  dem  Manne  in  die  Ehe  bringt,  soweit ¬
  es  nicht  nach  Vorstehendem  als  vorbehaltenes  Vermögen
anzusehen  ist,  wird  zum  Eingebrachten  gerechnet.  Dahin  gehört
            
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