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Von denen Ursachen.
sich wiederum ergeben, von solcher Heyrath
vor gäntzlicher Vollziehung der Hochzeit ab= | |
stehen wolte: Oder sich sonst an eine ehrliche
Person verheyrathete oder dadurch seine Sa| =chen -
mercklich verbessert haͤtte In diesen Faͤllen -
hat die Enterbung nicht statt.
Die 12) ist, wenn die Eltern an Leibes Nahrung -
und gebührlicher Pflege Cur oder Ver | |
sehung und Unterhaltung Mangel hätten es |
wäre gleich von wegen zugestandne Armuth,
Kranckheit, oder auch, daß sie von ihren Sinnen -
und Vernunfft kommen, und ihre Ki= | |
der und Kindes Kinder sich ihrem Vermo= =gen -
nach derselben nicht annehmen und nach
Nothdurfft versehen, die sollen exhærediret
und enterbt seyn und bleiben. Obgleich solcher
Vater Mutter Groß=Vater Groß=Mutte= | |
kein Testament mehr machen wurden. Und
sollen diejenige derselben Erben seyn, die siein
ihre Pflege, Cur und Versehen genommen | |
haben, sie sind gleich Kinder, Verwandt |
oder Unverwandte.
Die 13) ist, so Vater, Mutter, oder andere Eltern -
gefangen wuͤrden, und ihrer Kindereines -
oder mehr, dieselben zu entledigen nicht
Fleiß anwendeten, und darinnen säumig wurden. -
Da mag die gefangene Person so sich
nachfolgend solcher Gefängniß wieder b= | |
muͤßiget und erlediget wurde, das Kind oder
die Kinder an denen solche Säumniß gespuret, -
oder gefunden würde enterben. So aber
die Gefangene nicht erlediget, sondern im
Ge=LBMV -
Max-Planck-Institut für
Vorlage: 00
Günther Uecker
europäische Rechtsgeschichte