Volltext : Enunciata et Consilia Juris Unterschiedener Rechts-Gelehrten, Berühmter Facultaeten und Schöppenstühle, Uber besondere und im allgemeinen Leben vorfallende merckwürdige und dubiöse Casus ([Bd. 4 = ] St. 25/32 (1727/29))

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Von  denen  Ursachen.
sich  wiederum  ergeben,  von  solcher  Heyrath
vor  gäntzlicher  Vollziehung  der  Hochzeit  ab=  |  |
stehen  wolte:  Oder  sich  sonst  an  eine  ehrliche
Person  verheyrathete  oder  dadurch  seine  Sa|  =chen -
  mercklich  verbessert  haͤtte  In  diesen  Faͤllen -
  hat  die  Enterbung  nicht  statt.
Die  12)  ist,  wenn  die  Eltern  an  Leibes  Nahrung -
  und  gebührlicher  Pflege  Cur  oder  Ver  |  |
sehung  und  Unterhaltung  Mangel  hätten  es  |
wäre  gleich  von  wegen  zugestandne  Armuth,
Kranckheit,  oder  auch,  daß  sie  von  ihren  Sinnen -
  und  Vernunfft  kommen,  und  ihre  Ki=  |  |
der  und  Kindes  Kinder  sich  ihrem  Vermo=  =gen -
  nach  derselben  nicht  annehmen  und  nach
Nothdurfft  versehen,  die  sollen  exhærediret
und  enterbt  seyn  und  bleiben.  Obgleich  solcher
Vater  Mutter  Groß=Vater  Groß=Mutte=  |  |
kein  Testament  mehr  machen  wurden.  Und
sollen  diejenige  derselben  Erben  seyn,  die  siein
ihre  Pflege,  Cur  und  Versehen  genommen  |  |
haben,  sie  sind  gleich  Kinder,  Verwandt  |
oder  Unverwandte.
Die  13)  ist,  so  Vater,  Mutter,  oder  andere  Eltern -
  gefangen  wuͤrden,  und  ihrer  Kindereines -
  oder  mehr,  dieselben  zu  entledigen  nicht
Fleiß  anwendeten,  und  darinnen  säumig  wurden. -
  Da  mag  die  gefangene  Person  so  sich
nachfolgend  solcher  Gefängniß  wieder  b=  |  |
muͤßiget  und  erlediget  wurde,  das  Kind  oder
die  Kinder  an  denen  solche  Säumniß  gespuret, -
  oder  gefunden  würde  enterben.  So  aber
die  Gefangene  nicht  erlediget,  sondern  im
Ge=LBMV -

Max-Planck-Institut  für
Vorlage:  00
Günther  Uecker
europäische  Rechtsgeschichte
            
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