§ 34. Kap. II. Vermögensrechtliche Verhältnisse der Eheleute etc.
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derselben in die Ehe gebracht worden, als gemeinschaftlich angesehen. ¬
Die Rechte der Gläubiger erleiden hier ebenfalls in Ansehung ¬
des gemeinschaftlich gewesenen Vermögens keine Aenderung; ¬
im Uebrigen werden aber die Schulden in Gemäßheit des
§ 661 a. a. O. geregelt, d. h. die eingebrachten Schulden trägt
jeder Theil für sich allein, die während der Ehe entstandenen
aber werden getheilt, wenn sie nicht von der zur Theilung
kommenden Errungenschaft abgezogen resp. berichtigt werden können.
3. Rechte bei unbeerbten Ehen und getrennten Gütern.
§ 34.
Bei Beurtheilung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Eheleute, welche in Städten mit Lübischem Rechte nicht in
Gütergemeinschaft leben, sind drei Fälle auseinanderzuhalten:
1. Wenn die Eheleute vermöge ihres Standes dem Statutarrechte ¬
nicht unterworfen sind (Eximirte).
2. Wenn die Gütergemeinschaft vor oder während der Ehe
durch rechtsgültigen Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist.
3.
Wenn wegen der Minderjährigkeit einer Pflegebefohlenen
oder wegen noch mangelnder Kinder die Gütergemeinschaft
mit ihren vollen Wirkungen noch nicht eingetreten ist,
die Eheleute im Uebrigen aber vermöge ihrer persönlichen ¬
Qualität derselben unterworfen sein würden.
Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß in dem Falle
zu 1 nur die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts zur
Geltung kommen. Nicht minder muß dies aber nach heutigem
Rechte auch für den zweiten Fall gelten, da ja, wenn die Ehe
beerbt wäre, die Bestimmungen des Lübischen Rechts schon um
deshalb nicht Anwendung finden könnten, weil hier immer Gütergemeinschaft ¬
angenommen wird; wenn aber die Ehe unbeerbt wäre,
wenigstens eine unvollkommene Gütergemeinschaft gilt, deren
Wirkungen sich aber nicht auf Ehen erstrecken können, bei denen die
Gütergemeinschaft überall ausgeschlossen sein soll. Endlich'in dem
dritten Falle gelten die Vorschriften des Lübischen Rechts principa¬