Volltext : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

§  34.  Kap.  II.  Vermögensrechtliche  Verhältnisse  der  Eheleute  etc.
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derselben  in  die  Ehe  gebracht  worden,  als  gemeinschaftlich  angesehen. ¬

Die  Rechte  der  Gläubiger  erleiden  hier  ebenfalls  in  Ansehung ¬
  des  gemeinschaftlich  gewesenen  Vermögens  keine  Aenderung; ¬
  im  Uebrigen  werden  aber  die  Schulden  in  Gemäßheit  des
§  661  a.  a.  O.  geregelt,  d.  h.  die  eingebrachten  Schulden  trägt
jeder  Theil  für  sich  allein,  die  während  der  Ehe  entstandenen
aber  werden  getheilt,  wenn  sie  nicht  von  der  zur  Theilung
kommenden  Errungenschaft  abgezogen  resp.  berichtigt  werden  können.
3.  Rechte  bei  unbeerbten  Ehen  und  getrennten  Gütern.
§  34.
Bei  Beurtheilung  der  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  der
Eheleute,  welche  in  Städten  mit  Lübischem  Rechte  nicht  in
Gütergemeinschaft  leben,  sind  drei  Fälle  auseinanderzuhalten:
1.  Wenn  die  Eheleute  vermöge  ihres  Standes  dem  Statutarrechte ¬
  nicht  unterworfen  sind  (Eximirte).
2.  Wenn  die  Gütergemeinschaft  vor  oder  während  der  Ehe
durch  rechtsgültigen  Vertrag  ausdrücklich  ausgeschlossen  ist.
3.
Wenn  wegen  der  Minderjährigkeit  einer  Pflegebefohlenen
oder  wegen  noch  mangelnder  Kinder  die  Gütergemeinschaft
mit  ihren  vollen  Wirkungen  noch  nicht  eingetreten  ist,
die  Eheleute  im  Uebrigen  aber  vermöge  ihrer  persönlichen ¬
  Qualität  derselben  unterworfen  sein  würden.
Es  bedarf  keiner  näheren  Ausführung,  daß  in  dem  Falle
zu  1  nur  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  zur
Geltung  kommen.  Nicht  minder  muß  dies  aber  nach  heutigem
Rechte  auch  für  den  zweiten  Fall  gelten,  da  ja,  wenn  die  Ehe
beerbt  wäre,  die  Bestimmungen  des  Lübischen  Rechts  schon  um
deshalb  nicht  Anwendung  finden  könnten,  weil  hier  immer  Gütergemeinschaft ¬
  angenommen  wird;  wenn  aber  die  Ehe  unbeerbt  wäre,
wenigstens  eine  unvollkommene  Gütergemeinschaft  gilt,  deren
Wirkungen  sich  aber  nicht  auf  Ehen  erstrecken  können,  bei  denen  die
Gütergemeinschaft  überall  ausgeschlossen  sein  soll.  Endlich'in  dem
dritten  Falle  gelten  die  Vorschriften  des  Lübischen  Rechts  principa¬
            
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