fullscreen : Allgemeine östreichische Gewerbs-Gesetzkunde, oder systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung der Manufacturs- und Handelsgewerbe in den deutschen, böhmischen, galizischen, italienischen und ungarischen Provinzen des östreichischen Kaiserstaates (1)

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gesellen  verliehen  *),  bey  Hausir=Befugnissen  für  Manns=Personen
aber  ist  aus  anderen  Rücksichten  das  Alter  von  30  Jahren  erforderlich?); ¬
  nur  auf  Tyrol  und  Ungarn  ist  diese  Beschränkung  nicht  anwendbar ¬
  3),  in  Tyrol  und  Vorarlberg  kann  Manns-Personen,  welche
zum  Militär=Stande  für  immer  untauglich  erklärt  worden  sind,  das
Hausiren  sogar  auch  vor  dem  20.  Jahre  bewilligt  werden  *).
§  156.
In  Rücksicht  des  Geschlechtes  können  diejenigen  Manufacturs- ¬
  und  Handels=Gewerbe,  welche  eine  ordentliche  gewerbsmäßige ¬
  Erlernung  und  Vorbereitung  voraussetzen,  in  der  Regel  an  Weiber ¬
  nicht  verliehen  werden  3),  welchen  die  östreichischen  Gewerbsgesetze
überhaupt  nur  die  Fortsetzung  des  ehegattlichen  Gewerbes  während  ihres ¬
  Witwenstandes  gestatten  (§120).  Insbesondere  sollen  in  Böhmen
den  Frauen  von  Beamten  und  Advocaten,  und  überhaupt  den  Gattinnen ¬
  bürgerlicher  Gewerbs-  und  Handelsleute,  keine  eigenen  Befugnisse ¬
  zu  Gewerben  ertheilt  werden,  indem  es  die  Pflicht  des  Mannes ¬
  ist,  für  den  Unterhalt  seiner  Gattinn  zu  sorgen*).  Bey  Beschäftigungen ¬
  aber,  welche  keine  Vorbereitung  oder  gewerbsmäßige  Erlernung ¬
  voraussetzen,  oder,  wo  es  sich  um  eine  Beschäftigung  handelt,
welche  gewöhnlich  von  Weibs=Personen  getrieben  wird  ?),  werden  auch
Weibern  Befugnisse  ertheilt,  als:  zur  Höcklerey,  zu  kleineren  Krämerey= ¬
  und  Ständchen=Nahrungen3),  zur  Verfertigung  und  zum
Verschleiße  von  Putzwaaren  mit  Anwendung  von  Gehülfen?),  zur
1)  Hof=Decret  vom  15.  July  1820.
2)  Patent  vom  5.  May  1811  §  5,  für  Illyrien  vom  27.  September  1815  §  5.
3)  Hof=Decrete  vom  29.  Juny  1818,  und  vom  22.  Februar  1812.
4)  Hausir=Patent  für  Tyrol  und  Vorarlberg  vom  28.  July  1818  §  5.
5)  Für  Nieder=Oestreich  Hof=Decret  vom  7.  September  1821  und  Verordnung
vom  14.  August  1318,  für  Steyermark  Hof=Decret  vom  19.  July  1815,  für
Bohmen  Hof=Decret  vom  18.  September  1816.
0)  Verordnungen  vom  28.  Juny  und  vom  29.  December  1814,  vom  6.  August  4812
und  vom  34.  October  1816  §  6.
7)  Hof=Decret  für  Tyrol  vom  21.  März  1825.
6)  Hof=Decret  für  Böhmen  vom  18.  September  1816,  für  Nieder=Oestreich  vom
30.  August  4815.
9)  Hof=Decret  für  Nieder=Oestreich  vom  21.  December  1822,  für  Böhmen  vom
20.  August  1824.
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