§ 34. B. Die Intestat-Erbfolge nach der Pomm. Bauerordnung rc. 155
Vergl. §§ 41—45 Th. II Tit. 3 und §§ 493—499 Th. II
Tit. 2 A.L.R.)
Zur V. Klasse gehören endlich alle übrigen Seitenverwandten, ¬
ohne Rücksicht auf volle und halbe Geburt. Sie
succediren lediglich nach der Nähe des Grades der Verwandtschaft ¬
mit dem Erblasser, und mehrere gleich nahe nach Köpfen.
Eltern, die vor dem Erblasser verstorben sind, vererben dabei
niemals ihr Erbrecht auf ihre Kinder.
(§§ 46—53 Th. II Tit. 3.)
Der überlebende Ehegatte konkurrirt in Betreff der ihm
zustehenden Vermögenshälfte mit allen Verwandten, einschließlich ¬
des sechsten Grades des Verstorbenen und schließt die
übrigen gänzlich aus, sodaß er dann das Ganze erhält.
(Vergl. §§ 627 u. 622 Th. II Tit. 1.)
Ueber das Erbrecht der unehelichen Kinder, des Fiskus, der
Pflegeeltern, der Pfleger eines Verlassenen und der öffentlichen
Armenanstalten ist oben in den §§ 20, 25 und 26 dieses Buchs
ausführlich gesprochen worden, weshalb hierauf verwiesen wird.
Welhelm Gronau's Buchdruckerei, Berlin W.