Volltext : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

§  34.  B.  Die  Intestat-Erbfolge  nach  der  Pomm.  Bauerordnung  rc.  155
Vergl.  §§  41—45  Th.  II  Tit.  3  und  §§  493—499  Th.  II
Tit.  2  A.L.R.)
Zur  V.  Klasse  gehören  endlich  alle  übrigen  Seitenverwandten, ¬
  ohne  Rücksicht  auf  volle  und  halbe  Geburt.  Sie
succediren  lediglich  nach  der  Nähe  des  Grades  der  Verwandtschaft ¬
  mit  dem  Erblasser,  und  mehrere  gleich  nahe  nach  Köpfen.
Eltern,  die  vor  dem  Erblasser  verstorben  sind,  vererben  dabei
niemals  ihr  Erbrecht  auf  ihre  Kinder.
(§§  46—53  Th.  II  Tit.  3.)
Der  überlebende  Ehegatte  konkurrirt  in  Betreff  der  ihm
zustehenden  Vermögenshälfte  mit  allen  Verwandten,  einschließlich ¬
  des  sechsten  Grades  des  Verstorbenen  und  schließt  die
übrigen  gänzlich  aus,  sodaß  er  dann  das  Ganze  erhält.
(Vergl.  §§  627  u.  622  Th.  II  Tit.  1.)
Ueber  das  Erbrecht  der  unehelichen  Kinder,  des  Fiskus,  der
Pflegeeltern,  der  Pfleger  eines  Verlassenen  und  der  öffentlichen
Armenanstalten  ist  oben  in  den  §§  20,  25  und  26  dieses  Buchs
ausführlich  gesprochen  worden,  weshalb  hierauf  verwiesen  wird.
Welhelm  Gronau's  Buchdruckerei,  Berlin  W.
            
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