Buch II. Das Intestat=Erbfolgerecht.
§ 34.
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Dasselbe stellt fünf Klassen der Erben auf, von denen die
folgenden immer von der vorhergehenden Klasse gänzlich ausgeschlossen ¬
werden.
Die I. Klasse bilden die Descendenten, d. h. Kinder
und Enkel des Verstorbenen, welche, wenn nur Kinder
vorhanden sind, nach Köpfen, wenn aber neben Kindern
die Kinder eines verstorbenen Kindes, oder wenn nur
Enkel allein succediren, immer nach Linien theilen.
Die Descendenten succediren selbst dann, wenn der
zwischenstehende Parens nicht Erbe sein kann oder will.
300, 302, 348 ff., 367 ff., Th. II Tit. 2.)
(§§
Die II. Klasse bilden der Vater und die Mutter des
Verstorbenen, welche, wenn beide noch am Leben sind, zu gleichen
Theilen erben.
(§§ 489—491 a. a. O.)
Die III. Klasse enthält die vollbürtigen Geschwister
und deren Abkömmlinge. Sind Erstere allein, so theilen
sie nach Köpfen; in Konkurrenz mit Geschwister-Kindern, oder
wenn nur Geschwister-Kinder vorhanden sind, wird nach Linien
getheilt.
(§§ 35—40 Th. II Tit. 3.)
Die IV. Klasse wird gebildet von den Halbgeschwistern
und deren Abkömmlingen, sowie den Großeltern und den
weiteren Ascendenten.
Die Halbgeschwister und deren Descendenten erben immer
nach Linien, wobei kein Unterschied gemacht wird, ob sie Halbgeschwister ¬
von väterlicher oder mütterlicher Seite sind, und ob
das Vermögen des Erblassers von väterlicher oder mütterlicher
Seite herrührt. Letzteres findet auch hinsichts der entfernteren
Ascendenten statt, von welchen immer nur der dem Grade nach
nächste zur Erbschaft berufen ist und mehrere gleich nahe zu
gleichen Theilen erben.
Konkurriren derartige Ascendenten mit den Halbgeschwistern
oder deren Abkömmlingen, so nehmen erstere die eine Hälfte
und letztere die andere Hälfte des Nachlasses.