Volltext : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

Buch  II.  Das  Intestat=Erbfolgerecht.
§  34.
154
Dasselbe  stellt  fünf  Klassen  der  Erben  auf,  von  denen  die
folgenden  immer  von  der  vorhergehenden  Klasse  gänzlich  ausgeschlossen ¬
  werden.
Die  I.  Klasse  bilden  die  Descendenten,  d.  h.  Kinder
und  Enkel  des  Verstorbenen,  welche,  wenn  nur  Kinder
vorhanden  sind,  nach  Köpfen,  wenn  aber  neben  Kindern
die  Kinder  eines  verstorbenen  Kindes,  oder  wenn  nur
Enkel  allein  succediren,  immer  nach  Linien  theilen.
Die  Descendenten  succediren  selbst  dann,  wenn  der
zwischenstehende  Parens  nicht  Erbe  sein  kann  oder  will.
300,  302,  348  ff.,  367  ff.,  Th.  II  Tit.  2.)
(§§
Die  II.  Klasse  bilden  der  Vater  und  die  Mutter  des
Verstorbenen,  welche,  wenn  beide  noch  am  Leben  sind,  zu  gleichen
Theilen  erben.
(§§  489—491  a.  a.  O.)
Die  III.  Klasse  enthält  die  vollbürtigen  Geschwister
und  deren  Abkömmlinge.  Sind  Erstere  allein,  so  theilen
sie  nach  Köpfen;  in  Konkurrenz  mit  Geschwister-Kindern,  oder
wenn  nur  Geschwister-Kinder  vorhanden  sind,  wird  nach  Linien
getheilt.
(§§  35—40  Th.  II  Tit.  3.)
Die  IV.  Klasse  wird  gebildet  von  den  Halbgeschwistern
und  deren  Abkömmlingen,  sowie  den  Großeltern  und  den
weiteren  Ascendenten.
Die  Halbgeschwister  und  deren  Descendenten  erben  immer
nach  Linien,  wobei  kein  Unterschied  gemacht  wird,  ob  sie  Halbgeschwister ¬
  von  väterlicher  oder  mütterlicher  Seite  sind,  und  ob
das  Vermögen  des  Erblassers  von  väterlicher  oder  mütterlicher
Seite  herrührt.  Letzteres  findet  auch  hinsichts  der  entfernteren
Ascendenten  statt,  von  welchen  immer  nur  der  dem  Grade  nach
nächste  zur  Erbschaft  berufen  ist  und  mehrere  gleich  nahe  zu
gleichen  Theilen  erben.
Konkurriren  derartige  Ascendenten  mit  den  Halbgeschwistern
oder  deren  Abkömmlingen,  so  nehmen  erstere  die  eine  Hälfte
und  letztere  die  andere  Hälfte  des  Nachlasses.
            
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