§ 124. Zeugenbeweis. Pflicht zur Zeugniß=Ablegung.
71
noch vorgeschlagenen Zeugen, aber doch die Publication der Aussagen ¬
derselben und die Einleitung des Deductions=Verfahrens
verzögert
3). Wird in einem unter Ausländern, sei es auch im
Auslande, obschwebenden Processe das Zeugniß eines Mecklenburgers ¬
begehrt, so üben unsere Gerichte ein wohlbegründetes
Zwangsrecht wider denselben aus*). Die Gesetze bezweifeln nicht,
daß der diesseitigen Requisition auswärts gewillfahrt werde*),
wir müssen also zu gleichen Gegendiensten bereit sein.
Die Gründe, welche zur Verweigerung ermächtigen, müssen
aus dem gemeinen Rechte entlehnt werden. Unstreitig gehört
dahin der Fall, wenn der Zeuge durch Aussagen über Dinge,
die er aus seinen Amtsverhältnissen weiß), den Amtseid verletzen ¬
würde. Ist sein Zeugniß gefordert von demjenigen, gegen
den er eidlich angelobte Pflichten hat, so muß dieser ihn derselben ¬
quoad hune actum entlassen*), und seiner Abhörung kann
dann nichts im Wege stehen. Da er aber außer diesem Falle
nicht zeugen darf, wenn er auch will"), ferner nur die vorgesetzte
5) G. C. O. II. 24 § 9.
6) Rost. Rechtsf. IV. S. 19 nr. 32a.
7) L. u. H. G. O. und G. C. O. II. 24 (25).
3) In Meckl. Schwerin sind hiezu theils vom Landesherrn, theils von
der Regierung bestätigende Verfügungen erlassen. Abgedruckt sind die Reser.
v. 10. Oct. 1767 u. 9. Dec. 1802 bei Raabe VI. S. 71, die Reser. v.
17. Nov. 1769, v. 9. u. 13. Nov. 1802 u. 17. Febr. 1803 in v. Nettelbladt -
Archiv Bd. 2 S. 311 ff., S. 325 ff. u. Bd. 3 S. 219. W. G. VII.
S. 450 u. 456. Raabe II. S. 470 f. Daher darf z. B. von Advocaten
und Procuratoren kein Zeugniß verlangt werden über Sachen, die ihnen von
ihren Clienten oder für diese anvertraut sind. Aber man kann nicht allgemein ¬
sagen, daß eidlich angelobte Treue und Sorge für das Beste des
Constituenten den Diener unfähig mache, gegen jenen überhaupt zu zeugen,
da die staatsbürgerliche Pflicht zur Zeugniß=Ablegung schon vor dem Eide
bestand.
3) L. u. H. G. O. II. 23 § 3. G. C. O. II. 24 § 4.
10) Der Amtseid verhindert dies, und wie wenig frei der Zeuge hierin
ist, erweis't die Vorschrift, welche eine besondere Erlassung der Eide und
Pflichten Seitens dessen, gegen den er dieselben hat, selbst dann, wenn dieser
Producent ist, für nothwendig hält. Entsch. v. 21. Janr. 1856 zu Ku. 936.