Inhaltsverzeichnis : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (2)

§  124.  Zeugenbeweis.  Pflicht  zur  Zeugniß=Ablegung.
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noch  vorgeschlagenen  Zeugen,  aber  doch  die  Publication  der  Aussagen ¬
  derselben  und  die  Einleitung  des  Deductions=Verfahrens
verzögert
3).  Wird  in  einem  unter  Ausländern,  sei  es  auch  im
Auslande,  obschwebenden  Processe  das  Zeugniß  eines  Mecklenburgers ¬
  begehrt,  so  üben  unsere  Gerichte  ein  wohlbegründetes
Zwangsrecht  wider  denselben  aus*).  Die  Gesetze  bezweifeln  nicht,
daß  der  diesseitigen  Requisition  auswärts  gewillfahrt  werde*),
wir  müssen  also  zu  gleichen  Gegendiensten  bereit  sein.
Die  Gründe,  welche  zur  Verweigerung  ermächtigen,  müssen
aus  dem  gemeinen  Rechte  entlehnt  werden.  Unstreitig  gehört
dahin  der  Fall,  wenn  der  Zeuge  durch  Aussagen  über  Dinge,
die  er  aus  seinen  Amtsverhältnissen  weiß),  den  Amtseid  verletzen ¬
  würde.  Ist  sein  Zeugniß  gefordert  von  demjenigen,  gegen
den  er  eidlich  angelobte  Pflichten  hat,  so  muß  dieser  ihn  derselben ¬
  quoad  hune  actum  entlassen*),  und  seiner  Abhörung  kann
dann  nichts  im  Wege  stehen.  Da  er  aber  außer  diesem  Falle
nicht  zeugen  darf,  wenn  er  auch  will"),  ferner  nur  die  vorgesetzte
5)  G.  C.  O.  II.  24  §  9.
6)  Rost.  Rechtsf.  IV.  S.  19  nr.  32a.
7)  L.  u.  H.  G.  O.  und  G.  C.  O.  II.  24  (25).
3)  In  Meckl.  Schwerin  sind  hiezu  theils  vom  Landesherrn,  theils  von
der  Regierung  bestätigende  Verfügungen  erlassen.  Abgedruckt  sind  die  Reser.
v.  10.  Oct.  1767  u.  9.  Dec.  1802  bei  Raabe  VI.  S.  71,  die  Reser.  v.
17.  Nov.  1769,  v.  9.  u.  13.  Nov.  1802  u.  17.  Febr.  1803  in  v.  Nettelbladt -
  Archiv  Bd.  2  S.  311  ff.,  S.  325  ff.  u.  Bd.  3  S.  219.  W.  G.  VII.
S.  450  u.  456.  Raabe  II.  S.  470  f.  Daher  darf  z.  B.  von  Advocaten
und  Procuratoren  kein  Zeugniß  verlangt  werden  über  Sachen,  die  ihnen  von
ihren  Clienten  oder  für  diese  anvertraut  sind.  Aber  man  kann  nicht  allgemein ¬
  sagen,  daß  eidlich  angelobte  Treue  und  Sorge  für  das  Beste  des
Constituenten  den  Diener  unfähig  mache,  gegen  jenen  überhaupt  zu  zeugen,
da  die  staatsbürgerliche  Pflicht  zur  Zeugniß=Ablegung  schon  vor  dem  Eide
bestand.
3)  L.  u.  H.  G.  O.  II.  23  §  3.  G.  C.  O.  II.  24  §  4.
10)  Der  Amtseid  verhindert  dies,  und  wie  wenig  frei  der  Zeuge  hierin
ist,  erweis't  die  Vorschrift,  welche  eine  besondere  Erlassung  der  Eide  und
Pflichten  Seitens  dessen,  gegen  den  er  dieselben  hat,  selbst  dann,  wenn  dieser
Producent  ist,  für  nothwendig  hält.  Entsch.  v.  21.  Janr.  1856  zu  Ku.  936.
            
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