Volltext : Bergmann, Friedrich Christian: Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprocesse vor deutschen Gerichten

XLVIII  Sammlung  und  Auswahl.
durch  die  einzelnen,  minder  bedeutenden  oder  unerheblichen ¬
  Stücke  des  Streites,  die  klare  Ansicht  verwirren
lasse,  als  auch  von  allen  den  Puncten,  welche  wirklich
zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden  sind,  irgend  Etwas
übtrsehe.  Was  dabei  zu  einer  vollständigen  und  ordentlichen =
  Einrichtung  der  ganzen  Prüfung  gehöre,  braucht
hier  nicht  von  Neuem  berührt  zu  werden;  es  genügt  hier
(unter  dem  Vorbehalte  der  besonderen  Beschränkungen  des
richterlichen  Amtes)  die  Verweisung  auf  Das,  was  in  dieser =
  Beziehung  oben  von  den  Untersuchungen  des  Sachführers =
  vorgekommen  ist.  (S.  XXIX.  u.  f.)  Sehr  mannichfache =
  und  verschiedenartige  Schwierigkeiten  können  aber
für  den  Richter  in  der  Verwickelung  des  Thatbestandes
und  in  den  zweifelhaften  Beweisen  liegen;  und  dabei
kann  denn  insbesondere,  neben  der  sorgfältigen  Erwägung =
  aller  der  besonderen  Verhältnisse,  welche  sich  in  den
Acten  finden,  eine  lebendige  und  freie  Ansicht  des  Ganges ¬
  menschlicher  Angelegenheiten  auf  keine  Weise  entbeh
werden,  —  damit  man  auch  namentlich  die  wenigen  positiven =
  Bestimmungen  über  den  Werth  der  Beweismittel
und  der  Beweisgrunde  nicht  höher  stelle,  als  ihnen  durch
Rechtsnormen  der  Platz  wirklich  angewiesen  ist,  —  noch
weniger  durch  scheinbar  bequeme  Regeln  der  Doctrin,  als
u.  g.  die  Berechnung  des  halben  Beweises  in  Beziehung
auf  die  nothwendigen  Eide,  sich  einschläfern,  und  von
der  pflichtmäßigen  Anwendung  eines  freieren  Ermessens
""
sich  abhalten  lasse.
Daß  ferner  hier,  bei  den  Entscheidungen,  zwischen
Dem,  worüber  sofort  ein  Ausspruch  zu  thun,  und  Dem,
was  annoch  auszusetzen  sei,  eine  Wahl  Statt  finden  könne,
liegt  schon  in  den  Grundsätzen  einer  richtigen  Proceßleitung. =
  Daher  muß  denn  namentlich  in  den  langsämeren
Processen  am  Ende  des  s.  g.  ersten  Verfahrens  wohl
überlegt  werden,  inwiefern  es  im  einzelnen  Falle  richtig
und  rathsam  sei,  gerade  den  Gang  der  Verhandlung
fortzusetzen,  welchen  die  s.  g.  Eventual=Maxime  den  Par¬
            
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