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tigkeit des deutschen Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 eigentlich erst
seit Anfang der 80er Jahre laut geworden; ehe wir auf dieselben
näher eingehen, wollen wir in kurzen Zügen jenes Gesetz darlegen.
Das deutsche Patentgesetz gewährt solchen Erfindungen einen
Schutz, welche neu sind und eine gewerbliche Verwertbarkeit gestatten. ¬
Die Prüfung dieser Eigenschaften geschieht durch eine besondere ¬
Behörde, das Patentamt, welches nach geschehener Prüfung,
unter Bekanntgebung der Erfindung und des Patentanspruches, ein
Aufgebot zwecks eventuellen Einspruches der Interessenten erläßt;
erfolgt kein Einspruch, so wird das Patent erteilt. Dasselbe gibt
dem Inhaber das Recht der ausschließlichen Benutzung der Erfindung ¬
auf 15 Jahre; an Gebühren sind bei Erteilung des Patentes
30 Mark, für das zweite Jahr 50 Mark und für jedes folgende
Jahr je 50 Mark mehr zu zahlen (im Verlauf von 15 Jahren
5300 Mark). Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen
nicht ein, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers ¬
im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die
zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Das
Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß die Erfindung
die gesetzlich erforderlichen Eigenschaften nicht besaß oder der wesentliche ¬
Inhalt der Anmeldung gestohlen war. Das Patent kann
nach drei Jahren zurückgenommen werden, wenn der Patentinhaber
die Erfindung nicht ausführt oder wenn im öffentlichen Interesse die
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an Andere
geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert,
diese Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung ¬
zu erteilen. Die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme ¬
der Patente erfolgt durch das Patentamt. Der widerrechtliche ¬
Benützer einer Erfindung wird mit Geldstrafe bis zu 2000
Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre bestraft und
ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Die Strafverfolgung ¬
geschieht durch die ordentlichen Gerichte.
Die oben erwähnten Aussetzungen gegen das deutsche Patentgesetz ¬
traten anfangs vereinzelt auf, später aber, als man die Tragweite ¬
der gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis immer besser beurteilen ¬
konnte, häuften sich die Klagen über die Unzulänglichkeit
dieses Gesetzes so sehr an, daß der Bundesrat auf Veranlassung