Objekt : Nolte, Ludwig: ¬Die Reform des deutschen Patentrechtes

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tigkeit  des  deutschen  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877  eigentlich  erst
seit  Anfang  der  80er  Jahre  laut  geworden;  ehe  wir  auf  dieselben
näher  eingehen,  wollen  wir  in  kurzen  Zügen  jenes  Gesetz  darlegen.
Das  deutsche  Patentgesetz  gewährt  solchen  Erfindungen  einen
Schutz,  welche  neu  sind  und  eine  gewerbliche  Verwertbarkeit  gestatten. ¬
  Die  Prüfung  dieser  Eigenschaften  geschieht  durch  eine  besondere ¬
  Behörde,  das  Patentamt,  welches  nach  geschehener  Prüfung,
unter  Bekanntgebung  der  Erfindung  und  des  Patentanspruches,  ein
Aufgebot  zwecks  eventuellen  Einspruches  der  Interessenten  erläßt;
erfolgt  kein  Einspruch,  so  wird  das  Patent  erteilt.  Dasselbe  gibt
dem  Inhaber  das  Recht  der  ausschließlichen  Benutzung  der  Erfindung ¬
  auf  15  Jahre;  an  Gebühren  sind  bei  Erteilung  des  Patentes
30  Mark,  für  das  zweite  Jahr  50  Mark  und  für  jedes  folgende
Jahr  je  50  Mark  mehr  zu  zahlen  (im  Verlauf  von  15  Jahren
5300  Mark).  Die  Wirkung  des  Patentes  tritt  gegen  denjenigen
nicht  ein,  welcher  bereits  zur  Zeit  der  Anmeldung  des  Patentinhabers ¬
  im  Inlande  die  Erfindung  in  Benutzung  genommen  oder  die
zur  Benutzung  erforderlichen  Veranstaltungen  getroffen  hatte.  Das
Patent  wird  für  nichtig  erklärt,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Erfindung
die  gesetzlich  erforderlichen  Eigenschaften  nicht  besaß  oder  der  wesentliche ¬
  Inhalt  der  Anmeldung  gestohlen  war.  Das  Patent  kann
nach  drei  Jahren  zurückgenommen  werden,  wenn  der  Patentinhaber
die  Erfindung  nicht  ausführt  oder  wenn  im  öffentlichen  Interesse  die
Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Benutzung  der  Erfindung  an  Andere
geboten  erscheint,  der  Patentinhaber  aber  gleichwohl  sich  weigert,
diese  Erlaubnis  gegen  angemessene  Vergütung  und  genügende  Sicherstellung ¬
  zu  erteilen.  Die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  die  Zurücknahme ¬
  der  Patente  erfolgt  durch  das  Patentamt.  Der  widerrechtliche ¬
  Benützer  einer  Erfindung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  2000
Mark  oder  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  und
ist  dem  Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet.  Die  Strafverfolgung ¬
  geschieht  durch  die  ordentlichen  Gerichte.
Die  oben  erwähnten  Aussetzungen  gegen  das  deutsche  Patentgesetz ¬
  traten  anfangs  vereinzelt  auf,  später  aber,  als  man  die  Tragweite ¬
  der  gesetzlichen  Bestimmungen  in  der  Praxis  immer  besser  beurteilen ¬
  konnte,  häuften  sich  die  Klagen  über  die  Unzulänglichkeit
dieses  Gesetzes  so  sehr  an,  daß  der  Bundesrat  auf  Veranlassung
            
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