Metadaten : Handbuch für westphälische Notarien (2)

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194  Zweytes  Buch.  Zweyte  Abtheil.  Zweytes  Kapitel.
Billigkeit  gemäß,  auf  welchen  der  Kaufcontract  beruht, =
  jeder  entgegenstehenden  Uebereinkunft  ungeachtet,
haften.  (Art.  1628.)
§.  392.
Es  folgt  hieraus,  daß  wenn  der  Verkaͤufer
nicht  wahrer  Eigenthümer  des  verkauften  Grundstücks =
  ist,  wenn  er  es  von  einer  Person,  die  nicht
fähig  war  zu  verkaufen,  erworben  hatte,  wenn  das
Grundstück  üͤberhaupt  nicht  erworben  werden  konnte.
wenn  es  ihm  unter  der  Bedingung  des  Wiederkaufs
überlassen  worden  war,  (auch  wenn  ihm  dieses  bey
der  Erwerbung  verschwiegen  worden  war)  und  er
diese  Bedingung  im  Contracte  nicht  angegeben  hatte,
daß  er  in  allen  diesen  Fällen,  auch  wenn  er  in  dem
Vertrage  von  der  Gewaͤhrleistnng  befreyet  worden
war,  dennoch  zu  derselben  verpflichtet  ist,  weil  alle
diese  Fehler  seines  Eigenthums  und  Besitzes  seinen
eigenen  Handlungen,  wenigstens  seiner  Nachlaͤssigkeit, ¬
  zuzuschreiben  sind.
§.  393.
Wenn  der  Verkäufer  von  aller  Gewaͤhrleistung
auch  befreyet  worden  ist,  so  ist  er,  wenn  die  Entwaͤhrung =
  erfolgen  sollte,  demungeachtet  zur  Erstattung ¬
  des  Kaufpreises  verbunden.  Aber  auch  von
dieser  Pflicht  kann  er  sich  befreyen,  wenn  er  bey
der  obigen  Bestimmung  die  Gefahr  der  Entwaͤhrung ¬
  ausdrückt,  oder  den  Känfer  auf  seine  eigene
Gefahr  kaufen  läßt.
§.  394.
Die  ins  Auge  fallenden  Servituten,  mit  denen
die  verkauften  Haͤuser  und  anderen  Grundstücke  belastet ¬

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