Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: Lehrbuch der Institutionen

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Der  vierte  Unterschied  ist  der,  ob  cives  sui  oder  alieni  juris
(d.  h.  in  potestate,  manu  oder  mancipio)  sind  und  mithin
die  Fähigkeit  für  das  hausväterliche  Recht  oder  nur  die  sonstige ¬
  Rechtsfähigkeit  eines  civis  besitzen.
Unterschiede  von  untergeordneter  Bedeutung  in  Beziehung
auf  die  privatrechtliche  Persönlichkeit  sind  die  auf  der  bürgerlichen ¬
  Ehre  und  ihrer  Minderung,  auf  Standes=  und
Religionsverschiedenheit  beruhenden.
Status  heißt  die  Stellung  einer  Person  in  einer  dieser
verschiedenen  Personenklassen,  sofern  ihre  Rechtsfähigkeit  dadurch ¬
  bedingt  wird.
Regelmäßig  wird  dem  Menschen  sein  status  durch  die
Geburt  angewiesen,  und  zwar  bei  ehelicher  Erzeugung  durch
den  Stand  des  Vaters,  bei  außerehelicher  durch  den  der
Mutter,  wobei  dann  dort  die  Zeit  der  Empfängniß,  hier  die
Zeit  der  Geburt  oder  der  dafür  günstigste  Augenblick  zwischen
Empfängniß  und  Geburt  entscheidet.
1.  Semper  connubium  efficit,  ut  qui  nascitur,  patris  conditioni  accedat. ¬
  Gaj.  l.  §.  80.
2.  Lex  naturae  haec  est,  ut  qui  nascitur  sine  legitimo  matrimonio,
matrem  sequatur,  nisi  lex  specialis  aliud  indicit.  L.  24  D,  de
statu  hom.  (1,  5).
3.  Hi  qui  illegitime  concipiuntur,  statum  sumunt  ex  eo  tempore,
quo  nascuntur;  —  at  hi,  qui  legitime  concipiuntur,  ex  conceptionis ¬
  tempore  statum  sumunt.  Gaj.  I.  §.  89.
4.  Rectius  probatum  est  —  —  sufficere  ei,  qui  in  ventre  est,  liberam ¬
  matrem  vel  medio  tempore  habuisse.  L.  5.  in  f.  D.  de  statu
hom.  (1,  5).
            
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