Volltext : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (3)

Nothwendigkeit  des  kirchlichen  Aufgebots.
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clesia,  quae  de  occultis  non  judicat,  succurri  non  possit,  nisi  efficacius ¬
  aliquod  remedium  adhibeatur;  idcirco  sacri  Lateranensis  Concilii,
sub  Innocentio  III.  celebrati  vestigiis  inhaerendo  praecipit  sancta  synodus, ¬
  ut  in  posterum,  antequam  matrimonium  contrahatur,
ter  a  proprio  contrahentium  parocho  tribus  continuis  diebus  festivis
in  ecclesia  inter  Missarum  solemnia  publice  denuncietur,  inter
quos  matrimonium  sit  contrahendum;  quibus  denunciationibus
factis,  si  nullum  legitimum  opponatur  impedimentum,  ad  celebrationem ¬
  matrimonii  in  facie  ecclesiae  procedatur.
3)  Rit.  Rom.  1614.  Tit.  VII.  c.  1.  Antequam  matrimonium  contrahatur, ¬
  ter  a  proprio  contrahentium  parocho  continuis  diebus  festis
in  ecclesia  intra  Missarum  solemnia  ad  ipsius  concilii  praescriptum
publice  denuntietur,  inter  quos  matrimonium  sit  contrahendum.
A)  Bisch.  Const.Ver.  18.  Jan.  1809.  §.  3.  K.K.G.  256.  Die
vorhabende  Ehe  soll  dreimal  an  nachfolgenden  Sonn-  und  gebotenen
Festtagen  von  der  Kanzel  verkündet  werden,  woferne  nicht  wegen
wichtiger  Ursachen  eine  besondere  Dispens.  darüber  ertheilt  wird.
In  der  morgenländ.  Kirche  sind  vorhergehende  Verkündigungen  nicht  üblich.  Walter ¬
  K.R.  §.  299.  Sie  hat  an  deren  Stelle  die  vom  Priester  zu  vollziehende  kirchliche
Haupthandlung  der  Verlobung  —  o    avos,  Urkunde  des  Unterpfandes, ¬
  wegen  des  mit  Gebet  und  Segensprechung  verbundenen  Ringewechselns  so  genannt, ¬
  —  treten  lassen.  Scheffer  die  Verfassungsfr.  der  evang.  Kirche.  1849.  1.  52.
II.  In  der  evang.  Kirche.
Die  Bestimmungen  des  canonischen  Rechts  über  die  Nothwendigkeit
des  Aufgebots  sind  auch  in  der  evang.  Kirche  praktisch.  Richter  K.R.
§.  265.
1)  Alle  copulationes  clandestinae  sind  ungültig,  es  sei  denn,  daß  man  Disp.  erhalten ¬
  und  der  actus  coram  testibus  und  einer  guten  Anzahl  ehrlicher  Leute  verrichtet
wird.
Pfaff  acad.  Red.  368.
2)  Dresd.  evang.  Kirch.Conf.  1854.  Ev.Kbl.  1854.  762.  Die  Procl.  ist  mehr  denn
in  einer  Beziehung  nützlich  und  nothwendig  anzuerkennen,  und  daher  nicht  abzuschaffen.
3)  Reinhard  christl.  Mor.  III.  408.
1)  K.O.  1536.  E.K.G.  I.  53.  s.  ob.  §.  12.  „Zahl  der  Aufgebote."
S.  101.
2)  K.O.  15.  Mai  1559.  Von  Eheleuten,  wie  man  die  einleiten  soll.
E.K.G.  I.  215.  Darum  soll  man  fürohin  ein  jeglich  bar  Volk  in
Stetten  und  Flecken  rc.  offentlichen  und  verkündigen.
3)  G.S.R.  27.  Juli  1652.  IV.  C.Norm.B.  Ministri  sollen  keine
Ehe  copuliren,  sie  sei  denn  dreimal  und  auf  3.  nach  einander  erfolgenden
            
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