Volltext : Kosegarten, Christian: Grundzüge für das Appellations-Gericht der Vier Freien Städte Deutschlands

Eine andere Frage, die nun hier in Untersuchung
kommen sollte, in wiefern nehmlich der Besitz
aus-
Besitz beruft, beruft er sich zugleich auf sein Ei-
genthums - Recht, und der Besitz allein an und für
sich kann hier nicht 'als Bedingung besonderer
Rechte angesehen werden (wenn nicht etwa in so-
fern, als er die Stelle des Eigenthumstitels vertritt
Bauer L. §. §. 57. p 68.) Auf der anderri Seite ist
es eben so leicht begreiflich, dafs auch wegen eines
entzogenen Besitzes der Besitz keine Klage geben
kann, weil der Besitz auf der Seite des Gegners
sogleich das Eigeuthums- Piecht begründet, (wenn
die gewaltsame Besitz-Entziehung nicht etwa zu
gleicher Zeit einen Diebstahl involviret, in welchem
Falle die Bestimmung des Artik, 2279. zur Anwen-
dung kommen roufs,). Auch Bigot Preameneu
nimmt den angezogenen Artikel in seinem Expose
des motifs in diesem Sinne an, daß/ nämlich durch
ihn mittelbar alles possessorische Verfahren bey be-
weglichen ' Sachen aufgehoben werde, wenigstens
macht er auf die hierin liegende Abweichung von
dem Römischen Rechte aufmerksam: le droit ro-
niain accordöit, sous le nom de interdictum utrubi,
une action posseasoire 3 cenx qui etoient troubles
da ns la poäsesßion d'une chose mobiliere: niais dans,
le droit francois on na point admis ä Vegard des
mtuhles une action possessoire distincte de celle sur
la propriete, vol. V/. p. 315: Die Schriftsteller über
den C; de proc, civ. führen diesen Satz zwar nir-
gends ausdrücklich auf; allein sie scheinen ihn still-
' schwei-

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