Objekt : Schweizerisches Zivilrecht (1)

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solchen  idealen  Verein,  als  Zweck  angenommen  wird."  Huber,  Stenogr.
Bull.  1905  S.  480.
b)  Der  Verein  muß  körperschaftlich  organisiert  sein,  d.  h.  er  muß
Organe,  einen  Vorstand,  eine  Vereinsversamlung  haben,  und  darf  nicht
bloß  aus  einer  losen  Verbindung  von  Personen  bestehen.
c)  Der  Verein  muß  seinen  Willen,  als  juristische  Person  anerkannt
zu  werden,  durch  die  Statuten  kundgegeben  haben.
II.  Die  Eintragung.
Zur  Eintragung  gelangen:
1.  die  Vereine  mit  wirtschaftlichen  Zwecken.
Sie  werden  erst  mit  der  Eintragung  juristische  Personen.
Siehe  oben  §  8.
2.  Aber  auch  ein  idealer  Verein  ist  im  Handelsregister
einzutragen,  selbst  wenn  zu  seiner  Entstehung  als  juristische  Person  die
Eintragung  nicht  nötig  ist:
a)  wenn  er  ein  nach  kaufmännischer  Art  geführtes  Gewerbe
betreibt,
b)  wenn  er  sonst  glaubt,  ein  Interesse  daran  zu  haben,
z.  B.  um  seine  Organisation  und  seine  Vertreter  weitern  Kreisen
bekannt  zu  geben.  In  diesen  Fall  steht  es  in  seinem  Belieben,  ob  er
sich  eintragen  lassen  will  oder  nicht.
Die  Eintragung  kann  aber  erst  erfolgen,  nachdem  die  Vereinsstatuten ¬
  angenommen  sind  und  der  Vorstand  bestellt  ist.
Bei  der  Anmeldung  irgend  eines  Vereins  ins  Handelsregister ¬
  sind  die  Statuten  und  das  Verzeichnis  der  Vorstandsmitglieder ¬
  beizufügen.  Art.  61  Abs.  3.
Folgen  der  Nicht=Eintragung:  Vereine,  denen  die
Persönlichkeit  nicht  zukommt,  oder  die  sie  noch  nicht  erlangt
haben,  sind  den  einfachen  Gesellschaften  gleichgestellt, ¬
  so  daß  die  einzelnen  Mitglieder  des  Vereins  für  dessen
Verbindlichkeiten  solidarisch  haftbar  sind.
            
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