Volltext : Haselberger, Josef: ¬Das Stimmrecht des Aktionärs

Einleitung.
Von  allen  den  Gesellschaftsformen,  die  unsere  Gesetzgebung  dem
großen  Unternehmertum  zur  Verfügung  gestellt  hat,  ist  die  Aktiengesellschaft ¬
  jene,  welche  am  häufigsten  in  Anspruch  genommen  wird.
Damit  soll  jedoch  keineswegs  gesagt  sein,  daß  sie  in  allen  Fällen
die  geeignetste  ist.  Denn  nicht  immer  ist  ein  wirtschaftliches  oder
finanzielles  Bedürfnis  für  die  Wahl  dieser  Organisationsform  vorhanden. ¬

Es  ist  bekannt,  daß  ein  Unternehmen  als  Aktien  gesellschaft
oft  lediglich  deswegen  in  den  Verkehr  tritt,  weil  der  Hergang
der  Gründung  und  vielleicht  noch  die  erste  Zeit  des  Wirkens
einem
bestimmten  Kreise  von  Personen  Gelegenheit  bietet,  rasch
Gewinne  einzustreichen.
große
Die  Wirtschaftsgeschichte  Deutschlands  und  anderer  Länder
weist  Jahre  auf,  in  denen  derartige  Vorgänge  so  sehr  typisch  sind,
daß
man  von  „Gründerperioden"  spricht.
Nun  mögen  ja  allerdings  unter  normalen  und  ruhigen  Wirtschaftsverhältnissen -
  solche  Spekulationsabsichten  für  das  Entstehen
einer  Aktiengesellschaft  nicht  die  überwiegende  Ursache  sein,  jedoch
das  kann  man  nicht  in  Abrede  stellen,  daß  für  denjenigen,  welcher
sich  an  einem  Aktienunternehmen  beteiligt,  die  Hoffnung,  sein  Mitgliedschaftsrecht ¬
  über  kurz  oder  lang  mit  hohem  Gewinn  verkaufen
zu  können,  nicht  minder  anreizend  ist,  als  die  Aussicht  auf  eine
hohe  und  steigende  Dividende.  Demgemäß  wird  auch  sein  Interesse ¬
  weniger  durch  die  Sorge  für  eine  rationelle  Verwaltung  und
für  eine  dauernde  günstige  Fortentwicklung  der  Gesellschaft  rege
erhalten,  als  vielmehr  durch  die  Furcht,  daß  durch  eine  geringe
Dividende  der  Kurs  der  Aktien  gedrückt  werde.  Die  Festsetzung
der  Dividende  ist  tatsächlich  meist  das  einzige,  was  dem  Aktionär
unter  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  von  Wichtigkeit
erscheint.  Wie  die  Geschäftsführung  gehandhabt  wird,  wer  an  der
Spitze  der  Gesellschaft  steht,  wer  im  Aufsichtsrat  sitzt,  ist  ihm
im  hohen  Grade  gleichgültig.  Es  fehlt  ihm  das  Bewußtsein,  daß
er  als  Gesellschafter  nicht  bloß  Vermögensrechte,  sondern  auch  gewisse ¬
  Pflichten  hat,  mögen  diese  nur  moralischer  Art  sein  und
sich  darin  erschöpfen,  Verwaltungs-  und  Kontrollbefugnisse  wahrzunehmen. ¬
  Er  fühlt  sich  mehr  Obligationär  denn  als  Aktionär.
Von  nicht  zu  unterschätzendem  Einfluß  ist  hiebei  allerdings
das  in  unserer  Gesetzgebung  vorherrschende  „System  der  Veräußerlichkeit ¬
  und  Mobilisierung  der  Gesellschaftsanteile"
Schon  die  Qualität  des  Inhaberpapiers  2)  ist  an  sich  geeignet,
das  Interesse  des  Aktionärs  abzustumpfen,  zumal  dann,  wenn  es
1)  Wendt  in  Endemanns  Handbuch  des  deutschen  Handels=,  See=  und
Wechselrechtes,  Leipzig  1881,  S.  474.
2)  Löwenfeld,  Das  Recht  der  Aktiengesellschaften,  Berlin  1879,  S.  11  ff.
            
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