Einleitung.
Von allen den Gesellschaftsformen, die unsere Gesetzgebung dem
großen Unternehmertum zur Verfügung gestellt hat, ist die Aktiengesellschaft ¬
jene, welche am häufigsten in Anspruch genommen wird.
Damit soll jedoch keineswegs gesagt sein, daß sie in allen Fällen
die geeignetste ist. Denn nicht immer ist ein wirtschaftliches oder
finanzielles Bedürfnis für die Wahl dieser Organisationsform vorhanden. ¬
Es ist bekannt, daß ein Unternehmen als Aktien gesellschaft
oft lediglich deswegen in den Verkehr tritt, weil der Hergang
der Gründung und vielleicht noch die erste Zeit des Wirkens
einem
bestimmten Kreise von Personen Gelegenheit bietet, rasch
Gewinne einzustreichen.
große
Die Wirtschaftsgeschichte Deutschlands und anderer Länder
weist Jahre auf, in denen derartige Vorgänge so sehr typisch sind,
daß
man von „Gründerperioden" spricht.
Nun mögen ja allerdings unter normalen und ruhigen Wirtschaftsverhältnissen -
solche Spekulationsabsichten für das Entstehen
einer Aktiengesellschaft nicht die überwiegende Ursache sein, jedoch
das kann man nicht in Abrede stellen, daß für denjenigen, welcher
sich an einem Aktienunternehmen beteiligt, die Hoffnung, sein Mitgliedschaftsrecht ¬
über kurz oder lang mit hohem Gewinn verkaufen
zu können, nicht minder anreizend ist, als die Aussicht auf eine
hohe und steigende Dividende. Demgemäß wird auch sein Interesse ¬
weniger durch die Sorge für eine rationelle Verwaltung und
für eine dauernde günstige Fortentwicklung der Gesellschaft rege
erhalten, als vielmehr durch die Furcht, daß durch eine geringe
Dividende der Kurs der Aktien gedrückt werde. Die Festsetzung
der Dividende ist tatsächlich meist das einzige, was dem Aktionär
unter den Beschlüssen der Generalversammlung von Wichtigkeit
erscheint. Wie die Geschäftsführung gehandhabt wird, wer an der
Spitze der Gesellschaft steht, wer im Aufsichtsrat sitzt, ist ihm
im hohen Grade gleichgültig. Es fehlt ihm das Bewußtsein, daß
er als Gesellschafter nicht bloß Vermögensrechte, sondern auch gewisse ¬
Pflichten hat, mögen diese nur moralischer Art sein und
sich darin erschöpfen, Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. ¬
Er fühlt sich mehr Obligationär denn als Aktionär.
Von nicht zu unterschätzendem Einfluß ist hiebei allerdings
das in unserer Gesetzgebung vorherrschende „System der Veräußerlichkeit ¬
und Mobilisierung der Gesellschaftsanteile"
Schon die Qualität des Inhaberpapiers 2) ist an sich geeignet,
das Interesse des Aktionärs abzustumpfen, zumal dann, wenn es
1) Wendt in Endemanns Handbuch des deutschen Handels=, See= und
Wechselrechtes, Leipzig 1881, S. 474.
2) Löwenfeld, Das Recht der Aktiengesellschaften, Berlin 1879, S. 11 ff.