Objekt : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (1)

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die  Untergerichte  vom  24.  Dez.  1803  zurück.  Hat  derjenige,  der
die  Zufertigung  begehrt  oder  für  den  sie  (z.  B.  von  seinen  Erben)
eigenthümlich  besessen,  so  soll  das  Untergericht  sie  ihm  als  offenkundiges ¬
  Eigenthum  zufertigen.  Kann  er  den  Beweis,  daß  sie  ihm
bereits  damals  zugehört  habe,  nicht  durch  Titel  leisten,  welche
jedoch  natürlich  älter  als  die  genannte  Instruktion  sein  müssen,  so
kann  er  ihn  durch  Zeugen  führen.  Auch  dieses  ist  nicht  einmal
nöthig,  wenn  der  genannte  Umstand  den  Mitgliedern  des  Gerichtes
selbst  bekannt  ist.
Die  sich  hierauf  beziehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  lauten
wie  folgt:
Gesetz  vom  24.  Dez.  1803,  §.  19:  „Von  Bekanntmachung
gegenwärtiger  Verordnung  an  soll  keiner  Partei,  es  sei  zu  Fertigung
eines  Kaufs,  Tausches,  oder  Schenkung,  oder  zu  Erhaltung  eines
Geldaufbruchscheins,  oder  sonstigen  unterpfändlichen  Verhaftmachung
einer  Liegenschaft  der  Zutritt  vor  dem  Gerichte  gestattet  werden,  es
könne  dann  dieselbe  den  eigenthümlichen  Besitz  der  Liegenschaft,  um
die  es  zu  thun  ist  durch  die  Fertigungsurkunde  selbst  oder  einen
Auszug  aus  dem  Protokoll  bescheinigen.
Gleiches  Gesetz,  §.  20:  „Alle  diejenigen,  welche  in  dem  Zeitpunkt ¬
  der  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Verordnung  in  dem  eigenthümlichen ¬
  Besitz  einer  Liegenschaft  sich  befinden  und  zu  ihrem  künftigen
Behelfe  eine  Fertigungsurkunde  verlangen,  wünschen  oder  zu  ihrer
gegenwärtigen  Rechtsnothdurft  einer  solchen  bedürfen,  haben  sich  vor
dem  betreffenden  Untergerichte  zu  stellen  und  daselbst  ihren  rechtmäßigen ¬
  Besitz  zu  erklären  und  die  Titel,  kraft  deren  sie  dazu  gelangt  sind,
demselben  vorzulegen,  da  ihnen  dann  von  dem  Gerichte  dieser  Verhandlung ¬
  halber  eine  Fertigungsurkunde  zuerkannt  und  dieselbe
ihrem  Titel  einverleibt  werden  soll.
Gesetz  von  1803,  §.  26:  „Es  soll  weder  ein  Geldaufbruchschein ¬
  bewilligt,  noch  ein  Gültbrief  errichtet  werden,  es  bescheinige
denn  derjenige,  der  die  Ausfällung  desselben  begehrt,  durch  einen  förmlichen ¬
  Fertigungsakt  den  Besitz  der  Liegenschaft,  die  er  einsetzen  will.
Gesetz  vom  24.  Dez.  1803,  §.  24:  „Wenn  eine  Liegenschaft
durch  Vererbung  an  jemand  gelangt  ist,  oder  derselbe  aus  andern  Gründen ¬
  seines  eigenthümlichen  Besitzes  halber  kein  schriftliches  Instrument
aufzuweisen  hat,  so  soll  er  dem  Gerichte  sein  Eigenthumsrecht  auf
eine  glaubwürdige  und  befriedigende  Weise  bescheinigen.
            
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