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§. 115. Begriff und Begründung der Verjährung.
keine Verjährungsfrist festgesetzt, weil diese mit dem Verfalltage ¬
des Wechsels selbst endet.
was nicht geschehen. Es sei sonach die Einwendung der Verjährung
auch gegen den dermaligen Kläger, der seine Rechte nur von J. P. ableite, ¬
umsomehr begründet.
Die Einwendung der Verjährung könne durch den Umstand als
beseitigt nicht betrachtet werden, dass auf der Rückseite des Wechsels
die Erklärung des Geklagten vorkomme, in Obligo bleiben zu wollen;
denn: diese Erklärung laute keineswegs, wie vom Kläger behauptet
werde, dahin: „bleibe in Obligo bis zur gänzlichen Bezahlung von 500 fl.
sondern wortgetreu bloss dahin: „bleibe in Obligo bis zur sogleichen
Bezahlung von 500. fl.,“ enthalte also nichts weiter, als die Haftungsanmerkung ¬
des Geklagten für den Wechsel als nunmehrigen Sichtwechsel,
zu welchem er auch in der That durch den fruchtlosen Ablauf des Verfalltags ¬
geworden sei, und könne nicht so gedeutet werden, dass der
Geklagte selbst über die gesetzliche Verjährungszeit hinaus auf eine
ganz unbestimmte Dauer, bis zur erfolgenden gänzlichen Bezahlung des
Wechsels, in der Haftung bleiben wolle.
Diese schon durch den natürlichen Sinn der gebrauchten Worte nicht
gerechtfertigte Deutung der erwähnten Erklärung wäre übrigens eine
Verzichtleistung auf die Einwendung der Verjährung,
welche selbst dann, wenn sie der Geklagte beabsichtigt
hätte, nach §. 1502. a. b. G. H. wirkungslos bleiben müsste,
da die Vorschriften über die wechselrechtliche Verjährung mit den wechselrechtlichen ¬
Versäumniss- oder sogenannten Präjudizfällen nicht verwechselt ¬
werden dürften, daher rücksichtlich der Verjährung
in Wechselsachen da, wo die Wechselordnung keine abweichenden -
Äenderungen enthalte, wie dies eben hier der
Fall sei, die Bestimmungen des a. b. G. B. ebenfalls zur
Anwendung zu kommen hätten.“ Entsch. des Wiener Oberlandesgerichts -
vom 28. September 1859. Z. 8841. übereinstimmend
mit jener des Wiener Handelsgerichts G. H. 1860. S. 61. Archiv
für deutsches W. R. B. X. S. 279. Nr. 59. b. Plenar-Entscheidung ¬
des österreich. obersten Gerichtshofes vom 12. April
1859. Z. 2969. Gerichts-Ztg. 1860. Nr. 78. Peitler, Sammlung B. I.
S. 131. Nr. 157. Archiv für deutsches W. R. B. X. S. 302. Nr. 74. a. b.
Hoffmann, Erl. der W. Ord. S. 572.— Erk. des Ober-Tribunals
zu Berlin vom 3. Mai 1853. Archiv für deutsches W. R. B. III.
S. 345. Nr. 37. bes. S. 347. Seuffert, Archiv B. VII. Nr. 234. Erk.
des O. A. G. zu Dresden vom Monat April 1860. Archiv für deutsches -
W. R. B. X. S. 309. f. Nr. 79. Erk. desselben Gerichts
vom 16. Januar 1861. Nr. 507./1016. von 1860. Annalen des königlich
Sächs. O. A. G. zu Dresden von v. Langenn B. III. S. 416. Nr. 14.