Metadaten : Braun, Johann Baptist: ¬Die Lehre vom Wechsel nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung

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§.  115.  Begriff  und  Begründung  der  Verjährung.
keine  Verjährungsfrist  festgesetzt,  weil  diese  mit  dem  Verfalltage ¬
  des  Wechsels  selbst  endet.
was  nicht  geschehen.  Es  sei  sonach  die  Einwendung  der  Verjährung
auch  gegen  den  dermaligen  Kläger,  der  seine  Rechte  nur  von  J.  P.  ableite, ¬
  umsomehr  begründet.
Die  Einwendung  der  Verjährung  könne  durch  den  Umstand  als
beseitigt  nicht  betrachtet  werden,  dass  auf  der  Rückseite  des  Wechsels
die  Erklärung  des  Geklagten  vorkomme,  in  Obligo  bleiben  zu  wollen;
denn:  diese  Erklärung  laute  keineswegs,  wie  vom  Kläger  behauptet
werde,  dahin:  „bleibe  in  Obligo  bis  zur  gänzlichen  Bezahlung  von  500  fl.
sondern  wortgetreu  bloss  dahin:  „bleibe  in  Obligo  bis  zur  sogleichen
Bezahlung  von  500.  fl.,“  enthalte  also  nichts  weiter,  als  die  Haftungsanmerkung ¬
  des  Geklagten  für  den  Wechsel  als  nunmehrigen  Sichtwechsel,
zu  welchem  er  auch  in  der  That  durch  den  fruchtlosen  Ablauf  des  Verfalltags ¬
  geworden  sei,  und  könne  nicht  so  gedeutet  werden,  dass  der
Geklagte  selbst  über  die  gesetzliche  Verjährungszeit  hinaus  auf  eine
ganz  unbestimmte  Dauer,  bis  zur  erfolgenden  gänzlichen  Bezahlung  des
Wechsels,  in  der  Haftung  bleiben  wolle.
Diese  schon  durch  den  natürlichen  Sinn  der  gebrauchten  Worte  nicht
gerechtfertigte  Deutung  der  erwähnten  Erklärung  wäre  übrigens  eine
Verzichtleistung  auf  die  Einwendung  der  Verjährung,
welche  selbst  dann,  wenn  sie  der  Geklagte  beabsichtigt
hätte,  nach  §.  1502.  a.  b.  G.  H.  wirkungslos  bleiben  müsste,
da  die  Vorschriften  über  die  wechselrechtliche  Verjährung  mit  den  wechselrechtlichen ¬
  Versäumniss-  oder  sogenannten  Präjudizfällen  nicht  verwechselt ¬
  werden  dürften,  daher  rücksichtlich  der  Verjährung
in  Wechselsachen  da,  wo  die  Wechselordnung  keine  abweichenden -
  Äenderungen  enthalte,  wie  dies  eben  hier  der
Fall  sei,  die  Bestimmungen  des  a.  b.  G.  B.  ebenfalls  zur
Anwendung  zu  kommen  hätten.“  Entsch.  des  Wiener  Oberlandesgerichts -
  vom  28.  September  1859.  Z.  8841.  übereinstimmend
mit  jener  des  Wiener  Handelsgerichts  G.  H.  1860.  S.  61.  Archiv
für  deutsches  W.  R.  B.  X.  S.  279.  Nr.  59.  b.  Plenar-Entscheidung ¬
  des  österreich.  obersten  Gerichtshofes  vom  12.  April
1859.  Z.  2969.  Gerichts-Ztg.  1860.  Nr.  78.  Peitler,  Sammlung  B.  I.
S.  131.  Nr.  157.  Archiv  für  deutsches  W.  R.  B.  X.  S.  302.  Nr.  74.  a.  b.
Hoffmann,  Erl.  der  W.  Ord.  S.  572.—  Erk.  des  Ober-Tribunals
zu  Berlin  vom  3.  Mai  1853.  Archiv  für  deutsches  W.  R.  B.  III.
S.  345.  Nr.  37.  bes.  S.  347.  Seuffert,  Archiv  B.  VII.  Nr.  234.  Erk.
des  O.  A.  G.  zu  Dresden  vom  Monat  April  1860.  Archiv  für  deutsches -
  W.  R.  B.  X.  S.  309.  f.  Nr.  79.  Erk.  desselben  Gerichts
vom  16.  Januar  1861.  Nr.  507./1016.  von  1860.  Annalen  des  königlich
Sächs.  O.  A.  G.  zu  Dresden  von  v.  Langenn  B.  III.  S.  416.  Nr.  14.
            
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