Zehntes Kapitel. Die Wechselzahlung.
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Recht, noch eine Pflicht fortdauert *). Die Eigenthümlichkeit einer civilrechtlichen
Obligation, der persönliche Rechtsverband zwischen den Obligations-Interessenten, ¬
die Untrennbarkeit der Obligation von der Person der Kontrahenten, das
Fortpflanzen der Einreden aus dem Obligationsgrunde auf den späteren Erwerber
des obligatorischen Rechts, — alle diese Umstände bringen es mit sich, daß der Einwand ¬
der ordnungsmäßig an den legitimirten Berechtigten geschehenen Zahlung
einem jeden Dritten mit voller rechtlicher Wirkung entgegengesetzt werden kann. Die
Zahlung ist ein gesetzliches und von den Obligations-Interessenten beabsichtigtes
Mittel zur Tilgung der Obligation; eine erfüllte und dadurch aufgehobene Obligation ¬
kann daher nicht ferner Gegenstand des Rechts und des Verkehrs sein.
Andere Grundsätze gelten in Ansehung der, durch den Wechsel begründeten
Obligation. Das verpflichtende Rechtselement liegt bei dem Wechsel nicht in
dem, dem Wechselzuge unterliegenden materiellen Rechtsgrunde, nicht in dem verpflichtenden ¬
Willen, welcher zwei Personen als Gläubiger und Schuldner in Rechtsbeziehung ¬
setzt, sondern ausschließlich in der abstrakten Form. Vermöge dieser äußeren, ¬
von Jedermann erkennbaren Erscheinung ist der Wechsel ein cirkulationsfähiges ¬
Werthpapier, der Träger eines, nicht in einem bestimmten Vertragsverhältnisse ¬
wurzelnden obligatorischen Rechts. Der formrichtige Wechsel wandert,
ohne Rücksicht auf die Rechtsbeständigkeit des unterliegenden Obligationsgrundes,
und ohne Rücksicht auf die Echtheit der einzelnen, durch das Papier dargestellten
Wechselakte, auf Grund des formalen Rechts, in seiner äußeren, sichtbaren Gestalt, ¬
aus Hand in Hand, und derjenige ist, im ganzen Umfange des Wechsels,
der rechtmäßige Inhaber, welcher in ununterbrochener Giroreihe als urkundlicher
Besitzer legitimirt ist. Der Wechsel ist in seiner sinnlichen äußeren Erscheinung das
Objekt des merkantilen Verkehrs, und jede Rechtsbeziehung außerhalb des Papieres ¬
ist für den Inhaber, wie nicht erkennbar, so auch einflußlos für sein formales ¬
Recht aus dem Wechsel. Aus dieser abstrakten Natur des Wechsels folgt von
selbst die Unabhängigkeit des Rechts aus dem Wechsel von allen, nicht in wechselmäßiger ¬
Form zum Ausdruck gekommenen Rechtsverhältnissen, und die Allgemeine ¬
Deutsche Wechselordnung folgt nur einem, — dem Prinzipe nach, — unbezweifelten, ¬
alten, merkantilen Rechtssatze, wenn sie bestimmt: „der Wechselschuldner ¬
kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen, ¬
oder ihn unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen" 2). Diese
wechselrechtlichen Grundsätze auf die Thatsache der Zahlung angewendet, ergiebt
folgendes Rechtssystem:
1) der Verfall- und daher der Zahlungstag ist durch den Wechsel bestimmt.
Mit diesem Zeitpunkte kann die Zahlung verlangt und muß geleistet werden. Eine,
vor dem Verfalle geleistete Zahlung begründet, als gegen den Wechselauftrag erBlaschke ¬
a. a. O. S. 230.
f. D. W.R. Bd. 5. S. 29. Renaud a. a. O. S. 153. Nr. 7.
Thöl a. a. O. Bd. 2. S. 695. sieht die Prolongation ohne Zeitbestimmung als eine kurze
Stundung an, die durch Mahnung zu beendigen ist.
1) Puchta a. a. O. §§. 234. 286. Arndts a. a. O. §§. 213. 260. Allg. Pr. L.R.
Thl. I. Tit. 5. §. 435, Tit. 16. §§. 28. 40 ff.
2) Art. 82. A. D. W.O.