Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Zehntes  Kapitel.  Die  Wechselzahlung.
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Recht,  noch  eine  Pflicht  fortdauert  *).  Die  Eigenthümlichkeit  einer  civilrechtlichen
Obligation,  der  persönliche  Rechtsverband  zwischen  den  Obligations-Interessenten, ¬
  die  Untrennbarkeit  der  Obligation  von  der  Person  der  Kontrahenten,  das
Fortpflanzen  der  Einreden  aus  dem  Obligationsgrunde  auf  den  späteren  Erwerber
des  obligatorischen  Rechts,  —  alle  diese  Umstände  bringen  es  mit  sich,  daß  der  Einwand ¬
  der  ordnungsmäßig  an  den  legitimirten  Berechtigten  geschehenen  Zahlung
einem  jeden  Dritten  mit  voller  rechtlicher  Wirkung  entgegengesetzt  werden  kann.  Die
Zahlung  ist  ein  gesetzliches  und  von  den  Obligations-Interessenten  beabsichtigtes
Mittel  zur  Tilgung  der  Obligation;  eine  erfüllte  und  dadurch  aufgehobene  Obligation ¬
  kann  daher  nicht  ferner  Gegenstand  des  Rechts  und  des  Verkehrs  sein.
Andere  Grundsätze  gelten  in  Ansehung  der,  durch  den  Wechsel  begründeten
Obligation.  Das  verpflichtende  Rechtselement  liegt  bei  dem  Wechsel  nicht  in
dem,  dem  Wechselzuge  unterliegenden  materiellen  Rechtsgrunde,  nicht  in  dem  verpflichtenden ¬
  Willen,  welcher  zwei  Personen  als  Gläubiger  und  Schuldner  in  Rechtsbeziehung ¬
  setzt,  sondern  ausschließlich  in  der  abstrakten  Form.  Vermöge  dieser  äußeren, ¬
  von  Jedermann  erkennbaren  Erscheinung  ist  der  Wechsel  ein  cirkulationsfähiges ¬
  Werthpapier,  der  Träger  eines,  nicht  in  einem  bestimmten  Vertragsverhältnisse ¬
  wurzelnden  obligatorischen  Rechts.  Der  formrichtige  Wechsel  wandert,
ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtsbeständigkeit  des  unterliegenden  Obligationsgrundes,
und  ohne  Rücksicht  auf  die  Echtheit  der  einzelnen,  durch  das  Papier  dargestellten
Wechselakte,  auf  Grund  des  formalen  Rechts,  in  seiner  äußeren,  sichtbaren  Gestalt, ¬
  aus  Hand  in  Hand,  und  derjenige  ist,  im  ganzen  Umfange  des  Wechsels,
der  rechtmäßige  Inhaber,  welcher  in  ununterbrochener  Giroreihe  als  urkundlicher
Besitzer  legitimirt  ist.  Der  Wechsel  ist  in  seiner  sinnlichen  äußeren  Erscheinung  das
Objekt  des  merkantilen  Verkehrs,  und  jede  Rechtsbeziehung  außerhalb  des  Papieres ¬
  ist  für  den  Inhaber,  wie  nicht  erkennbar,  so  auch  einflußlos  für  sein  formales ¬
  Recht  aus  dem  Wechsel.  Aus  dieser  abstrakten  Natur  des  Wechsels  folgt  von
selbst  die  Unabhängigkeit  des  Rechts  aus  dem  Wechsel  von  allen,  nicht  in  wechselmäßiger ¬
  Form  zum  Ausdruck  gekommenen  Rechtsverhältnissen,  und  die  Allgemeine ¬
  Deutsche  Wechselordnung  folgt  nur  einem,  —  dem  Prinzipe  nach,  —  unbezweifelten, ¬
  alten,  merkantilen  Rechtssatze,  wenn  sie  bestimmt:  „der  Wechselschuldner ¬
  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,  welche  aus  dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen, ¬
  oder  ihn  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen"  2).  Diese
wechselrechtlichen  Grundsätze  auf  die  Thatsache  der  Zahlung  angewendet,  ergiebt
folgendes  Rechtssystem:
1)  der  Verfall-  und  daher  der  Zahlungstag  ist  durch  den  Wechsel  bestimmt.
Mit  diesem  Zeitpunkte  kann  die  Zahlung  verlangt  und  muß  geleistet  werden.  Eine,
vor  dem  Verfalle  geleistete  Zahlung  begründet,  als  gegen  den  Wechselauftrag  erBlaschke ¬
  a.  a.  O.  S.  230.
f.  D.  W.R.  Bd.  5.  S.  29.  Renaud  a.  a.  O.  S.  153.  Nr.  7.
Thöl  a.  a.  O.  Bd.  2.  S.  695.  sieht  die  Prolongation  ohne  Zeitbestimmung  als  eine  kurze
Stundung  an,  die  durch  Mahnung  zu  beendigen  ist.
1)  Puchta  a.  a.  O.  §§.  234.  286.  Arndts  a.  a.  O.  §§.  213.  260.  Allg.  Pr.  L.R.
Thl.  I.  Tit.  5.  §.  435,  Tit.  16.  §§.  28.  40  ff.
2)  Art.  82.  A.  D.  W.O.
            
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