Von den Regalien. f. 94.
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galitätslehre herangezogen*). Vor der heutigen Jurisprudenz können solche
Fictionen nicht mehr bestehen"); sie hat den geschichtlichen Entwickelungsproceß ¬
begriffen, aber indem sie das Irrthümliche der älteren Deductionen
darlegt, darf sie nicht verkennen, daß auch hier auf dem Gebiete der Thatsachen, ¬
wo das Herkommen und die unvordenkliche Verjährung ihre Macht
zeigen, begründete Rechtsinstitute ihren Ursprung haben nehmen können.
Diese Bemerkungen führen zu folgenden Sätzen, welche für die Lehre
von den Regalien, so weit sie hier in Betracht kommt, maaßgebend sind.
1. Unabhängig von der Begründung gewisser fiscalischer Nutzungsrechte
hat die Gesetzgebung die ihr angewiesene Aufgabe zu erfüllen; sie regelt das
Besteuerungswesen und bestimmt, insoweit das Gewohnheitsrecht nicht schon
die entsprechenden Normen festgestellt hat, die Gränzen der vom Staate
geltend zu machenden Oberaufsichts- und Verwaltungsbesugnisse. Die Ausübung ¬
dieser Hoheitsrechte ist an das Recht auf bestimmte Regalien nicht
gebunden, wenn mit derselben im Einzelnen auch gewisse gewohnheitsrechtliche ¬
Normen, z. B. über die Beaufsichtigung der Forstökonomie in Privatwaldungen ¬
hervorgetreten sein können.
II. Der Begriff der Regalien ist auf die hergebrachten oder gesetzlich
festgestellten Arten zu beschränken, ohne daß eine Ausdehnung desselben auf
verwandte Verhältnisse durch die wissenschaftliche Doctrin zulässig erscheint.
Die Rechte der Staatsgewalt in Beziehung auf Eisenbahnen und Telegraphenanstalten ¬
z. B. sind, abgesehen von den besonderen gesetzlichen Bestimmungen,
nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Staatseigenthum, Actienvereine
u. s. w., nicht aber nach Analogie der Regalitätslehre zu beurtheilen")
Auch die allgemeinen Vorrechte des Fiscus auf erblose Güter u. s. w.
sind von den eigentlichen Regalien auszuschließen"), so daß zu denselben
nur theils die gewerblichen Beschränkungen, wie das Postregal und Münzregal*), ¬
theils die Beschränkungen des Grundeigenthums in dem Bergregal,
Forst= und Jagdregal u. s. w. zu rechnen sind.
12) Biener de natura et indole dominii in territoriis Germaniae lib, I.
§. 10. — lib. II. cap 2. De dominio regalium fonte.
13) Seidensticker, de genuinis fundamentis juris supremae potestatis
circa adespota. Gott. 1789. 4. — Posse, über das Staatseigenthum in den deutschen ¬
Reichslanden S. 1—157.
14) Ueber die Rechte des Staats an Eisenbahnen s. Reyscher, in der Zeitschrift
für deutsches Recht XIII. S. 243--302.
W. Koch, Deutschlands Eisenbahnen I.
S. 157-63. — A. Bessel und E. Kühlwetter, das Preuß. Eisenbahnrecht, erscheint ¬
zu Cöln seit 1855. — I. H. Beschorner, das deutsche Eisenbahnrecht. Erlangen ¬
1858. Ueber das Telegraphenrecht s. Reyscher, Zeitschr. für deutsches
Recht XIX. Nr. 8. 13. — Busch, Archiv für civ. Praxis XLV. Nr. 1. — Mittermaier ¬
das. XLVI. Nr. 1. Fr. -
Meili, das Telegraphenrecht (Zürich 1871.)
S. 7 ff.
13) v. Bülow und Hagemann, pract. Erörterungen VI. Nr. 91.
16) Das Pr. A. L. R. Th. II. Tit. 13. §. 12. zählt das Münzrecht zu den