Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Von  den  Regalien.  f.  94.
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galitätslehre  herangezogen*).  Vor  der  heutigen  Jurisprudenz  können  solche
Fictionen  nicht  mehr  bestehen");  sie  hat  den  geschichtlichen  Entwickelungsproceß ¬
  begriffen,  aber  indem  sie  das  Irrthümliche  der  älteren  Deductionen
darlegt,  darf  sie  nicht  verkennen,  daß  auch  hier  auf  dem  Gebiete  der  Thatsachen, ¬
  wo  das  Herkommen  und  die  unvordenkliche  Verjährung  ihre  Macht
zeigen,  begründete  Rechtsinstitute  ihren  Ursprung  haben  nehmen  können.
Diese  Bemerkungen  führen  zu  folgenden  Sätzen,  welche  für  die  Lehre
von  den  Regalien,  so  weit  sie  hier  in  Betracht  kommt,  maaßgebend  sind.
1.  Unabhängig  von  der  Begründung  gewisser  fiscalischer  Nutzungsrechte
hat  die  Gesetzgebung  die  ihr  angewiesene  Aufgabe  zu  erfüllen;  sie  regelt  das
Besteuerungswesen  und  bestimmt,  insoweit  das  Gewohnheitsrecht  nicht  schon
die  entsprechenden  Normen  festgestellt  hat,  die  Gränzen  der  vom  Staate
geltend  zu  machenden  Oberaufsichts-  und  Verwaltungsbesugnisse.  Die  Ausübung ¬
  dieser  Hoheitsrechte  ist  an  das  Recht  auf  bestimmte  Regalien  nicht
gebunden,  wenn  mit  derselben  im  Einzelnen  auch  gewisse  gewohnheitsrechtliche ¬
  Normen,  z.  B.  über  die  Beaufsichtigung  der  Forstökonomie  in  Privatwaldungen ¬
  hervorgetreten  sein  können.
II.  Der  Begriff  der  Regalien  ist  auf  die  hergebrachten  oder  gesetzlich
festgestellten  Arten  zu  beschränken,  ohne  daß  eine  Ausdehnung  desselben  auf
verwandte  Verhältnisse  durch  die  wissenschaftliche  Doctrin  zulässig  erscheint.
Die  Rechte  der  Staatsgewalt  in  Beziehung  auf  Eisenbahnen  und  Telegraphenanstalten ¬
  z.  B.  sind,  abgesehen  von  den  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen,
nach  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  über  Staatseigenthum,  Actienvereine
u.  s.  w.,  nicht  aber  nach  Analogie  der  Regalitätslehre  zu  beurtheilen")
Auch  die  allgemeinen  Vorrechte  des  Fiscus  auf  erblose  Güter  u.  s.  w.
sind  von  den  eigentlichen  Regalien  auszuschließen"),  so  daß  zu  denselben
nur  theils  die  gewerblichen  Beschränkungen,  wie  das  Postregal  und  Münzregal*), ¬
  theils  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums  in  dem  Bergregal,
Forst=  und  Jagdregal  u.  s.  w.  zu  rechnen  sind.
12)  Biener  de  natura  et  indole  dominii  in  territoriis  Germaniae  lib,  I.
§.  10.  —  lib.  II.  cap  2.  De  dominio  regalium  fonte.
13)  Seidensticker,  de  genuinis  fundamentis  juris  supremae  potestatis
circa  adespota.  Gott.  1789.  4.  —  Posse,  über  das  Staatseigenthum  in  den  deutschen ¬
  Reichslanden  S.  1—157.
14)  Ueber  die  Rechte  des  Staats  an  Eisenbahnen  s.  Reyscher,  in  der  Zeitschrift
für  deutsches  Recht  XIII.  S.  243--302.
W.  Koch,  Deutschlands  Eisenbahnen  I.
S.  157-63.  —  A.  Bessel  und  E.  Kühlwetter,  das  Preuß.  Eisenbahnrecht,  erscheint ¬
  zu  Cöln  seit  1855.  —  I.  H.  Beschorner,  das  deutsche  Eisenbahnrecht.  Erlangen ¬
  1858.  Ueber  das  Telegraphenrecht  s.  Reyscher,  Zeitschr.  für  deutsches
Recht  XIX.  Nr.  8.  13.  —  Busch,  Archiv  für  civ.  Praxis  XLV.  Nr.  1.  —  Mittermaier ¬
  das.  XLVI.  Nr.  1.  Fr. -
  Meili,  das  Telegraphenrecht  (Zürich  1871.)
S.  7  ff.
13)  v.  Bülow  und  Hagemann,  pract.  Erörterungen  VI.  Nr.  91.
16)  Das  Pr.  A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  13.  §.  12.  zählt  das  Münzrecht  zu  den
            
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