Preußen (Kurhessen).
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bis 167. Nach diesen Schriftstellern haben sich einige Verschiedenheiten ¬
in einzelnen Landestheilen auf Grund Gerichtsgebrauches erhalten. ¬
Dies wird daher erklärt, daß bis 1821 in den meisten
Landestheilen in derartigen Rechtsstreitigkeiten die verschiedenen Konsistorien ¬
zuständig waren. Insbesondere werden solche Verschiedenheiten
behauptet für Niederhessen, Oberhessen und Schaumburg,
rner für denjenigen Theil der Grafschaft Hanau, für welchen früher
das Niederhessische Konsistorium in Kassel zuständig war. In den
Isenburgschen Landen hält man sich an diejenigen Grundsätze,
welche sonst im Hanauschen gelten; das Gleiche soll gelten für die vormals ¬
Mainzischen Orte der Grafschaft Hanau.
Nach der Darstellung von Roth u. Meibom gilt im Wesentlichen ¬
Folgendes
Die Mutter und deren Aszendenten werden als unterhaltsverpflichtet ¬
angesehen, soweit der uneheliche Vater und dessen Erbe zur
Alimentation außer Stande sind.
Nach dem Gerichtsgebrauch ist die Mutter verpflichtet, das Kind
während der ersten Jahre gegen einen Alimentationsbeitrag des Vaters
(Geld bezw. Naturalien) zu alimentiren. Diese Verpflichtung der
Mutter, welche nicht vererblich ist, dauert in Niederhessen während
der ersten zehn, in Oberhessen während der ersten zwölf, in
Schaumburg während der ersten drei Lebensjahre des Kindes. In
Hanau dauert die Verpflichtung für Knaben vierzehn, für Mädchen
zwölf Jahre.
Eine Klage auf Anerkennung der Vaterschaft ist zulässig; die
Vaterschaft wird nur durch die Erzeugung, nicht durch ein Rechtsgeschäft ¬
begründet.
In Ansehung der Vermuthung der Vaterschaft ist
zu vergl. die
Die exceptio
Entscheidung in Seuffert's Archiv Bd. 18 Nr. 109.
plurium concumbentium hat Ungewißheit der Vaterschaft, mithin Zurückweisung ¬
der Klage zur Folge. In Uebereinstimmung hiermit hat
das vormalige Ob.=Trib. 1876 in einer bei Seuffert Bd. 32 Nr. 291
mitgetheilten Entscheidung erkannt. Der Anspruch steht auch incestuosi
und
adulterini zu. Die Verbindlichkeit des Vaters ist vererblich.
Ist das Kind sich selbst zu ernähren außer Stande, so erstreckt
sich die alle ständigen und außerordentlichen Lebensbedürfnisse umfassende ¬
Verbindlichkeit allenfalls sogar auf die Lebenszeit des Kindes.
Nach Ablauf der vorerwähnten ersten Jahre kann der Vater das Kind
zu sich nehmen und genügt damit seiner Pflicht. Weigert die Mutter
sich, das Kind herauszugeben, so ist die Klage nicht begründet. Wenn
Alimente an die Mutter zu zahlen sind, so ist jährlich im Voraus zu
leisten, und zwar in Niederhessen zwei Viertel Korn Kasseler Gemäßes ¬
und drei Thaler, in Oberhessen ein Mött Korn und fünf
Marburger Gulden, in Schaumburg fünf Thaler, in Hanau zwölf
rheinische Gulden. Der Betrag kann, wenn die Mutter höheren
Standes ist, vom Richter angemessen erhöht werden. Eine Entscheidung ¬
des vormaligen Ob.=Trib. bei Fenner u. Mecke Bd. 7 S. 33
führt für das Fuldasche Recht aus, daß in der behaupteten konstanten