Volltext : Neubauer, Wilhelm: ¬Das in Deutschland geltende Erbrecht, mit Ausschluß des Erbrechtes der Ehegatten

Preußen  (Kurhessen).
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bis  167.  Nach  diesen  Schriftstellern  haben  sich  einige  Verschiedenheiten ¬
  in  einzelnen  Landestheilen  auf  Grund  Gerichtsgebrauches  erhalten. ¬
  Dies  wird  daher  erklärt,  daß  bis  1821  in  den  meisten
Landestheilen  in  derartigen  Rechtsstreitigkeiten  die  verschiedenen  Konsistorien ¬
  zuständig  waren.  Insbesondere  werden  solche  Verschiedenheiten
behauptet  für  Niederhessen,  Oberhessen  und  Schaumburg,
rner  für  denjenigen  Theil  der  Grafschaft  Hanau,  für  welchen  früher
das  Niederhessische  Konsistorium  in  Kassel  zuständig  war.  In  den
Isenburgschen  Landen  hält  man  sich  an  diejenigen  Grundsätze,
welche  sonst  im  Hanauschen  gelten;  das  Gleiche  soll  gelten  für  die  vormals ¬
  Mainzischen  Orte  der  Grafschaft  Hanau.
Nach  der  Darstellung  von  Roth  u.  Meibom  gilt  im  Wesentlichen ¬
  Folgendes
Die  Mutter  und  deren  Aszendenten  werden  als  unterhaltsverpflichtet ¬
  angesehen,  soweit  der  uneheliche  Vater  und  dessen  Erbe  zur
Alimentation  außer  Stande  sind.
Nach  dem  Gerichtsgebrauch  ist  die  Mutter  verpflichtet,  das  Kind
während  der  ersten  Jahre  gegen  einen  Alimentationsbeitrag  des  Vaters
(Geld  bezw.  Naturalien)  zu  alimentiren.  Diese  Verpflichtung  der
Mutter,  welche  nicht  vererblich  ist,  dauert  in  Niederhessen  während
der  ersten  zehn,  in  Oberhessen  während  der  ersten  zwölf,  in
Schaumburg  während  der  ersten  drei  Lebensjahre  des  Kindes.  In
Hanau  dauert  die  Verpflichtung  für  Knaben  vierzehn,  für  Mädchen
zwölf  Jahre.
Eine  Klage  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft  ist  zulässig;  die
Vaterschaft  wird  nur  durch  die  Erzeugung,  nicht  durch  ein  Rechtsgeschäft ¬
  begründet.
In  Ansehung  der  Vermuthung  der  Vaterschaft  ist
zu  vergl.  die
Die  exceptio
Entscheidung  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  18  Nr.  109.
plurium  concumbentium  hat  Ungewißheit  der  Vaterschaft,  mithin  Zurückweisung ¬
  der  Klage  zur  Folge.  In  Uebereinstimmung  hiermit  hat
das  vormalige  Ob.=Trib.  1876  in  einer  bei  Seuffert  Bd.  32  Nr.  291
mitgetheilten  Entscheidung  erkannt.  Der  Anspruch  steht  auch  incestuosi
und
adulterini  zu.  Die  Verbindlichkeit  des  Vaters  ist  vererblich.
Ist  das  Kind  sich  selbst  zu  ernähren  außer  Stande,  so  erstreckt
sich  die  alle  ständigen  und  außerordentlichen  Lebensbedürfnisse  umfassende ¬
  Verbindlichkeit  allenfalls  sogar  auf  die  Lebenszeit  des  Kindes.
Nach  Ablauf  der  vorerwähnten  ersten  Jahre  kann  der  Vater  das  Kind
zu  sich  nehmen  und  genügt  damit  seiner  Pflicht.  Weigert  die  Mutter
sich,  das  Kind  herauszugeben,  so  ist  die  Klage  nicht  begründet.  Wenn
Alimente  an  die  Mutter  zu  zahlen  sind,  so  ist  jährlich  im  Voraus  zu
leisten,  und  zwar  in  Niederhessen  zwei  Viertel  Korn  Kasseler  Gemäßes ¬
  und  drei  Thaler,  in  Oberhessen  ein  Mött  Korn  und  fünf
Marburger  Gulden,  in  Schaumburg  fünf  Thaler,  in  Hanau  zwölf
rheinische  Gulden.  Der  Betrag  kann,  wenn  die  Mutter  höheren
Standes  ist,  vom  Richter  angemessen  erhöht  werden.  Eine  Entscheidung ¬
  des  vormaligen  Ob.=Trib.  bei  Fenner  u.  Mecke  Bd.  7  S.  33
führt  für  das  Fuldasche  Recht  aus,  daß  in  der  behaupteten  konstanten
            
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