Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Einleitung.
11
der  Messen*3),  errichtete  große  Stapelplätze,
London,  Brügge,  Antwerpen,
—  und  beherrschte  von  dort  den  Handel  Europa's  mehrere  Jahrhunderte  hindurch.
§.  6.
Fortsetzung.  Münzwesen.  Kampsoren.
Der  Handelsverkehr  im  Mittelalter  hatte  mit  mancherlei  Schwierigkeit  zu
kämpfen.  Als  Haupthindernisse  stellten  sich  einer  raschen  Entwickelung  entgegen:
die  schlechte  und  unsichere  Kommunikation,  —  beschwerliche,  gefahrvolle  Landwege, ¬
  Unvollkommenheit  der  Schifffahrt,  —  die  schlechte  Beschaffenheit  des  Geldes ¬
  *)  und  der  Druck  der  päpstlichen  Wuchergesetze  2).  Eine  verbesserte  und  gesicherte ¬
  Kommunikation  zu  Lande  und  zu  Wasser  verdankt  der  Verkehr  erst  den
Fortschritten  der  neueren  Zeit;  den  Reichthum  an  Edelmetall  den  großen  Länderentdeckungen ¬
  in  der  alten  und  neuen  Welt;  die  Aufklärung  über  die  zinsbare
Nutzung  der  Gelder  aber  der  Einführung  des  Römischen  Rechts.  Viele  Jahrhunderte ¬
  ist  der  Handel  beschädigt  und  belästigt  worden  durch  die  mangelhafte  Einrichtung ¬
  des  Münzwesens.  Jeder  Staat  und  in  diesen,  —  auf  Grund  verliehener ¬
  Privilegien,  —  viele  einzelne  Städte  prägten  ihre  eigenen  Münzen.  Der
Mangel  an  Edelmetall,  der  Eigennutz  der  Fürsten  und  die  Gewinnsucht  der  Münzmeister ¬
  waren  vielfach  Veranlassung,  daß  schlechte  und  undauerhafte  Münzen  geprägt, ¬
  daß  die  Münzen  oft  widerrufen  und  durch  andere,  oft  noch  schlechtere,  ersetzt ¬
  wurden  3).  Es  gehörten  daher  besondere  Kenntniß  und  Erfahrung  dazu,  den
Werth  der  vielen  verschiedenen  Münzen  zu  erkennen  und  gegen  einander  zu  bestimmen, ¬
  und  diese  Kenntniß  und  Erfahrung  vereinigten  in  sich  die  italienischen  Kampsoren, ¬
  Wechsler,  Bankiers  *)  im  Mittelalter.  Auch  sie  bildeten  besondere  Innungen, ¬
  an  deren  Spitze,  gleich  wie  bei  den  Innungen  der  mercanti,  mit  besondern
Privilegien  und  mit  Jurisdiktion  ausgestattet,  die  consules  der  cambiatori  standen. ¬
  Um  Mitglied  dieser  hochwichtigen  Innung  zu  werden,  bedurfte  es  besonderer ¬
  Eigenschaften,  der  Stellung  von  Kaution  und  einer  förmlichen  Aufnahme  5).
Auch  hatten  die  Handelsbücher  der  Kampsoren,  nach  den  Statuten  einzelner  italienischen ¬
  Innungen,  die  Eigenschaft  der  instrumenta  publica  und  ließen  eine
prompte  Exekution  zu  6)
Die  Kampsoren  folgten  in  ihren  Geschäften  den  Bahnen,  welche  der  Handel
13)  Sartorius,  Gesch.  des  Hanseat.  Bundes.  (Göttingen  1802.)  Pardessus  1.  c.
Martens  a.  a.  O.  S.  47.  Dedekind,  Geschichte  der  Quellen  des  Wechselrechts.  (Braunschweig ¬
  1843.)  S.  90.
1)  Biener'a.  a.  O.  S.  68.
2)  Dr.  Endemann,  die  Bedeutung  der  Wucherlehre.  (Berlin  1866.)
3)  Eichhorn,  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  (Göttingen  1821)  Thl.  II.  296.
4)  Scaccia  gebraucht  oft  die  Bezeichnung  „bancherius".
§.  1.  qu.  5.  n.  24.  p.  115,
§.  1.  qu.  7.  p.  160.  Campsores  vocantur  ii,  qui  paratas  habebant  pecunias  ad  permutandum, ¬
  minores  pro  majoribus,  et  vice  versa,  majores  pro  minoribus,  servata  permutationis
aequalitato.  l.  c.  §.  1.  qu.  3.  p.  5.  Dicuntur  campsores  a  verbo  antiquo,  campso,  camsus,
quod  hodie  dicimus  cambio  vel  permutato  l.  c.  n.  6.  Dicuntur  bancherii  a  Banco,  qu  od  Italis
idem  est  quod  Tavola  s.  tabula,  mensa,  super  quibus  pecuniae  mumerantur.  Marquard  l.  c.  Lib.
II.  cap.  12.  No.  12.  Bender  a.  a.  O.  §.  223.  Renauda.  a.  O.  §.  2.
5)  Marquard  1.  c.  Lib.  III.  cap.  VI.  Martens  a.  a.  O.  S.  22.  Anh.  S.  112.  Biener ¬
  a.  a.  O.  S.  12.
6)  Martens  a.  a.  O.  Anh.  S.  18.  56.  Biener  a.  a.  O.  S.  27.  Kuntze  a.  a.  O.
S.  30.  150.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer