Allgemeiner Theil.
und die politische Verbindung derselben mit weitentlegenen Ländern und eroberten
Provinzen veranlaßte Geldsendungen zu mancherlei öffentlichen und Privatzwecken.
Die Beschwerlichkeit und die Gefahr des Geldtransportes, sowie die große Verschiedenheit ¬
der Münzen mögen daher auch wohl in Rom Veranlassung gegeben
haben, bei den Bankiers nicht allein Münzen gegen ein Aufgeld, welches man
collybus nannte, umzuseten, (commutatio pecuniae praesentis pro praesenti,
numerare de manu in manum), sondern auch Geldzahlungen vermittelst Anweisungen ¬
durch die Geldwechsler, welche argentarii, mensuarii, collybistae
hießen und zu Zeiten ein proprium corpus atque collegium 5) bildeten, zu bewirken. ¬
Zur Legitimation für den Empfang solcher angewiesenen Gelder wurden
bestimmte Marken, Billets, certas tesseras, ausgefertigt und eingehändigt.
Mehrere Stellen in Cicera's 6) Schriften bestätigen, daß solche Geldoperationen
in Rom nicht ungewöhnlich waren, und auch in Griechenland mögen sie sich nach
einer Mittheilung von Isokrates (c. 330 v. Chr. G.) in einer Rede, welche Toaög ¬
genannt wird, frühzeitig in Uebung befunden haben.
Unter der Herrschaft Alexanders des Großen nahmen Handel und Verkehr
durch Gründung der hafenreichen Stadt Alexandrien und durch Eröffnung neuer
Verkehrsbahnen in dem mächtigen Macedonischen Reiche einen blühenden, den
Verfall des Reiches weit überlebenden, Aufschwung, und es ist daher auch wohl
nicht zu bezweifeln, daß auch dort Geldoperationen, wie in Rom und Griechenland, ¬
bekannt und im Gebrauche gewesen sind. Allein schon Heineccius’) sagt:
„Sed cave has tesseras cum literis nostris cambialibus confundas." Ein Wechselgeschäft ¬
in der erwähnten Art mag gewiß allen, dem Verkehre nicht ganz entfremdeten ¬
Völkern bekannt gewesen sein; allein dasselbe ist nicht unser heutiger
Wechsel.
Dieser ist den Alten unbekannt und bei ihnen nicht im Gebrauche
gewesen s).
§. 5.
Der wahre Ursprung des Wechsels. Städtewesen. Messen.
Der Wechsel ist nicht die Erfindung eines speculativen Geschäftsmannes, nicht
als ein fertiges Werk aus der Hand eines weisen Gesetzgebers hervorgegangen,
sondern, durch das Bedürfniß des Handels entstanden, sind Jahrhunderte noth5) ¬
Siber, Dissert. I. de argentariis. (Lips. 1737) et Dissert. II. (Lips. 1739) in Besecke
p. 1. Hubert, Disp. de argentariis Veterum. Disp. I. Daniels a. a. O. S. 4. Kuntze
a. a. O. S. 127.
6) Epistola ad Atticum lib. XII. ep. 5. 24 ; lib. XV. ep. 15; Epist. ad diversos lib. II.
ep. 17; lib. III. ep. 5; in Verrem, lib. III. c. 78.
Elementa jur. camb. (Francof 1748.) cap. I. §. 6 sq.
8) Nicolai de Passeribus, Tract. de scriptura privata. Edit. VII. (Frf. et Lips. 1586
lib. III. qu. 42. n. 4 sq. Scaccia l. c. qu. 6. n. 3. 6. 7. Raphael de Turri l. c. disp. I.
qu. 4. n. 19 sq. L'Estocq, Erläuterungen des allgem. rc. Wechselrechts (Leipzig u. Königsberg.)
cap. I. §. 7. Franckl. c. lib. I. sect. I. tit. II. §. 3. Riccius l. c. sect. I. §. 1. Runde,
Grundsätze des Deutschen Privatrechts. (Göttingen 1795) §. 225. Glück, Ausführliche Erläuterungen ¬
der Pandecten rc. (Erlangen 1816) Th. 18. Abth. 1. S. 130. v. Savigny, Obligationenrecht ¬
Bd. 2. S. 123. 124. Daniels a. a. O. S. 10. Story, Englisches und
Nordamerikanisches Wechselrecht. Deutsch bearb. v. G. C. Treitschke (Leipzig 1845) §. 5.
Biener g. g. O. S. 130. Einert im Arch. f. D. WR. Bd. 1. S. 1 ff.