Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Allgemeiner  Theil.
und  die  politische  Verbindung  derselben  mit  weitentlegenen  Ländern  und  eroberten
Provinzen  veranlaßte  Geldsendungen  zu  mancherlei  öffentlichen  und  Privatzwecken.
Die  Beschwerlichkeit  und  die  Gefahr  des  Geldtransportes,  sowie  die  große  Verschiedenheit ¬
  der  Münzen  mögen  daher  auch  wohl  in  Rom  Veranlassung  gegeben
haben,  bei  den  Bankiers  nicht  allein  Münzen  gegen  ein  Aufgeld,  welches  man
collybus  nannte,  umzuseten,  (commutatio  pecuniae  praesentis  pro  praesenti,
numerare  de  manu  in  manum),  sondern  auch  Geldzahlungen  vermittelst  Anweisungen ¬
  durch  die  Geldwechsler,  welche  argentarii,  mensuarii,  collybistae
hießen  und  zu  Zeiten  ein  proprium  corpus  atque  collegium  5)  bildeten,  zu  bewirken. ¬
  Zur  Legitimation  für  den  Empfang  solcher  angewiesenen  Gelder  wurden
bestimmte  Marken,  Billets,  certas  tesseras,  ausgefertigt  und  eingehändigt.
Mehrere  Stellen  in  Cicera's  6)  Schriften  bestätigen,  daß  solche  Geldoperationen
in  Rom  nicht  ungewöhnlich  waren,  und  auch  in  Griechenland  mögen  sie  sich  nach
einer  Mittheilung  von  Isokrates  (c.  330  v.  Chr.  G.)  in  einer  Rede,  welche  Toaög ¬
  genannt  wird,  frühzeitig  in  Uebung  befunden  haben.
Unter  der  Herrschaft  Alexanders  des  Großen  nahmen  Handel  und  Verkehr
durch  Gründung  der  hafenreichen  Stadt  Alexandrien  und  durch  Eröffnung  neuer
Verkehrsbahnen  in  dem  mächtigen  Macedonischen  Reiche  einen  blühenden,  den
Verfall  des  Reiches  weit  überlebenden,  Aufschwung,  und  es  ist  daher  auch  wohl
nicht  zu  bezweifeln,  daß  auch  dort  Geldoperationen,  wie  in  Rom  und  Griechenland, ¬
  bekannt  und  im  Gebrauche  gewesen  sind.  Allein  schon  Heineccius’)  sagt:
„Sed  cave  has  tesseras  cum  literis  nostris  cambialibus  confundas."  Ein  Wechselgeschäft ¬
  in  der  erwähnten  Art  mag  gewiß  allen,  dem  Verkehre  nicht  ganz  entfremdeten ¬
  Völkern  bekannt  gewesen  sein;  allein  dasselbe  ist  nicht  unser  heutiger
Wechsel.
Dieser  ist  den  Alten  unbekannt  und  bei  ihnen  nicht  im  Gebrauche
gewesen  s).
§.  5.
Der  wahre  Ursprung  des  Wechsels.  Städtewesen.  Messen.
Der  Wechsel  ist  nicht  die  Erfindung  eines  speculativen  Geschäftsmannes,  nicht
als  ein  fertiges  Werk  aus  der  Hand  eines  weisen  Gesetzgebers  hervorgegangen,
sondern,  durch  das  Bedürfniß  des  Handels  entstanden,  sind  Jahrhunderte  noth5) ¬
  Siber,  Dissert.  I.  de  argentariis.  (Lips.  1737)  et  Dissert.  II.  (Lips.  1739)  in  Besecke
p.  1.  Hubert,  Disp.  de  argentariis  Veterum.  Disp.  I.  Daniels  a.  a.  O.  S.  4.  Kuntze
a.  a.  O.  S.  127.
6)  Epistola  ad  Atticum  lib.  XII.  ep.  5.  24  ;  lib.  XV.  ep.  15;  Epist.  ad  diversos  lib.  II.
ep.  17;  lib.  III.  ep.  5;  in  Verrem,  lib.  III.  c.  78.
Elementa  jur.  camb.  (Francof  1748.)  cap.  I.  §.  6  sq.
8)  Nicolai  de  Passeribus,  Tract.  de  scriptura  privata.  Edit.  VII.  (Frf.  et  Lips.  1586
lib.  III.  qu.  42.  n.  4  sq.  Scaccia  l.  c.  qu.  6.  n.  3.  6.  7.  Raphael  de  Turri  l.  c.  disp.  I.
qu.  4.  n.  19  sq.  L'Estocq,  Erläuterungen  des  allgem.  rc.  Wechselrechts  (Leipzig  u.  Königsberg.)
cap.  I.  §.  7.  Franckl.  c.  lib.  I.  sect.  I.  tit.  II.  §.  3.  Riccius  l.  c.  sect.  I.  §.  1.  Runde,
Grundsätze  des  Deutschen  Privatrechts.  (Göttingen  1795)  §.  225.  Glück,  Ausführliche  Erläuterungen ¬
  der  Pandecten  rc.  (Erlangen  1816)  Th.  18.  Abth.  1.  S.  130.  v.  Savigny,  Obligationenrecht ¬
  Bd.  2.  S.  123.  124.  Daniels  a.  a.  O.  S.  10.  Story,  Englisches  und
Nordamerikanisches  Wechselrecht.  Deutsch  bearb.  v.  G.  C.  Treitschke  (Leipzig  1845)  §.  5.
Biener  g.  g.  O.  S.  130.  Einert  im  Arch.  f.  D.  WR.  Bd.  1.  S.  1  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer