Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Allgemeiner  Theil.
sondern  nur  dadurch,  daß  der  Versprechende  seine  Schrift  dem  Anderen  ausliefert ¬
  39).  Auch  die  Judikatur  hat  sich  fast  in  überwiegender  Uebereinstimmung  der
Formalkontraktstheorie  angeschlossen.  Insbesondere  hat  sich  das  Ober-Tribunal
in  Berlin,  nach  anfänglichem  Schwanken  und  Analogisiren  aus  dem  Civilrechte,
mit  Entschiedenheit  der  Formaltheorie  angeschlossen  und  den  Wechsel  für  einen
Literalkontrakt  erklärt,  dessen  rechtlicher  Karakter,  durch  den  sichtbaren  Inhalt
des  Wechselbriefes  begrenzt  und  dargestellt,  in  der  Form  bestehe  und  dessen  Perfektion ¬
  nicht  in  der  Anfertigung  der  Wechselurkunde,  sondern  in  dem  Geben  und
Nehmen  derselben  beruhe  20)
§.  28.
Die  Literatur  des  Wechselrechts.  Behandlungsmethode.
Kaum  einer  anderen  Rechtsmaterie  hat  sich  die  Wissenschaft  mit  lebhafterem
Interesse  und  mit  größerer  Vorliebe  zugewendet,  als  dem  Wechselrechte.  Die  Literatur ¬
  über  Wechselrecht  ist  daher  sehr  reichhaltig.  Wir  verweisen  in  dieser  Beziehung ¬
  auf  die  sehr  vollständige  Zusammenstellung  bei  Mittermaier  *),  Dedekind ¬
  2),  Kuntze3),  Thöl*),  und  geben  hier  nur  einen  kurzen  Ueberblick  über
das  große  Gebiet  der  literarischen  Thätigkeit  für  das  Wechselrecht  und  über  den
Lauf,  welchen  dieselbe  genommen  hat.
Italien,  die  Wiege  des  Wechsels,  weist  auch  die  ersten  wissenschaftlichen  Bearbeitungen ¬
  des  Wechselrechts  auf.  Früher,  als  die  Juristen,  haben  sich  theologische ¬
  Schriftsteller  5),  wie  Laurentinus  Rodulfinus  (1404),  Ambrosius ¬
  de  Vignate  (1460),  Fabianus  de  Genua  (1540),  Boninsignus
de  Siena  (1600)  mit  dem  Wechselrechte  befaßt,  weil  die  Kirche  aus  religiösen
(canonische  Zinsverbote)  und  politischen  (eigene  Benutzung  des  Wechsels)  Rücksichten ¬
  an  dem  Wechselinstitute  ein  doppeltes  Interesse  nahm.  Sigismund
Scaccia  und  Rafael  de  Turri,  Schriftsteller  aus  der  ersten  Hälfte  des  17.
Jahrhunderts,  geben  ein  genaues  Verzeichniß  derjenigen,  welche  vor  ihnen  das
Wechselrecht  bearbeitet  haben.  Bemerkenswerth  sind  in  dieser  Beziehung:  Rolandinus ¬
  (1300),  Durantis  (1296),  Calderinus  (1339),  Baldus  (1400),
Thomas  de  Vio  (1499),  Hieronymus  de  Luca  (1584).
Wichtiger,  weniger  für  die  Theorie,  als  für  die  praktische  Anwendung  des
Wechselrechts,  sind  die  Decisiones  Rotae  Genuae  6),  Entscheidungen  des  Gerichtshofes ¬
  zu  Genua,  und  die  Decisiones  Rotae  Romanae?),  Entscheidungen  des
39)  Liebe,  Wechselord.  S.  96.
40)  Entsch.  des  Ober=Trib.  in  Berlin  Bd.  13.  S.  75.  Bd.  14.  S.  142.  458.  Bd.  16.
S.  259.  Bd.  24.  S.  260  ff.  277.  Bd.  26.  S.  394.  Bd.  28.  S.  199.  Bd.  29.  S.  192.  Bd.  35.
S.  17.
Bd.  39.  S.  221.  238.  Bd.  41.  S.  294.  Bd.  46.  S.  253.  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  4.
S.  323.  Bd.  5.  S.  222.  Bd.  12.  S.  415.  Löhr,  Centralorgan.  Bd.  2.  S.  88.
1)  Deutsches  Privatr.  Bd.  2.  S.  130.
(Braunschweig  1843).
2)  Geschichte  der  Quellen  und  der  Bearbeitung  des  Wechsetrechts
3)  Deutsches  Wechselrecht.  S.  21.
4)  Handelsrecht,  Bd.  2,  Wechselrecht.  (Göttingen  1865.)  S.  1863.
5)  Biener,  Wechselrechtliche  Abhandlungen.  (Leipzig  1859.)  S.  84.
6)  Rotae  Genuae  de  mercatura  ex  rebus  ad  eam  pertinentibus  decisiones  ed.  Bellonius,
Biener  a.  a.  O.  S.  82.
Venet.  1552.  Dieselben  sind  später  vielfach  abgedruckt  worden.
Kuntze  a.  a.  O.  S.  161.  Dedekind,  Geschichte  der  Quellen  2c.  S.  29.
7)  Decisiones  Sacrae  Rotae  Romanae.  Die  Urtheile  dieses  höchsten  Gerichtshofes  der  päbstlichen ¬
  Curie  sind  auch  bei  Raphael  de  Turri.  Francof.  1645.  S.  341.  abgedruckt.
            
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