Allgemeiner Theil.
sondern nur dadurch, daß der Versprechende seine Schrift dem Anderen ausliefert ¬
39). Auch die Judikatur hat sich fast in überwiegender Uebereinstimmung der
Formalkontraktstheorie angeschlossen. Insbesondere hat sich das Ober-Tribunal
in Berlin, nach anfänglichem Schwanken und Analogisiren aus dem Civilrechte,
mit Entschiedenheit der Formaltheorie angeschlossen und den Wechsel für einen
Literalkontrakt erklärt, dessen rechtlicher Karakter, durch den sichtbaren Inhalt
des Wechselbriefes begrenzt und dargestellt, in der Form bestehe und dessen Perfektion ¬
nicht in der Anfertigung der Wechselurkunde, sondern in dem Geben und
Nehmen derselben beruhe 20)
§. 28.
Die Literatur des Wechselrechts. Behandlungsmethode.
Kaum einer anderen Rechtsmaterie hat sich die Wissenschaft mit lebhafterem
Interesse und mit größerer Vorliebe zugewendet, als dem Wechselrechte. Die Literatur ¬
über Wechselrecht ist daher sehr reichhaltig. Wir verweisen in dieser Beziehung ¬
auf die sehr vollständige Zusammenstellung bei Mittermaier *), Dedekind ¬
2), Kuntze3), Thöl*), und geben hier nur einen kurzen Ueberblick über
das große Gebiet der literarischen Thätigkeit für das Wechselrecht und über den
Lauf, welchen dieselbe genommen hat.
Italien, die Wiege des Wechsels, weist auch die ersten wissenschaftlichen Bearbeitungen ¬
des Wechselrechts auf. Früher, als die Juristen, haben sich theologische ¬
Schriftsteller 5), wie Laurentinus Rodulfinus (1404), Ambrosius ¬
de Vignate (1460), Fabianus de Genua (1540), Boninsignus
de Siena (1600) mit dem Wechselrechte befaßt, weil die Kirche aus religiösen
(canonische Zinsverbote) und politischen (eigene Benutzung des Wechsels) Rücksichten ¬
an dem Wechselinstitute ein doppeltes Interesse nahm. Sigismund
Scaccia und Rafael de Turri, Schriftsteller aus der ersten Hälfte des 17.
Jahrhunderts, geben ein genaues Verzeichniß derjenigen, welche vor ihnen das
Wechselrecht bearbeitet haben. Bemerkenswerth sind in dieser Beziehung: Rolandinus ¬
(1300), Durantis (1296), Calderinus (1339), Baldus (1400),
Thomas de Vio (1499), Hieronymus de Luca (1584).
Wichtiger, weniger für die Theorie, als für die praktische Anwendung des
Wechselrechts, sind die Decisiones Rotae Genuae 6), Entscheidungen des Gerichtshofes ¬
zu Genua, und die Decisiones Rotae Romanae?), Entscheidungen des
39) Liebe, Wechselord. S. 96.
40) Entsch. des Ober=Trib. in Berlin Bd. 13. S. 75. Bd. 14. S. 142. 458. Bd. 16.
S. 259. Bd. 24. S. 260 ff. 277. Bd. 26. S. 394. Bd. 28. S. 199. Bd. 29. S. 192. Bd. 35.
S. 17.
Bd. 39. S. 221. 238. Bd. 41. S. 294. Bd. 46. S. 253. Arch. f. D. W.R. Bd. 4.
S. 323. Bd. 5. S. 222. Bd. 12. S. 415. Löhr, Centralorgan. Bd. 2. S. 88.
1) Deutsches Privatr. Bd. 2. S. 130.
(Braunschweig 1843).
2) Geschichte der Quellen und der Bearbeitung des Wechsetrechts
3) Deutsches Wechselrecht. S. 21.
4) Handelsrecht, Bd. 2, Wechselrecht. (Göttingen 1865.) S. 1863.
5) Biener, Wechselrechtliche Abhandlungen. (Leipzig 1859.) S. 84.
6) Rotae Genuae de mercatura ex rebus ad eam pertinentibus decisiones ed. Bellonius,
Biener a. a. O. S. 82.
Venet. 1552. Dieselben sind später vielfach abgedruckt worden.
Kuntze a. a. O. S. 161. Dedekind, Geschichte der Quellen 2c. S. 29.
7) Decisiones Sacrae Rotae Romanae. Die Urtheile dieses höchsten Gerichtshofes der päbstlichen ¬
Curie sind auch bei Raphael de Turri. Francof. 1645. S. 341. abgedruckt.