D. Aufhebung.
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c) Endlich fragt es sich, ob nicht auch ohne Weiteres durch die
Undankbarkeit des Instituirten dem Verzichte seine Kraft verloren
geht nach der Analogie der bekannten 1. 10 Cod. d. rev. donat.
8, 55. Gewiß ist es aber unzulassig, wenn Eichhorn,*) Dieck?
u. A. gerade diese jüngste positive Einschränkung der Schenkungen auf
unser Geschäft beziehen und die beiden älteren, welche sich in Justinian's ¬
Recht noch erhalten haben, ignoriren. Meistens hat man
sich denn auch nach Beseler'ss) Vorgange gegen die Ausdehnung erklärt. ¬
Und vom Standpunkte der herrschenden Lehre, welcher der
oin
Erbeinsetzungsvertrag ein streng einheitliches Ganzes ist, war es sogar
inconsequent, die Frage überall nur aufzuwerfen, ob der grobe Undank
des Bedachten dem Geschäfte seinen wesentlichen Charakter, den der Un011•1 ¬
widerruflichkeit, entziehe. Davon, daß wie bei der Schenkung der Gefränkt ¬
krantte ein neues, selbstständiges, durch Klage resp. Einrede
geschütztes
obligatorisches Recht erwerbe, kann natürlich in unserem Falle nicht
die Rede sein.
I7. Es bleiben uns jetzt noch diejenigen Fälle der Aufhebung
welche, wenigstens direct, nur die Erbeinsetzung betreffen. Als durchovf ¬
aus überflüssig müßte es erscheinen, wenn wir sie hier sämmtlich aufzählen ¬
wollten. Dieser Mühe überhebt uns jedes Pandektencompendium. ¬
Nur zwei Punkten haben wir eine kurze Betrachtung zu schenken, ¬
weil rücksichtlich ihrer die Anwendung der gewöhnlichen Grundsätze ¬
auf vertragsmäßige Erbeinsetzungen häufig bestritten worden ist
a) Nach der Behauptung Mancher, wohin unter den Neuern namenttituit ¬
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lich Dieck*) gehört, soll, wenn der Insutuilte vor dem Erblasser frbt,
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ht„das ¬
aus dem Erbvertrage entspringende Recht
keineswegs erlöschen
sondern weiter vererbt werden, wie ein jedes andere Vermögensrecht.
Hiernach würde denn auch der Vertragserbe befugt sein, sich in dies
sein eventuelles Recht beliebig einen Nachfolger zu ernennen (Dieck
S. 417 oben), ja es inter vivos zu veräußern.
3) Jener Grundsatz
1) §. 345.
2) a. a. O. S. 415 Anm. 56.
3) §. 11 S 312.
4) a. a. O. S. 417 ff., sonst z. B. noch Glück Pand. VI S. 557 ff., —
J. H. Böhmer exerc. ad Pand. II 31 pag 441 ff. Nr. 7 und 10.
5) Schwerlich stehen dem Letzteren, wie Dieck annimmt, die Bestimmungen
des Römischen Rechts über das pactum de hereditate tertii viventis entgegen,
da es sich hier um die Begründung einer obligatio auf die Restituirung einer