Volltext : Hartmann, Gustav: Zur Lehre von den Erbverträgen und von den gemeinschaftlichen Testamenten

D.  Aufhebung.
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c)  Endlich  fragt  es  sich,  ob  nicht  auch  ohne  Weiteres  durch  die
Undankbarkeit  des  Instituirten  dem  Verzichte  seine  Kraft  verloren
geht  nach  der  Analogie  der  bekannten  1.  10  Cod.  d.  rev.  donat.
8,  55.  Gewiß  ist  es  aber  unzulassig,  wenn  Eichhorn,*)  Dieck?
u.  A.  gerade  diese  jüngste  positive  Einschränkung  der  Schenkungen  auf
unser  Geschäft  beziehen  und  die  beiden  älteren,  welche  sich  in  Justinian's ¬
  Recht  noch  erhalten  haben,  ignoriren.  Meistens  hat  man
sich  denn  auch  nach  Beseler'ss)  Vorgange  gegen  die  Ausdehnung  erklärt. ¬
  Und  vom  Standpunkte  der  herrschenden  Lehre,  welcher  der
oin
Erbeinsetzungsvertrag  ein  streng  einheitliches  Ganzes  ist,  war  es  sogar
inconsequent,  die  Frage  überall  nur  aufzuwerfen,  ob  der  grobe  Undank
des  Bedachten  dem  Geschäfte  seinen  wesentlichen  Charakter,  den  der  Un011•1 ¬

widerruflichkeit,  entziehe.  Davon,  daß  wie  bei  der  Schenkung  der  Gefränkt ¬

krantte  ein  neues,  selbstständiges,  durch  Klage  resp.  Einrede
geschütztes
obligatorisches  Recht  erwerbe,  kann  natürlich  in  unserem  Falle  nicht
die  Rede  sein.
I7.  Es  bleiben  uns  jetzt  noch  diejenigen  Fälle  der  Aufhebung
welche,  wenigstens  direct,  nur  die  Erbeinsetzung  betreffen.  Als  durchovf ¬

aus  überflüssig  müßte  es  erscheinen,  wenn  wir  sie  hier  sämmtlich  aufzählen ¬
  wollten.  Dieser  Mühe  überhebt  uns  jedes  Pandektencompendium. ¬
  Nur  zwei  Punkten  haben  wir  eine  kurze  Betrachtung  zu  schenken, ¬
  weil  rücksichtlich  ihrer  die  Anwendung  der  gewöhnlichen  Grundsätze ¬
  auf  vertragsmäßige  Erbeinsetzungen  häufig  bestritten  worden  ist
a)  Nach  der  Behauptung  Mancher,  wohin  unter  den  Neuern  namenttituit ¬

ti
lich  Dieck*)  gehört,  soll,  wenn  der  Insutuilte  vor  dem  Erblasser  frbt,
t
ht„das ¬
  aus  dem  Erbvertrage  entspringende  Recht
keineswegs  erlöschen
sondern  weiter  vererbt  werden,  wie  ein  jedes  andere  Vermögensrecht.
Hiernach  würde  denn  auch  der  Vertragserbe  befugt  sein,  sich  in  dies
sein  eventuelles  Recht  beliebig  einen  Nachfolger  zu  ernennen  (Dieck
S.  417  oben),  ja  es  inter  vivos  zu  veräußern.
3)  Jener  Grundsatz
1)  §.  345.
2)  a.  a.  O.  S.  415  Anm.  56.
3)  §.  11  S  312.
4)  a.  a.  O.  S.  417  ff.,  sonst  z.  B.  noch  Glück  Pand.  VI  S.  557  ff.,  —
J.  H.  Böhmer  exerc.  ad  Pand.  II  31  pag  441  ff.  Nr.  7  und  10.
5)  Schwerlich  stehen  dem  Letzteren,  wie  Dieck  annimmt,  die  Bestimmungen
des  Römischen  Rechts  über  das  pactum  de  hereditate  tertii  viventis  entgegen,
da  es  sich  hier  um  die  Begründung  einer  obligatio  auf  die  Restituirung  einer
            
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