Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreiche Baiern (Bd. 3 (1820))

Königreich Preußen. Art. 3. 278. — Allg. Ger.-Ord., T. 2, § 172. 37
dabei bemerkten Zeitschriften und Sammlungen mitgetheilt werden.
Die Entscheidungen sind ergangen:
1. vom Obertribunal zu Berlin (54 Entscheidungen);
2. vom Ober-Appellations-Gericht zu Berlin (3);
3. von den Appellations-Gerichten zu Berlin (10), Breslau (1),
Franks, a. M. (6), Hamm (12), Köln (6), Magdeburg (1),
Marienwerder(5), Naumburg(2), Posen(1), Wiesbadens);
4. von den Stadt- und Kreis-Gerichten zu Berlin (2),
Erfurt (2), Frankfurt a. M. (9), Wiesbaden (4);
5. von den Aeltesteu der Kaufmannschaft zu Berlin (1).

I. A«s dem älteren Staatsgeöiete der Monarchie.
Art. 3. 278. — Allg. Gcr.-Ordimng, T. 2, § 172.
Schiedsgerichte. Bestellung derselben durch Bezugnahme
auf den Inhalt usancemäßiger Schlußscheine. Competenz
derselben.
Erk. des Appellationsgerichts zu Marienwerder, vom
7. April 1869. (Original-Beitrag.)
Die Parteien, Kaufmann G. in Danzig und Kaufmann W.
in Stettin, hatten mit einander verschiedene Fixgeschäfte in Getreide
und Spiritus brieflich abgeschlossen, und letzterer hatte dabei erklärt,
daß er nach den Stettiner Börsenusancen, wie solche in den Schluß-
scheinen der dasigen vereideten Mäkler enthalten find, Lieferung ver-
lange, während ersterer in seiner Antwort bestätigt hatte, daß die
verkauften Quantitäten (laut dortiger Usancen) von ihm vermerkt
seien. Die Formulare der bezogenen Schlußscheine enthalten u. A.
die Bestimmung, daß
sich Contrahenten hierdurch der Entscheidung des hiesigen
(Stettiner) kaufmännischen Schiedsgerichts in Bezug auf
etwaige Streitigkeiten nach den für dasselbe bestehenden
Vorschriften unterwerfen,
und nach diesen Vorschriften hat das Schiedsgericht auch darüber
zu erkennen,
ob der zu seiner Entscheidung gebrachte Rechtsstreit zu seiner
Competenz gehöre, oder nicht,

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