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hältnißmäßiger Schwierigkeit der Anschaffung schlechthin den identischen
Metallgehalt als Leistungsobject an die Stelle setzt. Die erstere
Bestimmung paßt nur auf eine vorausgesetzte Waarenschuld, die
letztere höchstens nur auf eine Schuld von Geld im weiteren Sinne *).
Richten wir nach alledem den Blick noch einmal auf die gesetzliche ¬
Behandlung der Hauptfrage hin, so wird von der Alternative,
die hier v. Savigny (S. 493) aufstellt:
„Der Gesetzgeber soll entweder gar Nichts über die Geldschulden ¬
bestimmen und Alles dem Ermessen des Richters überlassen, ¬
vielleicht auch in einzelnen Fällen durch Specialgesetze
nachhelfen; oder er soll sich auf die Aufstellung der allgemeinsten,
unbedenklichsten Grundsätze beschränken"
schlechterdings nur die Befolgung des ersteren Grundsatzes von uns
gebilligt werden können; indem das gewöhnliche Ergreifen des andern
Wegs nur als ein Ausfluß der doctrinären Haltung erscheint, zu
welcher sich unsere neuere Deutsche Gesetzgebung im Allgemeinen noch
—
immer zu sehr hinneigt.
1) Wenn die Geldqualität nach concreter Parteiabsicht irrelevant ist: so
müßte doch consequent auch ein den Metallgehalt etwa übersteigender Werth in
Betracht kommen. Schon Sintenis a. a. O. Anm. 33 hat hier der Doctrin
gegenüber obige Inconsequenz gerügt.
Druck von Ed. Krampe Nachfolger in
Brau
ischwei