Metadaten : Hartmann, Gustav: Ueber den rechtlichen Begriff des Geldes und den Inhalt von Geldschulden

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hältnißmäßiger  Schwierigkeit  der  Anschaffung  schlechthin  den  identischen
Metallgehalt  als  Leistungsobject  an  die  Stelle  setzt.  Die  erstere
Bestimmung  paßt  nur  auf  eine  vorausgesetzte  Waarenschuld,  die
letztere  höchstens  nur  auf  eine  Schuld  von  Geld  im  weiteren  Sinne  *).
Richten  wir  nach  alledem  den  Blick  noch  einmal  auf  die  gesetzliche ¬
  Behandlung  der  Hauptfrage  hin,  so  wird  von  der  Alternative,
die  hier  v.  Savigny  (S.  493)  aufstellt:
„Der  Gesetzgeber  soll  entweder  gar  Nichts  über  die  Geldschulden ¬
  bestimmen  und  Alles  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen, ¬
  vielleicht  auch  in  einzelnen  Fällen  durch  Specialgesetze
nachhelfen;  oder  er  soll  sich  auf  die  Aufstellung  der  allgemeinsten,
unbedenklichsten  Grundsätze  beschränken"
schlechterdings  nur  die  Befolgung  des  ersteren  Grundsatzes  von  uns
gebilligt  werden  können;  indem  das  gewöhnliche  Ergreifen  des  andern
Wegs  nur  als  ein  Ausfluß  der  doctrinären  Haltung  erscheint,  zu
welcher  sich  unsere  neuere  Deutsche  Gesetzgebung  im  Allgemeinen  noch
—
immer  zu  sehr  hinneigt.
1)  Wenn  die  Geldqualität  nach  concreter  Parteiabsicht  irrelevant  ist:  so
müßte  doch  consequent  auch  ein  den  Metallgehalt  etwa  übersteigender  Werth  in
Betracht  kommen.  Schon  Sintenis  a.  a.  O.  Anm.  33  hat  hier  der  Doctrin
gegenüber  obige  Inconsequenz  gerügt.
Druck  von  Ed.  Krampe  Nachfolger  in
Brau
ischwei
            
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