Inhaltsverzeichnis : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Sorge  für  das  Vermögen  des  Kindes.
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ordnungsmäßiger  Verwaltung  über  die  einzelnen  Inventarstücke  verfügen; ¬
  für  die  in  dieser  Weise  ausgeschiedenen  Stücke,  sowie  für
den  gewöhnlichen  Abgang  hat  er  Ersatz  zu  beschaffen;  die  Ersatzstücke ¬
  werden  mit  der  Einverleibung  in  das  Inventar  Kindesvermögen ¬
  (1048).  Die  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  wird
regelmäßig  ein  Gebot  der  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  sein.  Nach
dem  Tode  der  Mutter  hat  der  Vater  das  von  ihm  verwaltete  beim
Tode  der  Mutter  vorhandene  sowie  das  dem  Kinde  später  zufallende
Vermögen  bei  Vermeidung  der  Entziehung  der  Vermögensverwaltung
(1670)  zu  verzeichnen  und  das  Verzeichnis  mit  der  Versicherung  der
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen
(1640).  Bei  Haushaltsgegenständen  genügt  die  Angabe  des  Gesamtwerts ¬
  und  bei  Vermögenslosigkeit  des  Kindes  ist  eine  Vakatanzeige
ausreichend.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  das  eingereichte  Privatinventar ¬
  zu  prüfen;  ist  es  ungenügend,  so  kann  es  die  Inventarisierung
durch  eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  anordnen.  Die  Anordnung  ist  unzulässig,  wenn  die
Mutter  die  öffentliche  Inventarisierung  für  das  dem  Kinde  infolge
ihres  Todes  zufallende  Vermögen  ausgeschlossen  hat  (1640  Abs.  2).
Was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm  unter
Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  hat  der
Gewalthaber  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers  oder  des  Dritten
zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen  von  dem  Erblasser  durch
Verfügung  von  Todeswegen,  von  dem  Dritten  im  Zusammenhange
mit  der  Zuwendung  getroffen  worden  sind.
Abweichungen  von  diesen  Anordnungen  sind  nur  mit  Genehmigung ¬
  des  Vormundschaftsgerichts  und  nur  zulässig,  wenn  die
Befolgung  der  Anordnungen  das  Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.  Solange  der  Zuwender  lebt,  ist  seine  Zustimmung  zur  Abweichung ¬
  erforderlich  und  genügend.  Ist  derselbe  zur  Erklärung
oder  Verweigerung  seiner  Zustimmung  dauernd  außer  stande  oder
ist  sein  Aufenthalt  unbekannt,  so  kann  seine  Zustimmung  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.  Dieses  hat  die  Beachtung  der
Anordnungen  durch  den  Gewalthaber  zu  überwachen  und  bei  der
Nichtbeachtung  auch  ohne  eine  Gefährdung  des  Kindesvermögens  die
zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen  (1639).
Die  ohne  Genehmigung  vorgenommene  Abweichung  von  den  Anordnungen ¬
  macht  den  Gewalthaber  dem  Kinde  schadensersatzpflichtig.
Spahn,  Verwandtschaft  und  Vormundschaft.
            
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