Sorge für das Vermögen des Kindes.
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ordnungsmäßiger Verwaltung über die einzelnen Inventarstücke verfügen; ¬
für die in dieser Weise ausgeschiedenen Stücke, sowie für
den gewöhnlichen Abgang hat er Ersatz zu beschaffen; die Ersatzstücke ¬
werden mit der Einverleibung in das Inventar Kindesvermögen ¬
(1048). Die Versicherung gegen Feuersgefahr wird
regelmäßig ein Gebot der ordnungsmäßigen Wirtschaft sein. Nach
dem Tode der Mutter hat der Vater das von ihm verwaltete beim
Tode der Mutter vorhandene sowie das dem Kinde später zufallende
Vermögen bei Vermeidung der Entziehung der Vermögensverwaltung
(1670) zu verzeichnen und das Verzeichnis mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vormundschaftsgericht einzureichen
(1640). Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts ¬
und bei Vermögenslosigkeit des Kindes ist eine Vakatanzeige
ausreichend. Das Vormundschaftsgericht hat das eingereichte Privatinventar ¬
zu prüfen; ist es ungenügend, so kann es die Inventarisierung
durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar anordnen. Die Anordnung ist unzulässig, wenn die
Mutter die öffentliche Inventarisierung für das dem Kinde infolge
ihres Todes zufallende Vermögen ausgeschlossen hat (1640 Abs. 2).
Was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter
Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der
Gewalthaber nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten
zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch
Verfügung von Todeswegen, von dem Dritten im Zusammenhange
mit der Zuwendung getroffen worden sind.
Abweichungen von diesen Anordnungen sind nur mit Genehmigung ¬
des Vormundschaftsgerichts und nur zulässig, wenn die
Befolgung der Anordnungen das Interesse des Mündels gefährden
würde. Solange der Zuwender lebt, ist seine Zustimmung zur Abweichung ¬
erforderlich und genügend. Ist derselbe zur Erklärung
oder Verweigerung seiner Zustimmung dauernd außer stande oder
ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann seine Zustimmung durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Dieses hat die Beachtung der
Anordnungen durch den Gewalthaber zu überwachen und bei der
Nichtbeachtung auch ohne eine Gefährdung des Kindesvermögens die
zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln zu treffen (1639).
Die ohne Genehmigung vorgenommene Abweichung von den Anordnungen ¬
macht den Gewalthaber dem Kinde schadensersatzpflichtig.
Spahn, Verwandtschaft und Vormundschaft.