Volltext : Hartitzsch, Adolph Karl Heinrich von: ¬Das Erbrecht nach römischen und heutigen Rechten

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347  —
E.  Translation  der  Legate  und  Fideicommisse ¬
  *).
§.  378.
Unter  der  Translation  eines  Legats  oder  Fideicommisses ¬
  versteht  man  eine  jede  unbeschadet  des  Legats ¬
  oder  Fideicommisses  vom  Testator  erklärte  Willensveränderung. ¬
  Die  Translation  kann  auf  verschiedene ¬
  Art  geschehen:  1)  Veränderung  der  Person  des
Legatars  oder  Fideicommissars.  In  diesem  Falle  muß
der  Testator  dem  Honorirten  das  Legat  oder  Fideicommiß =
  ausdrücklich  entzogen  haben,  weil  sonst  beide,  sowohl ¬
  der  früher  als  später  genannte  Honorirte,  als  zu
einem  und  demselben  Legate  oder  Fideicommisse  berufen ¬
  angesehen  werden*).  2)  Veränderung  in  der  Person ¬
  des  Beschwerten.  3)  Veränderung  des  vermachten
Gegenstandes,  und  4)  Veränderung  in  der  Art  der
Hinterlassung  des  Legats  oder  Fideicommisses,  z.  B.
durch  Hinzufügung  oder  Wegnahme  einer  Bedingung.
Sollte  Jemandem  ein  unbedingtes  Vermächtniß,  einem
Andern  aber  dasselbe  mit  einer  Bedingung  hinterlassen
worden  seyn,  so  nimmt  man  an,  sobald  sich  der  Testator ¬
  darüber  nicht  deutlich  ausgesprochen  hat,  daß
das  zuerst  ausgesetzte  Vermächtniß,  im  Falle  der  nicht
eintretenden  Bedingung  des  letzteren,  gültig  bleibe*).
Die  Translation  erfordert  dieselben  Förmlichkeiten  als
die  Errichtung  eines  neuen  Vermächtnisses.  Sind  diese
nicht  beobachtet,  so  gilt  die  Handlung  nur  als  Aufhebung ¬
  des  vorigen,  nicht  als  Errichtung  des  neuen  Legats ¬
  oder  Fideicommisses  *).
a)  C.  H.  Breuning  Diss.  an  omnis  legati  translatio  involvat ¬
  ademtionem?  Lips.  1772.
            
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