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Von dem Vermächtnisse einer von dem Verkehre ¬
ausgeschlossenen Sache.
§. 278.
Sollte Jemandem eine Sache, welche von dem
Verkehre entweder überhaupt, oder doch in einem
gewissen Falle, ausgeschlossen ist, legirt worden seyn,
so kann der Legatar keineswegs den ihm vermachten
Gegenstand selbst, wohl aber in der Regel deren Werth
verlangen *).
a) L. 39. §. 7 — 10. L. 40. D. de legat. I. (30.) — „Sed
si res aliena, cujus commercium legatarius non habet,
ci, cui jus possidendi non est, per fideicommissum relinquatur, ¬
puto acstimationem deberi.“ — L. 49. §. 2, 3.
D. de legat. II. (31.) — C. E. Franke Diss. de legato
rei commercio exemtac. Vit. 1788. — Glück Diss. cit.
(v. §. 277. not. a.) Von -
dem Vermächtnisse einer fremden Sache a
§. 279.
Unter den Gegenständen eines Legats können sich
unter andern auch fremde Sachen befinden. Ist
dieses der Fall, so gelten folgende Grundsätze: 1
War der Testator in der Meinung, die fremde Sache
sey sein oder des Erben Eigenthum, so ist das ganze
Legat ungültig. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch
dann ein, wenn das Legat zum Besten der nächsten
Verwandten, des Eheweibes, oder einer milden Stiftung ¬
ausgesetzt ist *). 2) Hatte der Testator davon,
daß die von ihm legirte Sache eine fremde sey, Kenntniß, ¬
so bleibt das Legat bei Kräften. Der Erbe, oder
derjenige, welchem die Leistung des Legats auferlegt
worden ist, hat in diesem Falle sich zu bemühen, dem