thumbs : Hartitzsch, Adolph Karl Heinrich von: ¬Das Erbrecht nach römischen und heutigen Rechten

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Von  dem  Vermächtnisse  einer  von  dem  Verkehre ¬
  ausgeschlossenen  Sache.
§.  278.
Sollte  Jemandem  eine  Sache,  welche  von  dem
Verkehre  entweder  überhaupt,  oder  doch  in  einem
gewissen  Falle,  ausgeschlossen  ist,  legirt  worden  seyn,
so  kann  der  Legatar  keineswegs  den  ihm  vermachten
Gegenstand  selbst,  wohl  aber  in  der  Regel  deren  Werth
verlangen  *).
a)  L.  39.  §.  7  —  10.  L.  40.  D.  de  legat.  I.  (30.)  —  „Sed
si  res  aliena,  cujus  commercium  legatarius  non  habet,
ci,  cui  jus  possidendi  non  est,  per  fideicommissum  relinquatur, ¬
  puto  acstimationem  deberi.“  —  L.  49.  §.  2,  3.
D.  de  legat.  II.  (31.)  —  C.  E.  Franke  Diss.  de  legato
rei  commercio  exemtac.  Vit.  1788.  —  Glück  Diss.  cit.
(v.  §.  277.  not.  a.)  Von -
  dem  Vermächtnisse  einer  fremden  Sache  a
§.  279.
Unter  den  Gegenständen  eines  Legats  können  sich
unter  andern  auch  fremde  Sachen  befinden.  Ist
dieses  der  Fall,  so  gelten  folgende  Grundsätze:  1
War  der  Testator  in  der  Meinung,  die  fremde  Sache
sey  sein  oder  des  Erben  Eigenthum,  so  ist  das  ganze
Legat  ungültig.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  jedoch
dann  ein,  wenn  das  Legat  zum  Besten  der  nächsten
Verwandten,  des  Eheweibes,  oder  einer  milden  Stiftung ¬
  ausgesetzt  ist  *).  2)  Hatte  der  Testator  davon,
daß  die  von  ihm  legirte  Sache  eine  fremde  sey,  Kenntniß, ¬
  so  bleibt  das  Legat  bei  Kräften.  Der  Erbe,  oder
derjenige,  welchem  die  Leistung  des  Legats  auferlegt
worden  ist,  hat  in  diesem  Falle  sich  zu  bemühen,  dem
            
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