Metadaten : Funke, Gottlob Leberecht: Beiträge zur Erörterung practischer Rechtsmaterien, mit Berücksichtigung des sächsischen Rechts

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verweigern,  wenn  der  Schuldner  dieselbe  auf  eine
andere  Schuldpost  in  Abrechnung  gebracht  wissen
wolle,  als  er;  so  würde  doch  dieser  Grundsatz,  wenn
man  ihn  unbeschränkt  gelten  lassen  wollte,  jedenfalls
im  directen  Widerspruch  mit  dem  stehen:  daß  der
Schuldner  bei  unbefugter  Verweigerung  der  Annahme ¬
  einer  vollständigen  Zahlung  diese  deponiren
dürfe,  und  eben  so  mit  dem:  daß  der  Schuldner
der  Zahlung  eine  Bestimmung  geben  duͤrfe,  wenn
e,  welche  diesen  Grundsatz  ausman ¬
  jene  Gese.
sprechen,  dahin  erklären  wollte,  daß  ihm  dieses  Recht
unbedingt  zustehe.  Sollen  daher  diese  verschiedenen
Grundsätze  neben  einander  bestehen;  so  müssen  einem
jeden  seine  Grenzen  angewiesen  werden.  Denn  dem
Schuldner  kann  nicht  freistehen,  den  Gläubiger  zur
Annahme  jeder  Zahlung  in  der  von  ihm  gebotenen ¬
  Maaße  anzuhalten,  weil  sonst  dieser  nie  das
Recht  haben  könnte,  die  Annahme  von  Zahlungen  zu
verweigern,  und  selbst  nicht  die  Annahme  bloßer  Abschlagszahlungen; ¬
  dem  Gläubiger  aber  kann  das
Recht  die  Annahme  der  Zahlung  zu  verweigern,  nicht
unbedingt  zustehen,  weil  sonst  der  Schuldner  kein
Recht  zur  Deposition  haben  könnte,  und  es  läßt
sich  also  weder  die  dem  Schuldner  in  jenen  Gesetzen
zugestandenen  Macht,  der  Zahlung  eine  Bestimmung
zu  geben,  noch  die  dem  Gläubiger  nachgelassene
Freiheit  deren  Annahme  zu  verweigern,  als  ein  unbedingtes ¬
  Recht  betrachten.
Die  Frage  ist  aber:  wie  muß  denn  die  Zahlung
beschaffen  seyn,  wenn  der  Gläubiger  zu  deren  An¬
            
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