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verweigern, wenn der Schuldner dieselbe auf eine
andere Schuldpost in Abrechnung gebracht wissen
wolle, als er; so würde doch dieser Grundsatz, wenn
man ihn unbeschränkt gelten lassen wollte, jedenfalls
im directen Widerspruch mit dem stehen: daß der
Schuldner bei unbefugter Verweigerung der Annahme ¬
einer vollständigen Zahlung diese deponiren
dürfe, und eben so mit dem: daß der Schuldner
der Zahlung eine Bestimmung geben duͤrfe, wenn
e, welche diesen Grundsatz ausman ¬
jene Gese.
sprechen, dahin erklären wollte, daß ihm dieses Recht
unbedingt zustehe. Sollen daher diese verschiedenen
Grundsätze neben einander bestehen; so müssen einem
jeden seine Grenzen angewiesen werden. Denn dem
Schuldner kann nicht freistehen, den Gläubiger zur
Annahme jeder Zahlung in der von ihm gebotenen ¬
Maaße anzuhalten, weil sonst dieser nie das
Recht haben könnte, die Annahme von Zahlungen zu
verweigern, und selbst nicht die Annahme bloßer Abschlagszahlungen; ¬
dem Gläubiger aber kann das
Recht die Annahme der Zahlung zu verweigern, nicht
unbedingt zustehen, weil sonst der Schuldner kein
Recht zur Deposition haben könnte, und es läßt
sich also weder die dem Schuldner in jenen Gesetzen
zugestandenen Macht, der Zahlung eine Bestimmung
zu geben, noch die dem Gläubiger nachgelassene
Freiheit deren Annahme zu verweigern, als ein unbedingtes ¬
Recht betrachten.
Die Frage ist aber: wie muß denn die Zahlung
beschaffen seyn, wenn der Gläubiger zu deren An¬