Objekt : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

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§  1560.  —  Nr.  2211—2215.
2211.  1.  Der  Grundsatz,  daß  dem  Dienstvermiether  (Arbeiter  das  Recht  nicht  zu
stehen  könne,  die  Preise  willkürlich  zu  erhöhen,  muß  da  eintreten,  wo  die  Contrahenten
von  Anfang  an  über  bestimmte  Preise  sich  verständigt  haben.  In  diesem  Falle  dar
eine  Erhöhung  allerdings  nur  in  Folge  vorhergegangener  Vereinbarung  stattfinden,
es  wäre  denn,  daß  nachgewiesen  werden  könnte,  es  habe  in  irgend  welcher  Beziehung
mehr  als  früher  geleistet,  z.  B.  bessere  oder  mehr  Arbeit  geliefert  werden  müssen.
2.  In  den  Fällen  hingegen,  in  denen  die  Bestellungen  ohne  vorherige  Festsetzung ¬
  der  Preise  gemacht  worden  sind,  muß  als  Meinung  der  Contrahenten  betrachtet ¬
  werden,  daß  für  die  Arbeit,  worin  sie  bestehen  möge,  die  currenten,  d.  h.
diejenigen  Preise  zu  bezahlen  seien,  die  bei  der  betreffenden  Art  von  Verkehr  für
gleichartige  Leistungen  aus  gleicher  Zeit  bezahlt  worden  sind.
3.  Eine  Modification  des  eben  Gesagten  würde  dann  eintreten,  wenn  vorläge,
es  seien  schon  früher  die  Preise  des  Dienstvermiethers  unter  den  laufenden  gewesen.
Dannzumal  wäre  nämlich  anzunehmen,  daß  A.  als  besonders  wohlfeiler  Arbeiter  der
Kundschaft  des  B.  genossen  und  daher  der  letztere  bei  Fortsetzung  der  Bestellungen
habe  voraussehen  können,  es  werde  A.  zwar  nicht  immer  die  gleichen  Preise,  doch
das  Verhältniß  zu  den  jedes  Mal  laufenden  einhalten  und  im  gleichen  Maße  wie
B.  V.  11.  Nr.  3.
früher  unter  den  letztern  bleiben.
2212.  Die  Witwe  H.  belangte  ihre  mit  K.  verheiratete  Stieftochter  auf  Bezahlung ¬
  von  1450  Fr.  Lohn  gestützt  darauf,  daß  sie  seit  dem  Tode  ihres  Mannes  zehn
Jahre  lang  bei  der  Bewerbung  eines  von  letzterm  hinterlassenen  Gütergewerbes
und  einer  Wirthschaft  behülflich  gewesen  sei.  Sie  wurde  aber  abgewiesen.  Gründe:
Es  liegt  nichts  dafür  vor,  daß  zwischen  den  Litiganten  ein  Rechtsverhältniß
begründet  werden  sollte,  das  der  H.  einen  Anspruch  auf  weitere  Vergütung  ihrer
Arbeit,  dann  aber  der  Erbin  einen  Anspruch  auf  Rechnungsablegung  geben  würde.
Vielmehr  liegt  weit  näher  anzunehmen,  blos  in  Folge  des  nahen  Familienbandes
und  der  zwischen  den  Parteien  bestandenen  Freundschaft  sei  ohne  eine  auf  Begründung ¬
  gegenseitiger  rechtlicher  Verpflichtung  gerichtete  Absicht  die  Belassung  der  H.
auf  dem  Gewerbe  durch  die  K.  und  die  Leitung  desselben  durch  die  Erstere  erfolgt
und  es  dürfe  nun  nicht  hintenher  einseitig  die  Absicht  geändert  und  aus  VerhältFreundschaft ¬
  darstellen,  ein  Rechtsnissen, ¬
  die  sich  blos  als  Ausfluß  gegenseitiger
Z.  IX.  347.  Nr.  92.
anspruch  hergeleitet  werden.
2213.  Dagegen  liegt  nicht  genügender  Grund  vor,  ausgekaufte  Schwestern,  die
nachher  noch  Jahre  lang  auf  dem  Gütergewerb  ihrer  Brüder  ohne  Unterbruch  sowol
Haus-  als  Feldarbeiten  verrichteten,  mit  einer  Lohnforderung  blos  deshalb  auszu
schließen,  weil  ein  förmlicher  Lohndienstvertrag  nicht  abgeschlossen  wurde.
Z.  XIII.  176.
2214.  In  gleicher  Weise  kann  auch  ein  Bruder  von  dem  andern  Lohn  fordern,
wenn  sich  ergibt,  daß  er  alle  Geschäfte  eines  Dienstknechtes  verrichtet  habe.  Denn
es  ist  kein  Grund  vorhanden  auzunehmen,  es  seien  diese  Dienste  unentgeltlich  geM. ¬
  III.  249.
leistet  worden.
2215.  3.  will  an  einer  Forderung  von  130  Fr.,  die  er  dem  W.  schuldet,  71  Fr.
82  Rp.  für  Taglohnarbeiten  abziehen,  indem  er  an  einer  Straßenbaute,  die  dieser
ausgeführt,  gearbeitet  habe.  W.  gibt  die  Thatsache  zu,  behauptet  aber,  Z.  sei  wie
alle  andern  Arbeiter  regelmäßig  ausbezahlt  worden,  wofür  er  sich  auf  sein  Verzeichniß ¬
  über  die  Arbeitstage  und  auf  ein  Büchlein  über  die  an  die  Arbeiter  geleisteten ¬
  Zahlungen  beruft.  Darüber  wird  nun  gesagt:
Wenn  auch  allerdings  die  von  der  Praxis  (B.  XIV.  195;  XVII.  390  und  466
scf.  Nr.  662)  für  Fälle,  in  welchen  ein  Dienstmiethverhältniß  nur  je  für  einen
Tag  oder  eine  Woche  eingegangen  ist,  angenommene  Präsumtion  der  am  Schlusse
dieses  Termins  regelmäßig  geschehenen  Bezahlung  hier  nicht  vollständig  zur  Anwendung ¬
  kommen  kann,  da  die  von  W.  betreffend  die  Lohnforderungen  seiner  Ar
beiter  geführten  Büchlein  zeigen,  daß  er  nicht  in  regelmäßigen  Zwischenräumen  die
Zahlungen  geleistet  hat,  so  stellen  doch  diese  Büchlein  den  Beweis  der  geleisteten
            
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