303
§ 1560. — Nr. 2211—2215.
2211. 1. Der Grundsatz, daß dem Dienstvermiether (Arbeiter das Recht nicht zu
stehen könne, die Preise willkürlich zu erhöhen, muß da eintreten, wo die Contrahenten
von Anfang an über bestimmte Preise sich verständigt haben. In diesem Falle dar
eine Erhöhung allerdings nur in Folge vorhergegangener Vereinbarung stattfinden,
es wäre denn, daß nachgewiesen werden könnte, es habe in irgend welcher Beziehung
mehr als früher geleistet, z. B. bessere oder mehr Arbeit geliefert werden müssen.
2. In den Fällen hingegen, in denen die Bestellungen ohne vorherige Festsetzung ¬
der Preise gemacht worden sind, muß als Meinung der Contrahenten betrachtet ¬
werden, daß für die Arbeit, worin sie bestehen möge, die currenten, d. h.
diejenigen Preise zu bezahlen seien, die bei der betreffenden Art von Verkehr für
gleichartige Leistungen aus gleicher Zeit bezahlt worden sind.
3. Eine Modification des eben Gesagten würde dann eintreten, wenn vorläge,
es seien schon früher die Preise des Dienstvermiethers unter den laufenden gewesen.
Dannzumal wäre nämlich anzunehmen, daß A. als besonders wohlfeiler Arbeiter der
Kundschaft des B. genossen und daher der letztere bei Fortsetzung der Bestellungen
habe voraussehen können, es werde A. zwar nicht immer die gleichen Preise, doch
das Verhältniß zu den jedes Mal laufenden einhalten und im gleichen Maße wie
B. V. 11. Nr. 3.
früher unter den letztern bleiben.
2212. Die Witwe H. belangte ihre mit K. verheiratete Stieftochter auf Bezahlung ¬
von 1450 Fr. Lohn gestützt darauf, daß sie seit dem Tode ihres Mannes zehn
Jahre lang bei der Bewerbung eines von letzterm hinterlassenen Gütergewerbes
und einer Wirthschaft behülflich gewesen sei. Sie wurde aber abgewiesen. Gründe:
Es liegt nichts dafür vor, daß zwischen den Litiganten ein Rechtsverhältniß
begründet werden sollte, das der H. einen Anspruch auf weitere Vergütung ihrer
Arbeit, dann aber der Erbin einen Anspruch auf Rechnungsablegung geben würde.
Vielmehr liegt weit näher anzunehmen, blos in Folge des nahen Familienbandes
und der zwischen den Parteien bestandenen Freundschaft sei ohne eine auf Begründung ¬
gegenseitiger rechtlicher Verpflichtung gerichtete Absicht die Belassung der H.
auf dem Gewerbe durch die K. und die Leitung desselben durch die Erstere erfolgt
und es dürfe nun nicht hintenher einseitig die Absicht geändert und aus VerhältFreundschaft ¬
darstellen, ein Rechtsnissen, ¬
die sich blos als Ausfluß gegenseitiger
Z. IX. 347. Nr. 92.
anspruch hergeleitet werden.
2213. Dagegen liegt nicht genügender Grund vor, ausgekaufte Schwestern, die
nachher noch Jahre lang auf dem Gütergewerb ihrer Brüder ohne Unterbruch sowol
Haus- als Feldarbeiten verrichteten, mit einer Lohnforderung blos deshalb auszu
schließen, weil ein förmlicher Lohndienstvertrag nicht abgeschlossen wurde.
Z. XIII. 176.
2214. In gleicher Weise kann auch ein Bruder von dem andern Lohn fordern,
wenn sich ergibt, daß er alle Geschäfte eines Dienstknechtes verrichtet habe. Denn
es ist kein Grund vorhanden auzunehmen, es seien diese Dienste unentgeltlich geM. ¬
III. 249.
leistet worden.
2215. 3. will an einer Forderung von 130 Fr., die er dem W. schuldet, 71 Fr.
82 Rp. für Taglohnarbeiten abziehen, indem er an einer Straßenbaute, die dieser
ausgeführt, gearbeitet habe. W. gibt die Thatsache zu, behauptet aber, Z. sei wie
alle andern Arbeiter regelmäßig ausbezahlt worden, wofür er sich auf sein Verzeichniß ¬
über die Arbeitstage und auf ein Büchlein über die an die Arbeiter geleisteten ¬
Zahlungen beruft. Darüber wird nun gesagt:
Wenn auch allerdings die von der Praxis (B. XIV. 195; XVII. 390 und 466
scf. Nr. 662) für Fälle, in welchen ein Dienstmiethverhältniß nur je für einen
Tag oder eine Woche eingegangen ist, angenommene Präsumtion der am Schlusse
dieses Termins regelmäßig geschehenen Bezahlung hier nicht vollständig zur Anwendung ¬
kommen kann, da die von W. betreffend die Lohnforderungen seiner Ar
beiter geführten Büchlein zeigen, daß er nicht in regelmäßigen Zwischenräumen die
Zahlungen geleistet hat, so stellen doch diese Büchlein den Beweis der geleisteten