Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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aber auch jeder Beleidigung, Ehrenkränkung, Bestechung und Be 
schädigung enthalten. Abgesehen von den Muthwillen- und Discipli 
narstrafen, die sie sich zuziehen können, dann der etwa nach den allge 
meinen Strafgesetzen zu verhängenden Strafen*), machen sie sich 
zum Schadenersatze und durch muthwilliges und ungegründetes Prozeß 
führen namentlich auch zum Gerichtskostenersatze, d. i. zum Er 
satze desjenigen Aufwandes, welcher dem Gegner durch die Prozeßfüh 
rung veranlaßt wurde, verbindlich 2). Zwar hat regelmäßig während 
315—334. Er will, daß die Pflicht zur Wahrhaftigkeit ausdrücklich zur Pro 
ceßmaxime erhoben, die Lüge im Civilprocesse als Vergehen strafrechtlich ge 
ahndet werde. — Vergl. noch: Ueber die Rechtspflicht der vor Gericht strei 
tenden Partei, thatsächliche Angaben des Gegner's, die ihr bekannt sind, nicht 
in Abrede zu stellen. Von einem k. k. App. Rathe; das. 1847, I. Bd., S. 
375 uff. 
S. z. B. §§. 266, 361, 369, 398, 409 der allg. G. O., §. 375 d. allg. b. G. B. 
u. m. a. 
Sowohl die böhm. Landes=Ordnung, als die böhm. Stadtrechte, die erstere 
sub. lit. F. 29—38, die letzteren sub. lit. c. 14—20, anerkannten ein eigenes 
„Schadenrecht" u. enthielten umständliche Vorschriften über die Liqui 
dirung der Gerichtsschäden und Unkosten, welche auch durch die 
Proceßnovelle v. J. 1753, Art. 11. und 12., noch bestättiget wurden. Da 
gegen erklärte der 11. Art. die schles. Proceßord. v. 24. October 1753 
Nachdem in Unserem Erbherzogthume Schlesien nicht, wie in Unserem Erb 
Königreich Böhmen, ein eigenes Schaden=Recht eingeführt ist, sondern 
biß nun zu die liquidirenden Schäden und Unkosten von einer jeden Instanz 
selbsten jedoch in separato moderirt und ausgemessen worden; so lassen 
Wir es zwar noch fe 
ieres dabei bewenden: Daß ein jeder Richter Cognitionis 
causae principalis auch fürohin zugleich über die liquidirende Gerichtskösten 
zu arbitriren haben werde. Wir wollen aber pro futuro: daß ein jeder liti 
girende Theil bei seiner Schrift, d. i. der Kläger bei der Replic, und der 
Geklagte bei der Duplic zugleich sub pocna remissae refussionis die Liquida 
tion seiner fordernden Schäden u. Unkosten mit erforderlichen Ausweis ein 
bringen und der Richter zu Vermeidung des zeitherigen Nach=Processes in 
definitiva causae unter einstens die moderirte Beträgniß derselben ohne aller 
Gegenvernehmung aussetzen soll, welche befindenden Umständen nach der 
sachfälltige Theil dem Victori zu vergüten haben wird. — Bei den bürgl. In 
stanzen bestätigt d. Art. 22 d. cit. Novelle die Bestimmungen der böhm. Stadt 
rechte. Mit Hofd. v. 25 Juni 1763 an das k. böhm. Landesgubernium wurde auch 
dort das s. g. Schadenrecht aufgehoben und in vim sanctionis pragmaticae 
statuirt u. verordnet: daß künftighin zur Ersparung des Processus liqui 
datorii bei Schluß eines jeden rechtlichen Processes jede Partei eine belegte Spe 
cification aller aufgelofenen Gerichtsschäden und Kosten dem Rotulo beizu¬
	        
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