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aber auch jeder Beleidigung, Ehrenkränkung, Bestechung und Be
schädigung enthalten. Abgesehen von den Muthwillen- und Discipli
narstrafen, die sie sich zuziehen können, dann der etwa nach den allge
meinen Strafgesetzen zu verhängenden Strafen*), machen sie sich
zum Schadenersatze und durch muthwilliges und ungegründetes Prozeß
führen namentlich auch zum Gerichtskostenersatze, d. i. zum Er
satze desjenigen Aufwandes, welcher dem Gegner durch die Prozeßfüh
rung veranlaßt wurde, verbindlich 2). Zwar hat regelmäßig während
315—334. Er will, daß die Pflicht zur Wahrhaftigkeit ausdrücklich zur Pro
ceßmaxime erhoben, die Lüge im Civilprocesse als Vergehen strafrechtlich ge
ahndet werde. — Vergl. noch: Ueber die Rechtspflicht der vor Gericht strei
tenden Partei, thatsächliche Angaben des Gegner's, die ihr bekannt sind, nicht
in Abrede zu stellen. Von einem k. k. App. Rathe; das. 1847, I. Bd., S.
375 uff.
S. z. B. §§. 266, 361, 369, 398, 409 der allg. G. O., §. 375 d. allg. b. G. B.
u. m. a.
Sowohl die böhm. Landes=Ordnung, als die böhm. Stadtrechte, die erstere
sub. lit. F. 29—38, die letzteren sub. lit. c. 14—20, anerkannten ein eigenes
„Schadenrecht" u. enthielten umständliche Vorschriften über die Liqui
dirung der Gerichtsschäden und Unkosten, welche auch durch die
Proceßnovelle v. J. 1753, Art. 11. und 12., noch bestättiget wurden. Da
gegen erklärte der 11. Art. die schles. Proceßord. v. 24. October 1753
Nachdem in Unserem Erbherzogthume Schlesien nicht, wie in Unserem Erb
Königreich Böhmen, ein eigenes Schaden=Recht eingeführt ist, sondern
biß nun zu die liquidirenden Schäden und Unkosten von einer jeden Instanz
selbsten jedoch in separato moderirt und ausgemessen worden; so lassen
Wir es zwar noch fe
ieres dabei bewenden: Daß ein jeder Richter Cognitionis
causae principalis auch fürohin zugleich über die liquidirende Gerichtskösten
zu arbitriren haben werde. Wir wollen aber pro futuro: daß ein jeder liti
girende Theil bei seiner Schrift, d. i. der Kläger bei der Replic, und der
Geklagte bei der Duplic zugleich sub pocna remissae refussionis die Liquida
tion seiner fordernden Schäden u. Unkosten mit erforderlichen Ausweis ein
bringen und der Richter zu Vermeidung des zeitherigen Nach=Processes in
definitiva causae unter einstens die moderirte Beträgniß derselben ohne aller
Gegenvernehmung aussetzen soll, welche befindenden Umständen nach der
sachfälltige Theil dem Victori zu vergüten haben wird. — Bei den bürgl. In
stanzen bestätigt d. Art. 22 d. cit. Novelle die Bestimmungen der böhm. Stadt
rechte. Mit Hofd. v. 25 Juni 1763 an das k. böhm. Landesgubernium wurde auch
dort das s. g. Schadenrecht aufgehoben und in vim sanctionis pragmaticae
statuirt u. verordnet: daß künftighin zur Ersparung des Processus liqui
datorii bei Schluß eines jeden rechtlichen Processes jede Partei eine belegte Spe
cification aller aufgelofenen Gerichtsschäden und Kosten dem Rotulo beizu¬