Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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poenae Contumaciae) bilden nur einen Theil derselben, — nicht das 
Ganze 
Dagegen sind aber auch die Gerichte verpflichtet, den Parteien 
anständig zu begegnen, die Gegenwärtigen mit Ruhe und Mässigung 
zu hören, ihnen, so oft es die Schicklichkeitoder die Rücksicht auf körper 
liche Beschaffenheit, oder Dauer der Verhandlung erfordert, den Sitz 
zu gestatten, in den Ausfertigungen ihnen die vermöge der Geburt und 
ämtlichen oder bürgerlichen Stellung, oder nach besonderen Anordnungen 
gebührende Titulatur, namentlich die Ehrenworte Herr und Frau 
in allen Fällen zu ertheilen, in welchen auch im gewöhnlichen Ver 
kehre der Landessitte gemäß diese Ehrenworte üblich sind 2), — die ver 
langte Rechtshülfe unparteilich und ohne unnütze Verzögerung zu ge 
währen, auf Recht und Gesetz von Amtswegen zu sehen, wenn es auch 
von den Parteien nicht oder unrichtig geltend gemacht würde, sei es 
dann in materieller oder formeller Beziehung *). In nichtstreitigen 
Rechtsangelegenheiten und im Bereiche der Cautelarjurisprudenz insbe 
sondere sollen die Gerichte keine zur Sicherheit der Theilnehmenden 
nöthige Maßregel vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch 
Zweifelsucht und Aengstlichkeit oder durch Zurückweisung der Gesuche 
wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen. 
Bei Abschluß von Verträgen muß darauf Bedacht genommen werden, 
daß die Absicht der Parteien deutlich ausgedrückt, über die rechtliche 
Folge der Uebereinkunft keinem Mißverstande Raum gegeben, die zur 
Gültigkeit nöthige Form beobachtet und durch vollständige und klare 
Fassung der Urkunden allen Streitigkeiten vorgebeugt werden 
Nicht nur sind die Gerichte und die dabei Angestellten ihren Vorge 
setzten und den höheren Behörden verantwortlich, sondern den Parteien 
steht auch das Recht zu, sich über Verweigerung der Justiz und Verzöge 
rung ihrer rechtlichen Angelegenheiten, über Verletzungen ihrer Rechte 
Partei der Betrag der Geldstrafe, sofern dieselbe dem Staatsschatze zufallen 
würde, nicht aber die Provision, das Strafgeld für den Verzug (caposoldo) 
und die Executionskosten zurückzustellen. 
*) Vergl. v. Stubenrauch: Ueber die Folgen des Ungehorsams im österr, 
Civilprocesse (Jurist. I. Bd., S. 271 uff.). 
§. 199 d. Pat. v. 3. Mai 1853, Nr. 81 d. R. G. B., §. 192 der Minist, 
Verord. v. 2. Februar 1856, Nr. 20 d. R. G. B., für die Urbarialgerichte. 
3) Besonders §. 46 des Gesetzes vom 3. Mai 185*, Nr. 81 d. R. G. Bl. 
4) §. 19 ad 20 u. 11 d. Gesetzes vom 9. August 1854, Nr. 208 d. G. B.
	        
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