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poenae Contumaciae) bilden nur einen Theil derselben, — nicht das
Ganze
Dagegen sind aber auch die Gerichte verpflichtet, den Parteien
anständig zu begegnen, die Gegenwärtigen mit Ruhe und Mässigung
zu hören, ihnen, so oft es die Schicklichkeitoder die Rücksicht auf körper
liche Beschaffenheit, oder Dauer der Verhandlung erfordert, den Sitz
zu gestatten, in den Ausfertigungen ihnen die vermöge der Geburt und
ämtlichen oder bürgerlichen Stellung, oder nach besonderen Anordnungen
gebührende Titulatur, namentlich die Ehrenworte Herr und Frau
in allen Fällen zu ertheilen, in welchen auch im gewöhnlichen Ver
kehre der Landessitte gemäß diese Ehrenworte üblich sind 2), — die ver
langte Rechtshülfe unparteilich und ohne unnütze Verzögerung zu ge
währen, auf Recht und Gesetz von Amtswegen zu sehen, wenn es auch
von den Parteien nicht oder unrichtig geltend gemacht würde, sei es
dann in materieller oder formeller Beziehung *). In nichtstreitigen
Rechtsangelegenheiten und im Bereiche der Cautelarjurisprudenz insbe
sondere sollen die Gerichte keine zur Sicherheit der Theilnehmenden
nöthige Maßregel vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch
Zweifelsucht und Aengstlichkeit oder durch Zurückweisung der Gesuche
wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen.
Bei Abschluß von Verträgen muß darauf Bedacht genommen werden,
daß die Absicht der Parteien deutlich ausgedrückt, über die rechtliche
Folge der Uebereinkunft keinem Mißverstande Raum gegeben, die zur
Gültigkeit nöthige Form beobachtet und durch vollständige und klare
Fassung der Urkunden allen Streitigkeiten vorgebeugt werden
Nicht nur sind die Gerichte und die dabei Angestellten ihren Vorge
setzten und den höheren Behörden verantwortlich, sondern den Parteien
steht auch das Recht zu, sich über Verweigerung der Justiz und Verzöge
rung ihrer rechtlichen Angelegenheiten, über Verletzungen ihrer Rechte
Partei der Betrag der Geldstrafe, sofern dieselbe dem Staatsschatze zufallen
würde, nicht aber die Provision, das Strafgeld für den Verzug (caposoldo)
und die Executionskosten zurückzustellen.
*) Vergl. v. Stubenrauch: Ueber die Folgen des Ungehorsams im österr,
Civilprocesse (Jurist. I. Bd., S. 271 uff.).
§. 199 d. Pat. v. 3. Mai 1853, Nr. 81 d. R. G. B., §. 192 der Minist,
Verord. v. 2. Februar 1856, Nr. 20 d. R. G. B., für die Urbarialgerichte.
3) Besonders §. 46 des Gesetzes vom 3. Mai 185*, Nr. 81 d. R. G. Bl.
4) §. 19 ad 20 u. 11 d. Gesetzes vom 9. August 1854, Nr. 208 d. G. B.