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und die sogenannten Contumazialfolgen im engsten Sinne
letzteren Falle ist die Geldstrafe in der Regel in Arrest von je einem Tage
für fünf Gulden Conv. Münze zu verwandeln, wenn das Gericht nach den
obwaltenden Umständen nicht eine verhältnißmäßig kürzere Arreststrafe zu
erkennen findet. Für Beträge unter fünf Gulden Conv. Münze ist wenigstens
Arrest in der Dauer von zwölf Stunden auszusprechen.
§. 5. Die Berufungsbehörden haben sich zur Einhebung der von ihnen
verhängten Geldstrafen jederzeit der Gerichtsbehörden zu bedienen, durch
welche die Verordnung, womit die Geldstrafe ausgesprochen wurde, der Partei
kundgemacht wird.
§. 6. Die Gerichte erster Instanz haben die Erkenntnisse über von ihnen
verhängte Geldstrafen, so wie jede nachträgliche Ermässigung oder Nachsicht
derselben und jede Umwandlung der Geld- und Arreststrafen gleichzeitig mit
der Ausfertigung des dießfälligen Beschlusses jener Finanz-Bezirksbehörde
bekannt zu geben, in deren Bezirk das Steueramt, in welches die Abfuhr
von Geldstrafen zu geschehen hat, sich befindet (§. 7). Bei Geldstrafen, welche
von dem k. k. obersten Gerichts- und Cassationshof und von den Obergerich
ten verhängt werden, hat die gedachte Mittheilung an diese Finanzbezirks
behörde unmittelbar durch die Obergerichte zu erfolgen.
§. 7. Die erlegten, oder eingetriebenen Strafbeträge sind von Fall zu
Fall an das am Sitze des Gerichtes befindliche Steueramt im kurzen Wege
abzuführen.
§. 8. Im lomb.-venet. Königreiche und in Dalmatien hat es zwar bei
den bezüglich der Einhebung und Abfuhr der Geldstrafen gegenwärtig bestehen
den Anordnungen zu verbleiben; in Betreff der Umwandlung der ganz oder
zum Theile als uneinbringlich erscheinenden Strafbeträge sind jedoch auch
dort die Bestimmungen des §. 4. in Anwendung zu bringen.
Für das lomb.-venet. Königreich bestehen nämlich dießfalls im Erlaße des
Justizminist. v. 10. Mai 1852, Z. 6655, folgende Bestimmungen:
a) Die Einhebung der von den Gerichtsbehörden wegen Ausbleiben bei
der für die Vergleichsversuche angeordneten Tagsatzung, oder aus was immer
für einem anderen Grunde im Civilverfahren auferlegten Geldstraf en
kommt nicht den Gerichts-, sondern den Finanzbehörden zu.
b) Von den Gerichtsbehörden sind daher die Verordnungen, wodurch Geld
strafen auferlegt werden, vierzehn Tage nach geschehener Zustellung, wenn
dagegen kein Recurs angebracht worden ist, den Finanzintendanzen mitzu
theilen, welche die Einhebungen nach den Bestimmungen des kais. Pat. von
18. April 1816 über die Steuereinhebung zu verfügen haben.
c) Wird die Verordnung, wodurch eine Geldstrafe auferlegt wurde, wieder
rufen, oder aufgehoben; so ist der Partei der ganze Betrag der Geldstrafe,
das Strafgeld für den Verzug (caposoldo) und die von ihr gezahlten Execu
tionskosten zurückzustellen.
d) Falls die Geldstrafe aus Billigkeitsgründen nachgesehen wird, ist der