Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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und die sogenannten Contumazialfolgen im engsten Sinne 
letzteren Falle ist die Geldstrafe in der Regel in Arrest von je einem Tage 
für fünf Gulden Conv. Münze zu verwandeln, wenn das Gericht nach den 
obwaltenden Umständen nicht eine verhältnißmäßig kürzere Arreststrafe zu 
erkennen findet. Für Beträge unter fünf Gulden Conv. Münze ist wenigstens 
Arrest in der Dauer von zwölf Stunden auszusprechen. 
§. 5. Die Berufungsbehörden haben sich zur Einhebung der von ihnen 
verhängten Geldstrafen jederzeit der Gerichtsbehörden zu bedienen, durch 
welche die Verordnung, womit die Geldstrafe ausgesprochen wurde, der Partei 
kundgemacht wird. 
§. 6. Die Gerichte erster Instanz haben die Erkenntnisse über von ihnen 
verhängte Geldstrafen, so wie jede nachträgliche Ermässigung oder Nachsicht 
derselben und jede Umwandlung der Geld- und Arreststrafen gleichzeitig mit 
der Ausfertigung des dießfälligen Beschlusses jener Finanz-Bezirksbehörde 
bekannt zu geben, in deren Bezirk das Steueramt, in welches die Abfuhr 
von Geldstrafen zu geschehen hat, sich befindet (§. 7). Bei Geldstrafen, welche 
von dem k. k. obersten Gerichts- und Cassationshof und von den Obergerich 
ten verhängt werden, hat die gedachte Mittheilung an diese Finanzbezirks 
behörde unmittelbar durch die Obergerichte zu erfolgen. 
§. 7. Die erlegten, oder eingetriebenen Strafbeträge sind von Fall zu 
Fall an das am Sitze des Gerichtes befindliche Steueramt im kurzen Wege 
abzuführen. 
§. 8. Im lomb.-venet. Königreiche und in Dalmatien hat es zwar bei 
den bezüglich der Einhebung und Abfuhr der Geldstrafen gegenwärtig bestehen 
den Anordnungen zu verbleiben; in Betreff der Umwandlung der ganz oder 
zum Theile als uneinbringlich erscheinenden Strafbeträge sind jedoch auch 
dort die Bestimmungen des §. 4. in Anwendung zu bringen. 
Für das lomb.-venet. Königreich bestehen nämlich dießfalls im Erlaße des 
Justizminist. v. 10. Mai 1852, Z. 6655, folgende Bestimmungen: 
a) Die Einhebung der von den Gerichtsbehörden wegen Ausbleiben bei 
der für die Vergleichsversuche angeordneten Tagsatzung, oder aus was immer 
für einem anderen Grunde im Civilverfahren auferlegten Geldstraf en 
kommt nicht den Gerichts-, sondern den Finanzbehörden zu. 
b) Von den Gerichtsbehörden sind daher die Verordnungen, wodurch Geld 
strafen auferlegt werden, vierzehn Tage nach geschehener Zustellung, wenn 
dagegen kein Recurs angebracht worden ist, den Finanzintendanzen mitzu 
theilen, welche die Einhebungen nach den Bestimmungen des kais. Pat. von 
18. April 1816 über die Steuereinhebung zu verfügen haben. 
c) Wird die Verordnung, wodurch eine Geldstrafe auferlegt wurde, wieder 
rufen, oder aufgehoben; so ist der Partei der ganze Betrag der Geldstrafe, 
das Strafgeld für den Verzug (caposoldo) und die von ihr gezahlten Execu 
tionskosten zurückzustellen. 
d) Falls die Geldstrafe aus Billigkeitsgründen nachgesehen wird, ist der
	        
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