Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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über. Diese Personen können, an sich betrachtet, entweder ein 
zelne physische oder natürliche Personen (Individuen), 
oder aber Collectiv= oder Gesammtpersonen, wie Gemeinden, 
Corporationen, Vereine, Gesellschaften u. dgl. sein; im letz 
ten Falle kommt eben nur das Ganze (die Einheit), nicht aber die 
Einzelnen, welche als Individuen darunter begriffen sind, als Par 
tei in Betrachtung. Ihre Verbindung hat nicht zu dem Zwecke einer 
gemeinschaftlichen Proceßführung in derselben Parteienrolle Statt ge 
funden, sondern der Umstand, daß sie im Processe als eine Partei 
erscheinen, ist eben nur eine Folge ihrer Verbindung, weil sie in die 
ser zusammen auch ein eigenes, künstlich geschaffenes, Rechtssubject bil 
den. Die Gemeinde, die Societät, der Verein, klagen als Parteien und 
werden als solche geklagt, nicht die einzelnen Mitglieder der Ge 
meinde, des Vereines oder der Gesellschaften. 
Es kann aber auch eine Vereinigung mehrerer einzelnen 
(natürlichen oder künstlichen) Personen blos zu dem Zwecke gesche 
hen, um einen Proceß gemeinschaftlich in derselben Parteien 
rolle, — als Mitkläger oder als Mitgeklagte — durchzuführen. Eine 
solche Verbindung Mehrerer nennt man eine Streitgenos 
senschaft (litis consortium) und die Einzelnen, die mitsammen in 
derselben Parteienrolle den Proceß führen: Streitgenossen (litis 
consortes, i. e. una eademque litis sorte conjuncti) — und man 
spricht von activen Streitgenossen, wenn Mehrere als Kläger, von passi 
ven dagegen, wenn Mehrere als Geklagte mitsammen im Processe auf 
treten*). Da nun in solchen Fällen entweder Klagen mehrerer (ver 
schiedener) Kläger in demselben einem Acte, oder aber Klagen desselben 
Klägers gegen mehrere Geklagte verbunden, gehäuft werden; so 
spricht man auch von einer und zwar subjectiven Klagenhäu 
fung und es liegt darin eine rein formale Verbindung mehrerer Streit 
sachen und Processe zu einem gemeinschaftlichen Verfahren, ohne Ver 
vielfältigung der Parteirollen. Ob die Vereinigung der Mehreren schon 
vorhinein und zum ersten processualischen Schritte, oder erst wäh 
)) Martin in seinem u. Walch's Magazin des gem. deutsch. Civilprocesses, 
I. Heft, S. 11 uff., III. Heft, S. 346 uff.; Martin's Vorlesungen I. Bd., 
S. 224 uff. 
Schmid's Handbuch I. Bd., §. 60; Brakenhöft's Erörterun 
gen über die Materien des allg. Theiles von Linde's Lehrbuch des d. g. 
Civilprocesses, S. 280 uff. und Stabel's Vorträge über d. bürgerl. Proceß 
(Heidelberg 1845), S. 68.
	        
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