— 7 —
über. Diese Personen können, an sich betrachtet, entweder ein
zelne physische oder natürliche Personen (Individuen),
oder aber Collectiv= oder Gesammtpersonen, wie Gemeinden,
Corporationen, Vereine, Gesellschaften u. dgl. sein; im letz
ten Falle kommt eben nur das Ganze (die Einheit), nicht aber die
Einzelnen, welche als Individuen darunter begriffen sind, als Par
tei in Betrachtung. Ihre Verbindung hat nicht zu dem Zwecke einer
gemeinschaftlichen Proceßführung in derselben Parteienrolle Statt ge
funden, sondern der Umstand, daß sie im Processe als eine Partei
erscheinen, ist eben nur eine Folge ihrer Verbindung, weil sie in die
ser zusammen auch ein eigenes, künstlich geschaffenes, Rechtssubject bil
den. Die Gemeinde, die Societät, der Verein, klagen als Parteien und
werden als solche geklagt, nicht die einzelnen Mitglieder der Ge
meinde, des Vereines oder der Gesellschaften.
Es kann aber auch eine Vereinigung mehrerer einzelnen
(natürlichen oder künstlichen) Personen blos zu dem Zwecke gesche
hen, um einen Proceß gemeinschaftlich in derselben Parteien
rolle, — als Mitkläger oder als Mitgeklagte — durchzuführen. Eine
solche Verbindung Mehrerer nennt man eine Streitgenos
senschaft (litis consortium) und die Einzelnen, die mitsammen in
derselben Parteienrolle den Proceß führen: Streitgenossen (litis
consortes, i. e. una eademque litis sorte conjuncti) — und man
spricht von activen Streitgenossen, wenn Mehrere als Kläger, von passi
ven dagegen, wenn Mehrere als Geklagte mitsammen im Processe auf
treten*). Da nun in solchen Fällen entweder Klagen mehrerer (ver
schiedener) Kläger in demselben einem Acte, oder aber Klagen desselben
Klägers gegen mehrere Geklagte verbunden, gehäuft werden; so
spricht man auch von einer und zwar subjectiven Klagenhäu
fung und es liegt darin eine rein formale Verbindung mehrerer Streit
sachen und Processe zu einem gemeinschaftlichen Verfahren, ohne Ver
vielfältigung der Parteirollen. Ob die Vereinigung der Mehreren schon
vorhinein und zum ersten processualischen Schritte, oder erst wäh
)) Martin in seinem u. Walch's Magazin des gem. deutsch. Civilprocesses,
I. Heft, S. 11 uff., III. Heft, S. 346 uff.; Martin's Vorlesungen I. Bd.,
S. 224 uff.
Schmid's Handbuch I. Bd., §. 60; Brakenhöft's Erörterun
gen über die Materien des allg. Theiles von Linde's Lehrbuch des d. g.
Civilprocesses, S. 280 uff. und Stabel's Vorträge über d. bürgerl. Proceß
(Heidelberg 1845), S. 68.