Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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ger (actor) überhaupt jeden, der einen selbstständigen Antrag, oder einen 
Angriff auf seinen Gegner macht. Darauf bezieht sich z. B. der Satz: 
reus excipiendo fit actor. — Manche Rechtsverhältnisse sind 
so geartet, daß jeder der beiden Interessenten als Kläger auftreten und 
geklagt werden kann, z. B. wenn es sich um die Auseinandersetzung 
einer Rechtsgemeinschaft handelt. Jeder kann darauf dringen, also 
klagen; er steht dann als Kläger allen übrigen als den Geklagten gegen 
über. Da entscheidet der Umstand, wer zuerst auftritt; er übernimmt 
die Rolle des Klägers. Mitunter kommt es aber auch vor, daß die Frage: 
wer von mehreren Interessenten als Kläger aufzutreten habe, als eine 
präparatorische vorerst gerichtlich erlediget werden muß, z. B. im Falle 
widersprechender Erbrechtsansprüche, wo kein Theil die Rolle des Klä 
gers freiwillig übernehmen will. In solchen Fällen hat dann der Rich 
ter allerdings das rechtliche Verhältniß, in welchem die betreffenden 
Personen stehen, zu beachten und im Allgemeinen demjenigen die Rolle 
des Klägers anzuweisen der sich in seinem Rechte nicht schon durch 
die bloße Vertheidigung schützen kann, sondern der zu dem Ende an 
greifen und eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes herbeifüh 
ren, daher auch die Momente, wodurch diese bedingt erscheint, erst 
rechtlich constatiren und zur Anerkennung bringen muß. — Im Ver 
fahren in Streitsachen, oder im Civilprocesse kommen also immer zwei, 
aber auch nur zwei Parteien in Betrachtung 
§. 3. 
Streitgenossenschaft. 
In der Regel steht im Processe auch nur eine Person — als 
Kläger —einer anderen Person—als dem Geklagten 
gegen 
*) Vergl. über die ganze Lehre von den Parteien im Civilvro 
cesse — nach gemeinem Rechte: Wetzell's (Dr. G. W.) System des 
ordentl. Civilprocesses (Leipzig 1854), I. Abth. S. 22 uff.; Martin's (Th. 
Vorlesungen über die Theorie des deutschen, gemeinen, bürgerl. Processes u. s. w. 
(Leipzig 1855), I. Bd. S. 34 uff.; v. Bayer's Vorträge über den gemeinen 
ordentl. Civilproceß, 8. Aufl. (München 1856), S. 59 uff.; Österloh's Lehr 
buch des gemeinen deutschen ordentl. Civilprocesses I. Bd. (Leipzig 1856) 
S. 242 uff. Nachweise über die ältere Literatur finden sich in jedem dieser 
Werke. Mit Rücksicht auf den Eheproceß in Oesterreich s. Schulte in Moy's 
Archiv f. kathol. Kirchenrecht, I. Bd. S. 290 uff.: Allg. Theil, II. Cap.: 
Die Parteien und ihre Gehülfen.
	        
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