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ger (actor) überhaupt jeden, der einen selbstständigen Antrag, oder einen
Angriff auf seinen Gegner macht. Darauf bezieht sich z. B. der Satz:
reus excipiendo fit actor. — Manche Rechtsverhältnisse sind
so geartet, daß jeder der beiden Interessenten als Kläger auftreten und
geklagt werden kann, z. B. wenn es sich um die Auseinandersetzung
einer Rechtsgemeinschaft handelt. Jeder kann darauf dringen, also
klagen; er steht dann als Kläger allen übrigen als den Geklagten gegen
über. Da entscheidet der Umstand, wer zuerst auftritt; er übernimmt
die Rolle des Klägers. Mitunter kommt es aber auch vor, daß die Frage:
wer von mehreren Interessenten als Kläger aufzutreten habe, als eine
präparatorische vorerst gerichtlich erlediget werden muß, z. B. im Falle
widersprechender Erbrechtsansprüche, wo kein Theil die Rolle des Klä
gers freiwillig übernehmen will. In solchen Fällen hat dann der Rich
ter allerdings das rechtliche Verhältniß, in welchem die betreffenden
Personen stehen, zu beachten und im Allgemeinen demjenigen die Rolle
des Klägers anzuweisen der sich in seinem Rechte nicht schon durch
die bloße Vertheidigung schützen kann, sondern der zu dem Ende an
greifen und eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes herbeifüh
ren, daher auch die Momente, wodurch diese bedingt erscheint, erst
rechtlich constatiren und zur Anerkennung bringen muß. — Im Ver
fahren in Streitsachen, oder im Civilprocesse kommen also immer zwei,
aber auch nur zwei Parteien in Betrachtung
§. 3.
Streitgenossenschaft.
In der Regel steht im Processe auch nur eine Person — als
Kläger —einer anderen Person—als dem Geklagten
gegen
*) Vergl. über die ganze Lehre von den Parteien im Civilvro
cesse — nach gemeinem Rechte: Wetzell's (Dr. G. W.) System des
ordentl. Civilprocesses (Leipzig 1854), I. Abth. S. 22 uff.; Martin's (Th.
Vorlesungen über die Theorie des deutschen, gemeinen, bürgerl. Processes u. s. w.
(Leipzig 1855), I. Bd. S. 34 uff.; v. Bayer's Vorträge über den gemeinen
ordentl. Civilproceß, 8. Aufl. (München 1856), S. 59 uff.; Österloh's Lehr
buch des gemeinen deutschen ordentl. Civilprocesses I. Bd. (Leipzig 1856)
S. 242 uff. Nachweise über die ältere Literatur finden sich in jedem dieser
Werke. Mit Rücksicht auf den Eheproceß in Oesterreich s. Schulte in Moy's
Archiv f. kathol. Kirchenrecht, I. Bd. S. 290 uff.: Allg. Theil, II. Cap.:
Die Parteien und ihre Gehülfen.