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seiner Rente, oder durch Arbeit oder Dienst kein größeres Einkommen
bezieht, als der in Wohnorte des Armen übliche gemeine Taglohn
beträgt'). Das Zeugniß, welches zum Beweise der Armuth die
nen soll :), muß nebst dem Zwecke, zu welchem das Armuthszeugniß
ausgestellt wird, die eben zuvor angedeuteten Gründe der Armuth
klar, bestimmt und umständlich ausdrücken. Das Zeugniß muß von
dem Pfarrer des Ortes, wo die arme Partei wohnt, ausgestellt
Diejenigen, welche
und von der politischen Obrigkeit bestätiget sein
ein solches Armuthszeugniß auszufertigen oder zu bestätigen haben,
sind bei Vermeidung der gesetzlichen Bestrafung verpflichtet, über die
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Zeugnißwerbers genaue und
verläßliche Erkundigungen einzuziehen und im Falle eines gegründeten
Zweifels über die Richtigkeit der von dem Zeugnißwerber angegebenen
Umstände die Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses zu versagen.
Wer ein Armuthszeugniß, worauf er keinen gesetzlichen Anspruch hat,
durch Täuschungen oder sonst auf eine Weise erschleicht, macht sich der
im §. 408 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen bezeichneten Ge
fällsverkürzung schuldig
2. Mit einem solchen gesetzlich ausgefertigten Armuthszeugnisse
hat sich die Partei, die das Armenrecht ansprechen will, an den Rich
*) Hofd. vom 26. Juli 1840, §. 1.
In früheren Zeiten wurde zum Nachweise der Armuth auch in dieser Ab
sicht das juramentum paupertatis zugelassen; dasselbe jedoch durch Normale
v. 24. Mai 1773 abgeschafft. Vergl. Lehre von Civilgerichtsstellen, I. Theil,
§. 93, S. 207, Note 2.
Hofd. v. 26. Juli 1840, §. 2. Vergl. auch Hofkammerdec. vom 30. Sept. 1841
in der polit. Ges. S., 69. Bd., S. 300. Darnach hat in Wien ein solches
Zeugniß zunächst der Hausherr zu bestätigen oder auszustellen. Eine besondere
Bestimmung enthält das Hofd. vom 16. November 1843 für die Juden in Prag
Für Ungarn endlich erklärt der Minist. Erlaß v. 30. Sptbr. 1850, Z. 13049
(Sammlung d. Justizgesetze, V. Bd., S. 205), daß das Armuthszeugniß von
den Seelsorger, zu dessen Pfarre die arme Partei gehört, auszustellen, mit
dem Pfarrsiegel zu versehen und von der politischen Bezirksbehörde zu be¬
glaubigen sei. Wenn die Unterschrift des Seelsorgers der Bezirksbehörde
nicht bekannt ist, oder sie an der Echtheit einen Zweifel hegt, hat sie sich die
erforderliche Ueberzeugung mit der thunlichsten Beschleunigung zu verschaffen, in
dem die Beglaubigung eines gefälschten Zeugnisses die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen nach sich zieht.
*) Hofd. v. 26. Juli 1840, §. 3.