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irgend einem gesetzlichen Grunde zum Curator aufgestellt, oder es
wird einer armen Partei ein s. g. ex officio Vertreter bewilliget.
Die Partei endlich kann einen Advocaten entweder im Allgemeinen zu
ihrem Rechtsanwalte bestellen, oder blos für einen speciellen einzelnen Fall
als ihren Vertreter bevollmächtigen. Wir wollen nun in den fol
genden Paragraphen diese Fälle in Kürze näher erörtern.
§. 30.
Fortsetzung.
a) Bestellung des Advocaten zum Curator.
Einen Curator stellt das Gericht im Allgemeinen zur Besorgung
der Angelegenheiten derjenigen auf, welche dieselben aus einem andern
Grunde, als dem der Minderjährigkeit nicht selbst zu besorgen im Stande
oder berechtiget sind. Die Fälle, wo die Nothwendigkeit der Aufstel
lung von Curatoren eintritt, sind, sowie ihre Rechte und Obliegen
— Der Umfang der
heiten in dem bürgerl. G. B. aufgeführt
Berechtigungen im speciellen Falle wird aber zunächst durch den eigent
lichen Zweck der Bestellung und durch das Curatelsdecret bestimmt,
mit welch' letzterem er sich auch, wo nothwendig, ad processum legi
timirt (oben §. 9). — Die Curatel ist aber kein Amt, welches aus
schließend etwa nur an Advocaten übertragen werden könnte; im Ge
gentheile dazu ist regelmäßig jeder fähig. Nur jene Curatelen, wobei
es sich nicht blos um eine einfache Vermögensverwaltung oder andere
außergerichtliche Geschäftsbesorgungen, sondern vorzüglich auch um
ritte
Schri.
e zur Wahrung allfälliger Gerechtsame handelt, sol
gerichtliche
len allein den Advocaten verliehen werden und es wurde den Gerich
ten bedeutet, bei Vertheilung derselben mit billiger Gleichhaltung der
Da man in
einzelnen vertrauenswürdigen Advocaten vorzugehen 2).
dessen doch ein ungleichmäßiges Benehmen wahrnahm:
so wurde zur
Erzielung einer mehreren Gleichförmigkeit angeordnet:
—
*) S. die Paragraphe 270—284 desselben. Den dort im Allgemeinen bezeich
neten Curatoren können noch verschiedene für bestimmte Angelegenheiten be
stellte angereiht werden, wie z. B. Verlassenschafts- und Fideicommiß-Cura
toren; Massavertreter und Massaverwalter, der gemeinschaftliche Vertreter
bei Behandlung der Gläubiger, bei Vorrechtsklagen, der Vertreter des Eheban
des u. dgl.
2) Hofd. v. 18. Juli 1800, Nr. 503 d. J. G. S.