Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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irgend einem gesetzlichen Grunde zum Curator aufgestellt, oder es 
wird einer armen Partei ein s. g. ex officio Vertreter bewilliget. 
Die Partei endlich kann einen Advocaten entweder im Allgemeinen zu 
ihrem Rechtsanwalte bestellen, oder blos für einen speciellen einzelnen Fall 
als ihren Vertreter bevollmächtigen. Wir wollen nun in den fol 
genden Paragraphen diese Fälle in Kürze näher erörtern. 
§. 30. 
Fortsetzung. 
a) Bestellung des Advocaten zum Curator. 
Einen Curator stellt das Gericht im Allgemeinen zur Besorgung 
der Angelegenheiten derjenigen auf, welche dieselben aus einem andern 
Grunde, als dem der Minderjährigkeit nicht selbst zu besorgen im Stande 
oder berechtiget sind. Die Fälle, wo die Nothwendigkeit der Aufstel 
lung von Curatoren eintritt, sind, sowie ihre Rechte und Obliegen 
— Der Umfang der 
heiten in dem bürgerl. G. B. aufgeführt 
Berechtigungen im speciellen Falle wird aber zunächst durch den eigent 
lichen Zweck der Bestellung und durch das Curatelsdecret bestimmt, 
mit welch' letzterem er sich auch, wo nothwendig, ad processum legi 
timirt (oben §. 9). — Die Curatel ist aber kein Amt, welches aus 
schließend etwa nur an Advocaten übertragen werden könnte; im Ge 
gentheile dazu ist regelmäßig jeder fähig. Nur jene Curatelen, wobei 
es sich nicht blos um eine einfache Vermögensverwaltung oder andere 
außergerichtliche Geschäftsbesorgungen, sondern vorzüglich auch um 
ritte 
Schri. 
e zur Wahrung allfälliger Gerechtsame handelt, sol 
gerichtliche 
len allein den Advocaten verliehen werden und es wurde den Gerich 
ten bedeutet, bei Vertheilung derselben mit billiger Gleichhaltung der 
Da man in 
einzelnen vertrauenswürdigen Advocaten vorzugehen 2). 
dessen doch ein ungleichmäßiges Benehmen wahrnahm: 
so wurde zur 
Erzielung einer mehreren Gleichförmigkeit angeordnet: 
— 
*) S. die Paragraphe 270—284 desselben. Den dort im Allgemeinen bezeich 
neten Curatoren können noch verschiedene für bestimmte Angelegenheiten be 
stellte angereiht werden, wie z. B. Verlassenschafts- und Fideicommiß-Cura 
toren; Massavertreter und Massaverwalter, der gemeinschaftliche Vertreter 
bei Behandlung der Gläubiger, bei Vorrechtsklagen, der Vertreter des Eheban 
des u. dgl. 
2) Hofd. v. 18. Juli 1800, Nr. 503 d. J. G. S.
	        
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