Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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blos per fictionem als Personen angenommen sind, wie Vereine, 
Communitäten, Stiftungen, das Aerar u. dgl., die also entweder in einer 
Mehrheit von physischen Person bestehen, welche Mehrheit jedoch be 
grifflich zur Einheit (als Collectivperson) zusammengefaßt wird, oder 
wobei eigentlich ein Vermögen zu bestimmten Zwecke personificirt, und 
als Rechtssubject angenommen wird, ohne in natürlichen Personen ein 
Substrat zu haben. 
Nebenpersonen dagegen heißen jene, welche nur als Stell 
vertreter oder als Beistände der Parteien sich entweder allein oder 
mit ihnen zugleich bei der gerichtlichen Geltendmachung der Rechte 
betheiligen. — Wir wollen daher zuerst von den Parteien selbst und 
sodann von ihren Stellvertretern sprechen? 
) Vergl. Donner's Einleitung zur Kenntniß des österr. Rechts. IV. Buch, 
S. 9. 8. 972; Gustermann's österr. Privatrechtspraxis, I. Band, §§. 21, 
78 und 103, dann die von mir herausgegebene Lehre von den Civilge 
richtsstellen (Wien 1834 u. 1835) I. Theil, S. 166 uff. — Da unsere Ger. und 
Proc.=Ordnungen diesen Gegenstand entweder gar nicht berühren, oder die dafür 
geltenden Normen an verschiedenen Orten mit eingeflochten haben; so tritt 
bei der bei uns noch immer gewöhnlichen Erläuterung nach der Reihe der 
§§. diese Lehre nicht so hervor, wie anderwärts, wo die Proceßordnungen 
selbst in ihrer sistematischen Anordnung schon bestimmte Abschnitte wie für 
die Gerichte, so für die Parteien und ihre Stellvertreter enthalten. Eine 
wirkliche allgemeine Gerichtsordnung, die freilich in noch unbestimmter 
Aussicht steht, dürfte auch hierin dem Beispiele folgen, welches neuere Pro 
ceßordnungen und Entwürfe dazu liefern, und in so fern dürfte die folgende 
Darstellung wenigstens einiges Material enthalten und den Weg anbahnen.
	        
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