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blos per fictionem als Personen angenommen sind, wie Vereine,
Communitäten, Stiftungen, das Aerar u. dgl., die also entweder in einer
Mehrheit von physischen Person bestehen, welche Mehrheit jedoch be
grifflich zur Einheit (als Collectivperson) zusammengefaßt wird, oder
wobei eigentlich ein Vermögen zu bestimmten Zwecke personificirt, und
als Rechtssubject angenommen wird, ohne in natürlichen Personen ein
Substrat zu haben.
Nebenpersonen dagegen heißen jene, welche nur als Stell
vertreter oder als Beistände der Parteien sich entweder allein oder
mit ihnen zugleich bei der gerichtlichen Geltendmachung der Rechte
betheiligen. — Wir wollen daher zuerst von den Parteien selbst und
sodann von ihren Stellvertretern sprechen?
) Vergl. Donner's Einleitung zur Kenntniß des österr. Rechts. IV. Buch,
S. 9. 8. 972; Gustermann's österr. Privatrechtspraxis, I. Band, §§. 21,
78 und 103, dann die von mir herausgegebene Lehre von den Civilge
richtsstellen (Wien 1834 u. 1835) I. Theil, S. 166 uff. — Da unsere Ger. und
Proc.=Ordnungen diesen Gegenstand entweder gar nicht berühren, oder die dafür
geltenden Normen an verschiedenen Orten mit eingeflochten haben; so tritt
bei der bei uns noch immer gewöhnlichen Erläuterung nach der Reihe der
§§. diese Lehre nicht so hervor, wie anderwärts, wo die Proceßordnungen
selbst in ihrer sistematischen Anordnung schon bestimmte Abschnitte wie für
die Gerichte, so für die Parteien und ihre Stellvertreter enthalten. Eine
wirkliche allgemeine Gerichtsordnung, die freilich in noch unbestimmter
Aussicht steht, dürfte auch hierin dem Beispiele folgen, welches neuere Pro
ceßordnungen und Entwürfe dazu liefern, und in so fern dürfte die folgende
Darstellung wenigstens einiges Material enthalten und den Weg anbahnen.