Einleitung.
§. 1.
Parteien im weiteren und engeren Sinne. Haupt- und Nebenpersonen.
Die Gerichte und die Gerichtspersonen, die wir in der Ge
richtsverfassung kennen gelernt haben, sind nicht ihrer selbst wegen
da, sondern, um die Rechte Anderer zu sichern und geltend zu machen.
Im civilgerichtlichen Verfahren kommen daher neben den Rich
tern und ihren Gehülfen (den Haupt- und Nebenpersonen von Seite
des Gerichtes), oder außer den den Rechtsschutz vermittelnden Personen
auch des Rechtsschutzes Bedürftige und denselben in Anspruch Nehmende
in Betrachtung, — Personen also, von denen oder wider welche
das Recht vor Gericht gesucht oder vertheidiget wird.
Diejenigen Rechtssubjecte nun, welche (im eigenen oder fremden
Nainen) die gerichtliche Intervention und Hülfe zum Behufe der Siche
rung oder Geltendmachung eines Privatrechtes in Anspruch nehmen
und zu diesem Ende bei Gericht auftreten, nennt man im Gegensatze
zu denjenigen Personen, welche zum Status des Gerichtes gehören.
Parteien (partes) im weiteren Sinne des Wortes und theilt sie dann
eben so, wie die Gerichtspersonen ein, in Haupt= und Nebenpersonen.
Hauptpersonen, oder Parteien im engeren Sinne, nennt man
diejenigen Rechtssubjecte, um deren Rechte es sich bei der Sicherung
oder Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren in — und außer Streit
sachen handelt; — sie mögen dann einzelne (natürliche) Per
sonen, d. h. wirklich existirende rechtsfähige Menschen (Individuen).
oder aber sg. juristische (oft auch moralische) Personen*), d. h. Rechts
subjecte sein, die künstlich geschaffen, oder die zu juristischen Zwecken
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*) Vergl. darüber Sa vignys System des heutigen röm. Rechts, I. Bd., S. 235 uf.:
v. Stubenrauch's Erläuterung des allg. b. G. B. zum §. 26. u.
27; Harrumin meinem Magazin, X. Bd. S. 218 uff. und besonders Un
gers System des österr. allgem. Privatrechts, I. Theil, S. 313 — 352.
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