Objekt : Hahn, Otto: ¬Das Handelsrecht nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Zweites  Buch.
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Nicht  einmal  auf  ein  oder  einzelne  Zweiggeschäfte  derselben  Firma
(ohne  abändernden  Zusatz)  kann  sie  beschränkt  werden  —  die  Beschränkung
wäre  in  solchem  Fall  ungiltig.
sich,  daß  mit  der  Ertheilung  der
Aus  diesen  Bestimmungen  ergiebt
Procura  die  rechtliche  Stellung  des  Procuristen  Dritten  gegenüber
geschaffen  ist,  gleichgiltig,  ob  sie  wirklich  oder  in  diesem  Umfang  ertheilt
werden  wollte  oder  nicht.  Sobald  nur  gewiß  ist,  daß  sie  ertheilt  wurde,
kommt  nach  Außen  auf  den  Willen  des  Principals  bei  Ertheilung  der
Procura  nichts  mehr  an.  Nicht  einmal,  wenn  der  Dritte  von  einer  Beschränkung ¬
  der  Procura  Kenntniß  hatte,  braucht  er  sie  zu  beachten.  Die
Vollmacht  enthält  die  gesetzliche  Befugniß,  sie  dauert  fort,  so  lange  die  Vollmacht ¬
  ertheilt  ist  oder  als  ertheilt  angenommen  wird.
2)  Einer  besonderen  Form  zu  Ertheilung  der  Procura  bedarf  es  nicht.
Es  genügt,  wenn  die  Ertheilung  derselben  deutlich  ersichtlich  war,  z.  B.
wenn  der  Principal  die  Zeichnung  per  Procura  zuließ.  Sogar  durch  eine
Erklärung  einem  Einzelnen  gegenüber  kann  die  Procura  wirksam  ertheilt
sein.  In  der  Regel  aber  geschieht  sie  möglichst  öffentlich.
3)  Berechtigt  zur  Ertheilung  ist  der  Principal  eines  HandlungsGeschäfts, ¬
  also  der  Alleininhaber  des  Geschäfts:  bei  mehreren  Inhabern
(Gesellschaftern)  und  zwar  bei  der  offenen  Gesellschaft  sind  es  entweder  alle
zusammen,  oder,  wenn  die  Geschäftsführung  Einzelnen  übertragen  ist,
sind  es  diese;  bei  der  Commanditgesellschaft  und  der  Actiengesellschaft  sind
es  die  Vorstände.  Die  Giltigkeit  der  Procura=Ertheilung  ist  von  dem  Eintrag ¬
  ins  Handelsregister  nicht  abhängig.  Allein  es  ist  Vorschrift,  daß  die
Ertheilung  dort  vorge
merkt  wird.  Das  A.  D.  H.-G.-B.  bestimmt:
Art.  45.  Die  Ertheilung  der  Procura  ist  vom  Prinzipal  persönlich  oder
in  beglaubigter  Form  beim  Handelsgerichte  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
anzumelden.
Der  Procurist  hat  die  Firma  nebst  seiner  Namensunterschrift  persönlich
vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen  (Art.  44.)  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter
Form  einzureichen.
Als  Principal,  der  zur  Anmeldung  verpflichtet  ist,  gelten  bei  Gesellschaften ¬
  die  geschäftsführenden  Gesellschafter.
Sie  muß  bei  demjenigen  Handelsgericht  erfolgen,  zu  dessen  Sprengel
das  Etablissement  des  Principals  gehört;  bei  mehreren  Etablissements  in
verschiedenen  Sprengeln  —
je  bei  deren  Gerichte.
4)  Die  Procura  kann  mehreren  Personen,  jeder  für  sich  oder  mehreren
zusammen  „sammt  und  sonders"  oder  mehreren  zusammen  und  zugleich
den  Einzelnen  „sammt  oder  sonders"  übertragen  werden.  Ist  sie
mehreren  zusammen  (sammt  und  sonders)  übertragen,  so  ist  es  die  Kollectiv=Procura, ¬
  dies  heißt  so  viel,  daß  alle  zusammen  handeln
(zeichnen)  müssen.  Wenn  drei  Procuristen  Kollectiv=Procura  ertheilt  ist  und
es  zeichnet  nur  Einer  oder  Zwei,  so  ist  die  Zeichnung  nicht  rechtsverbindlich ¬
  für  den  Principal.
Ob  das  eine  oder  andere  Verhältniß  vorhanden  ist,  ist  thatsächliche  Frage.
5)  Der  Procurist  soll  in  der  Weise  zeichnen,  daß  er  der  Firma  des
rinz
Kinzipals  einen  die  Procura  andeutenden  Zusatz  und  seinen  Namen  beifügt, ¬
  also  p.  p.  I.  I.  Müller:  Schöner.  Verstoß  hiergegen  macht  die  Zeichnung ¬
  nicht  nichtig.
Das  Rechtsverhältniß  zwischen  Principal  und  Procuristen, ¬
  also  nach  innen,  regelt  sich  zunächst  nach  dem  Anstellungs-Ver¬
            
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