Zweites Buch.
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Nicht einmal auf ein oder einzelne Zweiggeschäfte derselben Firma
(ohne abändernden Zusatz) kann sie beschränkt werden — die Beschränkung
wäre in solchem Fall ungiltig.
sich, daß mit der Ertheilung der
Aus diesen Bestimmungen ergiebt
Procura die rechtliche Stellung des Procuristen Dritten gegenüber
geschaffen ist, gleichgiltig, ob sie wirklich oder in diesem Umfang ertheilt
werden wollte oder nicht. Sobald nur gewiß ist, daß sie ertheilt wurde,
kommt nach Außen auf den Willen des Principals bei Ertheilung der
Procura nichts mehr an. Nicht einmal, wenn der Dritte von einer Beschränkung ¬
der Procura Kenntniß hatte, braucht er sie zu beachten. Die
Vollmacht enthält die gesetzliche Befugniß, sie dauert fort, so lange die Vollmacht ¬
ertheilt ist oder als ertheilt angenommen wird.
2) Einer besonderen Form zu Ertheilung der Procura bedarf es nicht.
Es genügt, wenn die Ertheilung derselben deutlich ersichtlich war, z. B.
wenn der Principal die Zeichnung per Procura zuließ. Sogar durch eine
Erklärung einem Einzelnen gegenüber kann die Procura wirksam ertheilt
sein. In der Regel aber geschieht sie möglichst öffentlich.
3) Berechtigt zur Ertheilung ist der Principal eines HandlungsGeschäfts, ¬
also der Alleininhaber des Geschäfts: bei mehreren Inhabern
(Gesellschaftern) und zwar bei der offenen Gesellschaft sind es entweder alle
zusammen, oder, wenn die Geschäftsführung Einzelnen übertragen ist,
sind es diese; bei der Commanditgesellschaft und der Actiengesellschaft sind
es die Vorstände. Die Giltigkeit der Procura=Ertheilung ist von dem Eintrag ¬
ins Handelsregister nicht abhängig. Allein es ist Vorschrift, daß die
Ertheilung dort vorge
merkt wird. Das A. D. H.-G.-B. bestimmt:
Art. 45. Die Ertheilung der Procura ist vom Prinzipal persönlich oder
in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
Der Procurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich
vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44.) oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.
Als Principal, der zur Anmeldung verpflichtet ist, gelten bei Gesellschaften ¬
die geschäftsführenden Gesellschafter.
Sie muß bei demjenigen Handelsgericht erfolgen, zu dessen Sprengel
das Etablissement des Principals gehört; bei mehreren Etablissements in
verschiedenen Sprengeln —
je bei deren Gerichte.
4) Die Procura kann mehreren Personen, jeder für sich oder mehreren
zusammen „sammt und sonders" oder mehreren zusammen und zugleich
den Einzelnen „sammt oder sonders" übertragen werden. Ist sie
mehreren zusammen (sammt und sonders) übertragen, so ist es die Kollectiv=Procura, ¬
dies heißt so viel, daß alle zusammen handeln
(zeichnen) müssen. Wenn drei Procuristen Kollectiv=Procura ertheilt ist und
es zeichnet nur Einer oder Zwei, so ist die Zeichnung nicht rechtsverbindlich ¬
für den Principal.
Ob das eine oder andere Verhältniß vorhanden ist, ist thatsächliche Frage.
5) Der Procurist soll in der Weise zeichnen, daß er der Firma des
rinz
Kinzipals einen die Procura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt, ¬
also p. p. I. I. Müller: Schöner. Verstoß hiergegen macht die Zeichnung ¬
nicht nichtig.
Das Rechtsverhältniß zwischen Principal und Procuristen, ¬
also nach innen, regelt sich zunächst nach dem Anstellungs-Ver¬