Volltext : Hahn, Otto: ¬Das Handelsrecht nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Der  Kaufmann.
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zu  erwerben,  wird  nur  aus  seiner  Person  beurtheilt.  Ob  der  Stellvertreter
diese  Fähigkeit  hat,  ist  gleichgiltig,  nur  muß  er  überhaupt  willensfähig  sein,
z.  B.  beim  Kinde  nicht  der  Fall  ist.
was
Hiernach  stellt  sich  nun  der  Principal  als  das  Subject  der  durch  den
Stellvertreter  begründeten  Rechte  und  Pflichten,  der  Stellvertreter  als  das
selbstthätige,  freie  Organ  des  concreten  Vertragswillens  dar.  (Laband.
Das  A.  D.  H.=G.=B.  unterscheidet  in  der  Stellvertretung  nach  außen
vischen  dem  Handlungsbevollmächtigten  und  Procuristen.  Letzterer  hat  noch
ausgedehntere  gesetzliche  Befugnisse,  als  der  erstere,  während  seine  dienstliche ¬
  Stellung  dem  Geschäft  gegenüber  dieselbe  sein  kann  wie  die  des  Handlungsbevollmächtigten. ¬
  Wesentlich  für  beide,  den  Procuristen  und  Handlungsbevollmächtigten, ¬
  ist  immer,  daß  sie  „Rechtsgeschäfte  abschließen,  contrahiren, ¬
  zahlen  oder  eincassiren."  Wer  nur  zur  Aufsicht  oder  Arbeit  nach
innen  in  einer  Handlung  angestellt  ist,  ist  blos  Gehülfe.
31.
A.  Der  Procurist.
1)  Wer  von  dem  Eigenthümer  einer  Handelsniederlassun ¬
 -
  beauftragt  (sollte  heißen  bevollmächtigt)  ist,
in  dessen  Namen  und  für  dessen  Rechnung  das  Handelsgeschäft ¬
  zu  betreiben  und  per  procura  die  Firma  zu  zeichnen, ¬
  ist  Procurist.
Die  Bestellung  des  Procuristen  kann  durch  Ertheilung  einer  ausdrücklich ¬
  als  Procura  bezeichneten  Vollmacht
oder  durch  ausdrückliche  Bezeichnung
des  Bevollmächtigten  als  Procuristen,
oder  durch  die  Ermächtigung,  per
procura  die  Firma  des  Principals  zu  zeichnen,  geschehen  (Art.  41  des  A.
D.  H.=G.=B.
Früher  war  die  Bezeichnung  eines  Geschäftsführers  als  Procuristen
kein  sicheres  Merkmal  für  die  in  seiner  Befugniß  liegenden  Geschäfte.  Jetzt
ermächtigt  die  Procura  zu  allen  Arten  gerichtlicher  und  außergerichtlicher
Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Betrieb  eines  Handelsgewerbes
und  zwar  nicht  gerade  dessen,  für  welches  Procura  ertheilt  ist,  sondern
jedes  Handelsgewerbes  mit  sich  bringt,  welche  also  ein  Kaufmann
nur  irgend  vornehmen  kann.  Der  Procurist  einer  Eisenhandlung  kann
eine  Menagerie  einkaufen,  der  Principal  muß  sie  bezahlen.  Die  Procura
ersetzt  jede  nach  den  Landesgesetzen  erforderliche  Specialvollmacht.  Sie  ermächtigt ¬
  insbesondere  zu  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten,  Darlehen,
Proceßführung,  zur  Anstellung  und  Entlassung  von  Handlungsbevollmächtigten ¬
  und  Handlungs=Gehülfen.  Nur  die  Procura  selbst  kann  der  Procurist
nicht  abtreten  (Art.  53):  Handlungen  eines  so  aufgestellten  Procuristen  sind
für  den  Principal  unverbindlich.  Ferner  gehört  zur  Veräußerung  und  Belastung ¬
  von  Grundstücken  noch  eine  Specialvollmacht  des  Eigenthümers  (Art.  42).
Eine  Beschränkung  des  Umfangs  der  Procura  hat  Dritten  gegenüber
keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,
daß  die  Procura  nur  für  gewisse  Geschäfte  oder  gewisse  Arten  von  Geschäften
gelte,  oder  daß  sie  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit
oder  an  einzelnen  Orten  ausgeübt  werden  solle.
Hahn,  Handelsrecht.
            
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