Der Kaufmann.
81
zu erwerben, wird nur aus seiner Person beurtheilt. Ob der Stellvertreter
diese Fähigkeit hat, ist gleichgiltig, nur muß er überhaupt willensfähig sein,
z. B. beim Kinde nicht der Fall ist.
was
Hiernach stellt sich nun der Principal als das Subject der durch den
Stellvertreter begründeten Rechte und Pflichten, der Stellvertreter als das
selbstthätige, freie Organ des concreten Vertragswillens dar. (Laband.
Das A. D. H.=G.=B. unterscheidet in der Stellvertretung nach außen
vischen dem Handlungsbevollmächtigten und Procuristen. Letzterer hat noch
ausgedehntere gesetzliche Befugnisse, als der erstere, während seine dienstliche ¬
Stellung dem Geschäft gegenüber dieselbe sein kann wie die des Handlungsbevollmächtigten. ¬
Wesentlich für beide, den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten, ¬
ist immer, daß sie „Rechtsgeschäfte abschließen, contrahiren, ¬
zahlen oder eincassiren." Wer nur zur Aufsicht oder Arbeit nach
innen in einer Handlung angestellt ist, ist blos Gehülfe.
31.
A. Der Procurist.
1) Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassun ¬
-
beauftragt (sollte heißen bevollmächtigt) ist,
in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft ¬
zu betreiben und per procura die Firma zu zeichnen, ¬
ist Procurist.
Die Bestellung des Procuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich ¬
als Procura bezeichneten Vollmacht
oder durch ausdrückliche Bezeichnung
des Bevollmächtigten als Procuristen,
oder durch die Ermächtigung, per
procura die Firma des Principals zu zeichnen, geschehen (Art. 41 des A.
D. H.=G.=B.
Früher war die Bezeichnung eines Geschäftsführers als Procuristen
kein sicheres Merkmal für die in seiner Befugniß liegenden Geschäfte. Jetzt
ermächtigt die Procura zu allen Arten gerichtlicher und außergerichtlicher
Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes
und zwar nicht gerade dessen, für welches Procura ertheilt ist, sondern
jedes Handelsgewerbes mit sich bringt, welche also ein Kaufmann
nur irgend vornehmen kann. Der Procurist einer Eisenhandlung kann
eine Menagerie einkaufen, der Principal muß sie bezahlen. Die Procura
ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Specialvollmacht. Sie ermächtigt ¬
insbesondere zu Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehen,
Proceßführung, zur Anstellung und Entlassung von Handlungsbevollmächtigten ¬
und Handlungs=Gehülfen. Nur die Procura selbst kann der Procurist
nicht abtreten (Art. 53): Handlungen eines so aufgestellten Procuristen sind
für den Principal unverbindlich. Ferner gehört zur Veräußerung und Belastung ¬
von Grundstücken noch eine Specialvollmacht des Eigenthümers (Art. 42).
Eine Beschränkung des Umfangs der Procura hat Dritten gegenüber
keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung,
daß die Procura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften
gelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle.
Hahn, Handelsrecht.