Volltext : Hahn, Otto: ¬Das Handelsrecht nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Der  Kaufmann.
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5)  wenn  derselbe  sich  thätlicher  Mißhandlungen  oder  erheblicher  Ehrverletzungen
gegen  den  Prinzipal  schuldig  macht;
6)  wenn  derselbe  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergibt.
Unter  Ehrverletzung
ist  auch  eine  Ehrverletzung  gegen  die  Familienglieder ¬
  zu  verstehen.
Tod  des  Principals  löst  das  Dienstverhältniß  nicht  auf,  ebenso  nimmt
das  freiwillige  Aufgeben  des  Geschäftes  dem  Gehülfen  seinen  Anspruch
auf  Gehalt  von  der  ver
ragsmäßigen  oder  gesetzlichen  Zeit  des  Dienstverhältnisses ¬
  nicht.  Meist  wird  eine  Lösung  schon  deshalb  erfolgen,
weil  die  Dienstleistungen  sich  ändern.
Es  ist  anzunehmen,  daß  der  Concurs  des  Geschäftsinhabers  den  Gehülfen ¬
  seiner  Dienstpflicht  entbinde.  Die  Concursmasse  kann  aber  keine
anderen  Dienste  verlangen,  als  der  Principal  hätte  fordern  können,  und
nur  gegen  Zahlung  des  Gehaltes  (vergl.  Art.  63).
6)  Die  Anstellung'eines  Handlungs=Gehülfen  also  auch  der  Lehrlinge  wird
nach
den  Einf.=Gesetzen  als  Handelssache  behandelt,  gehört  also  vor  die
Handelsgerichte.
Preußen.
Einf.=Gesetz  Art.  2,  Ziff.  5,
Bayern
-  63,
4,
Oesterreich
-  39,  Württtemberg -

7)  Lehrlinge  sind  Handlungs=Gehülfen.  Ihr  Rechtsverhältniß  bestimmt
sich  aber  in  der  Regel  von  dem  gewöhnlichen  Gehülfen-Verhältniß  dadurch  verschieden ¬

daß  sie  da  sind,  um  zu  lernen  und  deshalb  keinen  Gehalt  beziehen, ¬
  sondern  dem  Principal  bezahlen.  Ergänzend  tritt  das  Gesetz  ein,  welches
die  Gewerbeordnung  enthält  (H.=G.=B.  Art.  61,  Absatz  2  bestimmt):
In  Betreff  der  Handlungslehrlinge  ist  die  Dauer  der  Lehrzeit  nach  dem
Lehrvertrage  und  in  Ermangelung  vertragsmäßiger  Bestimmungen  nach  den  örtlichen ¬
  Verordnungen  oder  dem  Ortsgebrauche  zu  beurtheilen.
Wo  keine  Local=Gesetze  oder  Gebräuche  bestehen,  wird  das  Lehrverhältniß ¬
  nach  den  Bestimmungen  des  A.  D.  H.-G.-B.  über  die  HandlungsGehülfen ¬
  beurtheilt.  Allein  zu  ergänzen  ist,  was  in  der  Natur  des  Lehrlingsvertrags ¬
  liegt,  daß  der  Principal  eine  Lehrpflicht  übernimmt  und  daß  bei  unzeitiger
Lösung  des  Vertrags  sich  die  Größe  der  Schadenersatzforderung  gegenseitig
bemißt  nach  der  längeren  oder  kürzeren  Zeit,  welche  der  Lehrling  in  seiner
Lehre  erstanden  hat.
8)  Weitere  Bestimmungen  über  Gehülfen  enthalten  die  Einf.-Gesetze  von
Preußen:  Schleswig=Holstein  24,
Oesterreich:  §  25.
30.
Der  Procurist  und  der  Handlungsbevollmächtigte.
Einleitung.
Während  der  Handlungs=Gehülfe  als  solcher  den  Principal  nach  außen
nicht  vertritt,  so  hat  sowohl  der  Handlungs-Bevollmächtigte  als  der  Procurist
diese  Aufgabe.  Der  Handlungs=Gehülfe  tritt,  sobald  er  zu  Rechtsgeschäften  für  den
Principal,  also  nach  außen,  verwendet  wird,  in  die  rechtliche  Eigenschaft  eines
Handlungs=Bevollmächtigen  ein.
            
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