Der Kaufmann.
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5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen
gegen den Prinzipal schuldig macht;
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt.
Unter Ehrverletzung
ist auch eine Ehrverletzung gegen die Familienglieder ¬
zu verstehen.
Tod des Principals löst das Dienstverhältniß nicht auf, ebenso nimmt
das freiwillige Aufgeben des Geschäftes dem Gehülfen seinen Anspruch
auf Gehalt von der ver
ragsmäßigen oder gesetzlichen Zeit des Dienstverhältnisses ¬
nicht. Meist wird eine Lösung schon deshalb erfolgen,
weil die Dienstleistungen sich ändern.
Es ist anzunehmen, daß der Concurs des Geschäftsinhabers den Gehülfen ¬
seiner Dienstpflicht entbinde. Die Concursmasse kann aber keine
anderen Dienste verlangen, als der Principal hätte fordern können, und
nur gegen Zahlung des Gehaltes (vergl. Art. 63).
6) Die Anstellung'eines Handlungs=Gehülfen also auch der Lehrlinge wird
nach
den Einf.=Gesetzen als Handelssache behandelt, gehört also vor die
Handelsgerichte.
Preußen.
Einf.=Gesetz Art. 2, Ziff. 5,
Bayern
- 63,
4,
Oesterreich
- 39, Württtemberg -
7) Lehrlinge sind Handlungs=Gehülfen. Ihr Rechtsverhältniß bestimmt
sich aber in der Regel von dem gewöhnlichen Gehülfen-Verhältniß dadurch verschieden ¬
daß sie da sind, um zu lernen und deshalb keinen Gehalt beziehen, ¬
sondern dem Principal bezahlen. Ergänzend tritt das Gesetz ein, welches
die Gewerbeordnung enthält (H.=G.=B. Art. 61, Absatz 2 bestimmt):
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem
Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen ¬
Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen.
Wo keine Local=Gesetze oder Gebräuche bestehen, wird das Lehrverhältniß ¬
nach den Bestimmungen des A. D. H.-G.-B. über die HandlungsGehülfen ¬
beurtheilt. Allein zu ergänzen ist, was in der Natur des Lehrlingsvertrags ¬
liegt, daß der Principal eine Lehrpflicht übernimmt und daß bei unzeitiger
Lösung des Vertrags sich die Größe der Schadenersatzforderung gegenseitig
bemißt nach der längeren oder kürzeren Zeit, welche der Lehrling in seiner
Lehre erstanden hat.
8) Weitere Bestimmungen über Gehülfen enthalten die Einf.-Gesetze von
Preußen: Schleswig=Holstein 24,
Oesterreich: § 25.
30.
Der Procurist und der Handlungsbevollmächtigte.
Einleitung.
Während der Handlungs=Gehülfe als solcher den Principal nach außen
nicht vertritt, so hat sowohl der Handlungs-Bevollmächtigte als der Procurist
diese Aufgabe. Der Handlungs=Gehülfe tritt, sobald er zu Rechtsgeschäften für den
Principal, also nach außen, verwendet wird, in die rechtliche Eigenschaft eines
Handlungs=Bevollmächtigen ein.