Zweites Buch.
ressé) ein analoges Recht wie der stille Gesellschafter bezüglich der Einsicht
3 d. A. D. H.=G.=B.). Es wird ihm dieses Recht ferner
der Bücher (Art. 2
jedenfalls nach Art. 37 d. A. D. H.=G.=B.) also unter richterlicher Mitwirkun
gestattet werden müsse.
Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung
seines Dienstes nicht über sechs Wochen verhindert ist, geht dadurch seiner
Ansprüche auf Gehalt nicht verlustig (Art. 60). Nach Umfluß dieser Zeit
kann dieser Umstand einen Kündigungsgrund abgeben (Art. 64, Z. 4). Wenn
trotzdem, also bei längerer Verhinderung durch Krankheit, nothwendige Abwesenheit, ¬
nicht gekündigt, also das Verhältniß nicht gelöst wird, so hat der
Gehülfe keinen Anspruch auf Lohn und Unterhalt.
Beim Austritt kann der Gehülfe ein Zeugniß verlangen.
Das Aufhören des Gehilfenverhältnisses erfolgt:
durch Ablauf der im Vertrag zum voraus bestimmt festgestellten Zeit,
oder durch den Eintritt der für das Aufhören festgesetzten Bedingung
oder wenigstens Gewißheit über eine solche;
gesetzlich gestatteten
durch Eintritt der nach der vertragsmäßigen oder
Kündigung sich ergebenden Zeit. Hier bestimmt Art. 61 des A. D. H.G=B.,
daß das Dienstverhältniß von jedem Theil mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ¬
nach vorgängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben
werden könne. Dies ist so zu verstehen, daß die Kündigung, wenn sie
sein soll, wenigstens 6 Wochen vor dem Schluß eines Kagültig ¬
lendervierteljahres geschehen muß.
Es kann aber auch so contrahirt werden, daß der Austritt jeden
Tag erfolgt, nicht aber so, daß auf Kündigung ganz verzichtet wird.
Aus wichtigen Gründen kann vor der vertrags- oder gesetzmäßig
hierfür bestimmten Zeit (Art. 61) die Aufhebung des Dienstverhältnisses
verlangt werden und zwar ohne daß vorher ein richterlicher Ausspruch
abgewartet wird. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt
nessen des Richters überlassen (Art. 62 des A. D. H.=G.=B.).
dem Er
Beispiele für solche Gründe enthält:
Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des
Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden ¬
Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen
schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.
oder
Hier, wie bei unzeitiger Kündigung hat der Gehülfe sein vertragsmäßiges ¬
Salair (incl. Kost, wo diese bedungen ist) bis zur Zeit
fordern, zu welcher das Verhältniß rechtlich sich geendet hätte. Er
muß aber seine Dienste für diese Zeit anbieten und anzubieten im Stande
Er darf sich, wenn er eine andere gleiche Stelle angenommen
sein.
hat, nicht zweimal zahlen lassen.
Art. 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung ¬
des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden:
wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht
wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder
für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht;
wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen ¬
Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen
Zeit unterläßt
wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine
längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert ¬
wird;