Volltext : Hahn, Otto: ¬Das Handelsrecht nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Zweites  Buch.
ressé)  ein  analoges  Recht  wie  der  stille  Gesellschafter  bezüglich  der  Einsicht
3  d.  A.  D.  H.=G.=B.).  Es  wird  ihm  dieses  Recht  ferner
der  Bücher  (Art.  2
jedenfalls  nach  Art.  37  d.  A.  D.  H.=G.=B.)  also  unter  richterlicher  Mitwirkun
gestattet  werden  müsse.
Ein  Handlungsgehülfe,  welcher  durch  unverschuldetes  Unglück  an  Leistung
seines  Dienstes  nicht  über  sechs  Wochen  verhindert  ist,  geht  dadurch  seiner
Ansprüche  auf  Gehalt  nicht  verlustig  (Art.  60).  Nach  Umfluß  dieser  Zeit
kann  dieser  Umstand  einen  Kündigungsgrund  abgeben  (Art.  64,  Z.  4).  Wenn
trotzdem,  also  bei  längerer  Verhinderung  durch  Krankheit,  nothwendige  Abwesenheit, ¬
  nicht  gekündigt,  also  das  Verhältniß  nicht  gelöst  wird,  so  hat  der
Gehülfe  keinen  Anspruch  auf  Lohn  und  Unterhalt.
Beim  Austritt  kann  der  Gehülfe  ein  Zeugniß  verlangen.
Das  Aufhören  des  Gehilfenverhältnisses  erfolgt:
durch  Ablauf  der  im  Vertrag  zum  voraus  bestimmt  festgestellten  Zeit,
oder  durch  den  Eintritt  der  für  das  Aufhören  festgesetzten  Bedingung
oder  wenigstens  Gewißheit  über  eine  solche;
gesetzlich  gestatteten
durch  Eintritt  der  nach  der  vertragsmäßigen  oder
Kündigung  sich  ergebenden  Zeit.  Hier  bestimmt  Art.  61  des  A.  D.  H.G=B.,
daß  das  Dienstverhältniß  von  jedem  Theil  mit  Ablauf  eines  jeden  Kalendervierteljahres ¬
  nach  vorgängiger  sechswöchentlicher  Kündigung  aufgehoben
werden  könne.  Dies  ist  so  zu  verstehen,  daß  die  Kündigung,  wenn  sie
sein  soll,  wenigstens  6  Wochen  vor  dem  Schluß  eines  Kagültig ¬

lendervierteljahres  geschehen  muß.
Es  kann  aber  auch  so  contrahirt  werden,  daß  der  Austritt  jeden
Tag  erfolgt,  nicht  aber  so,  daß  auf  Kündigung  ganz  verzichtet  wird.
Aus  wichtigen  Gründen  kann  vor  der  vertrags-  oder  gesetzmäßig
hierfür  bestimmten  Zeit  (Art.  61)  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
verlangt  werden  und  zwar  ohne  daß  vorher  ein  richterlicher  Ausspruch
abgewartet  wird.  Die  Beurtheilung  der  Wichtigkeit  der  Gründe  bleibt
nessen  des  Richters  überlassen  (Art.  62  des  A.  D.  H.=G.=B.).
dem  Er
Beispiele  für  solche  Gründe  enthält:
Art.  63.  Gegen  den  Prinzipal  kann  insbesondere  die  Aufhebung  des
Dienstverhältnisses  ausgesprochen  werden,  wenn  derselbe  den  Gehalt  oder  den  gebührenden ¬
  Unterhalt  nicht  gewährt,  oder  wenn  er  sich  thätlicher  Mißhandlungen
schwerer  Ehrverletzungen  gegen  den  Handlungsgehülfen  schuldig  macht.
oder
Hier,  wie  bei  unzeitiger  Kündigung  hat  der  Gehülfe  sein  vertragsmäßiges ¬
  Salair  (incl.  Kost,  wo  diese  bedungen  ist)  bis  zur  Zeit
fordern,  zu  welcher  das  Verhältniß  rechtlich  sich  geendet  hätte.  Er
muß  aber  seine  Dienste  für  diese  Zeit  anbieten  und  anzubieten  im  Stande
Er  darf  sich,  wenn  er  eine  andere  gleiche  Stelle  angenommen
sein.
hat,  nicht  zweimal  zahlen  lassen.
Art.  64.  Gegen  den  Handlungsgehülfen  kann  insbesondere  die  Aufhebung ¬
  des  Dienstverhältnisses  ausgesprochen  werden:
wenn  derselbe  im  Dienste  untreu  ist  oder  das  Vertrauen  mißbraucht
wenn  derselbe  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  für  eigene  Rechnung  oder
für  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  macht;
wenn  derselbe  seine  Dienste  zu  leisten  verweigert  oder  ohne  einen  rechtmäßigen ¬
  Hinderungsgrund  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen
Zeit  unterläßt
wenn  derselbe  durch  anhaltende  Krankheit  oder  Kränklichkeit  oder  durch  eine
längere  Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit  an  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert ¬
  wird;
            
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