Ausbeutung der Rechtskraft.
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oder moralwidriger Angriffe. Aber eine solche Klage ist nach
der richtigen Ansicht nur als besondere Erscheinungsform des
Schadensersatzanspruches anzuerkennen. Es gilt also ihr gegen-
über das bisher Gesagte. Davon ganz abgesehen würde eine
Klage im Sinne Hoe Nigers nur der Benutzung, nicht aber
dem Bestände des nwralwidrig erwirkten Urteils entgegentreten
können. Und schon in diesem Bestände liegt die Wurzel des
Uebels. Hoe Nigers Hilfsmittel kann es also nicht beseitigen.
v) Reicheli8) denkt an einen Bereicherungsan-
sp r u ch, condictio ob iniustam causam, sei es anstelle des Ersatz-
anspruchs, sei es daneben. Aber dagegen lassen sich wiederum
alle bisherigen Gesichtspunkte ansühren. Selbst das Reichsge-
richt will v on einer derartigen Kondiktion nichts wissen (Bd. 46
S. 77), freilich unsolgerechter Weise.
d) Am ehesten ließe sich noch die V ollst r ecku n g s g e gen-
klage aus ZPO. § 767 heranziehen. 19,) Sie soll keinen Scha-
densersatz geltend machen, sondern nur der Vollstreckung des Ur-
teils um deswillen entgegentreten, weil in der bewußten Be-
nutzung des moralwidrig erlangten Urteils eine neue Moralwid-
rigkeit, ein dolus praesens, zu finden sei. Mittelst dieses
Gedankenganges glauben W e n d t und G e i b sich mit dem Be-
denken aus der Rechtskraft und den entsprechenden Beschrän-
kungen des § 767 abfinden zu können.
Aber das deckt, wie mir scheint, allerhöchstens die FäUe,
wo der Sieger die Rechtskraft moralwidrig herbeigeführt
hat. Im Uebrigen bleiben die obenerwähnten Bedenken bestehen.
Denn der dolus des zur Vollstreckung schreitenden Klägers ist doch
nichts als die selbstverständliche Konsequenz seines bisherigen,
auf Erlangung des Obsieges gerichteten moralwidrigen Ver-
haltens. Dieses erscheint als etwas durchaus Einheitliches. Es
geht nicht an, inmitten desselben einen Strich zu ziehen und
zu sagen: soweit das moralwidrige Bestreben des Klägers vor
") a. a. O. S. 78 fg, 91'.
48) So W e n d t Arch. civ. Pr. 100 S. 312, 314, G e i b, Rechtsschutz-
begehren S. 136fg; Jellinek a. a. O. S. i20ö; Reichen'heim
a. a. O. S. 82 fg; auch S e u f f e rt Kommentar zu § 767 Z. 3a. Da-
gegen Hamburger o. a. O. S. 101; Würzera, a. 9, 456, 467.