Volltext : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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und  die  Delation  von  der  Erwerbung  getrennt  wurde,  konnte
der  Vertrag  mit  dem  Erblasser  an  sich  nicht  mehr  wirksam
sein,  und,  mit  dem  Miterben  oder  den  später  Berufenen  abgeschlossen, ¬
  konnte  er  nur  eine  obligatorische  Wirkung  äußern.
Wenn  man  nun  aber  doch  eine  Wirkung  des  Erbverzichts  auf
die  Delation  annahm,  so  kann  dieß  nur  so  construirt  werden,
daß,  wie  man  den  Vertrag  mit  dem  zu  Instituirenden  als
eine  gültige  Form  (Solennität)  des  letzten  Willens  hinsichtlich
der  Einsetzung  eines  Erben  betrachtet,  man  den  Vertrag  mit
dem  zu  Enterbenden  auch  als  gültige  Form  der  Enterbung
annimmt,  und,  da  die  Abhängigkeit  der  Wirksamkeit  der  Enterbung ¬
  von  der  Institution  eines  anderen  Erben  und  der  Wirksamkeit ¬
  derselben  nur  auf  der  specifischen  Natur  des  Testaments
beruht,  man  die  durch  den  Vertrag  solennisirte  Enterbung  auch
an  sich  formell  zuläßt.  Das  Hauptgewicht  fällt  also  auf  die
Willensäußerung  des  den  Verzicht  acceptirenden  Erblassers,
die  Willensäußerung  des  Verzichtenden  dagegen  garantirt  die
Wirksamkeit  der  Enterbung,  da  durch  dieselbe  das  Recht  der
Anfechtung  derselben  aufgegeben  ist.
            
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