Volltext : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

409
Regenwassers.  Wer  auf  seinem  Grundstück  Anlagen  vorgenommen ¬
  hatte,  welche  den  Regenwasserlauf  zum  Nachtheil  eines ¬
  anderen  Grundstücks  veränderten,  wurde  von  dem  Eigenthümer ¬
  desselben  mit  der  aquae  pluviae  arcendae  actio  zur
Restituirung  genöthigt.  Die  Interpretation  erst  (jedoch  schon
früh)  mag  die  Klage  dahin  ausgedehnt  haben,  daß  sie  gegen
den  Eigenthümer,  auch  wenn  er  nicht  selbst  die  Anlage  vorgenommen, ¬
  und  zwar  auf  Duldung  der  Restitution  ging.
Später  wurde  die  Klage  auch  bei  Veränderung  des  Wasserlaufes ¬
  durch  natürliche  durch  das  Wasser  selbst  herbeigeführte
Ereignisse  gegeben,  namentlich  wenn  das  Wasser  Anlagen,
26
die  zur  Regelung  des  Wasserlaufes  errichtet  waren  ),  zerstört
hatte.  Durch  einen  Rechtssatz  ist  hier  also  ein  Rechtsverhältniß ¬
  begründet,  wie  ein  solches  sonst  nur  durch  Servitutsbestellung ¬
  entsteht  —  eine  rechtlich  geschützte  directe  Einwirkung
auf  fremden  Grund  und  Boden.  Warum  faßte  man  dieß
Rechtsverhältniß  nicht  als  ein  Recht  an  der  Sache  selbst  auf
und  gab  zu  dessen  Geltendmachung  eine  dingliche  Klage?  Daß
der  Berechtigte  daneben  noch  ein  anderes  Recht  haben  konnte
auf  ein  facere  des  Verpflichteten,  war  nicht,  wie  R.  Elvers27) ¬
  meint,  ein  Hinderniß,  den  dinglichen  Charakter  des
Rechts  anzuerkennen  und  demselben  die  Verfolgbarkeit  gegen
jeden  Dritten  zu  gewähren,  es  hätte  ja  neben  dem  dinglichen ¬
  noch  ein  persönliches  Recht  auf  ein  facere  anerkannt
werden  können  28
J.  Der  Grund  scheint  mir  vielmehr  darin  zu
26)  Die  vielbestrittene  rechtliche  Entstehungsart  dieser  Anlagen
(lex,  l.  1  §.  23.  l.  2  pr.-de  aqua;  jure,  l.  2  §.  7  ibid.)  interessirt
hier  nicht,  ebenso  wenig  die  Verpflichtung  desjenigen,  auf  dessen  Boden ¬
  dieselben  sich  befinden,  zur  Instandhaltung  derselben.
27)  Die  römische  Servitutenlehre.  S.  294.
28)  Mit  der  Behauptung,  daß  die  „gesetzlichen  Eigenthumsbeschränkungen" ¬
  polizeilicher  Natur  seien,  daß  ihnen  eine  publici  juris
ratio  zu  Grunde  liege,  ist  nichts  gewonnen,  denn  auch  den  meisten
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer