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Regenwassers. Wer auf seinem Grundstück Anlagen vorgenommen ¬
hatte, welche den Regenwasserlauf zum Nachtheil eines ¬
anderen Grundstücks veränderten, wurde von dem Eigenthümer ¬
desselben mit der aquae pluviae arcendae actio zur
Restituirung genöthigt. Die Interpretation erst (jedoch schon
früh) mag die Klage dahin ausgedehnt haben, daß sie gegen
den Eigenthümer, auch wenn er nicht selbst die Anlage vorgenommen, ¬
und zwar auf Duldung der Restitution ging.
Später wurde die Klage auch bei Veränderung des Wasserlaufes ¬
durch natürliche durch das Wasser selbst herbeigeführte
Ereignisse gegeben, namentlich wenn das Wasser Anlagen,
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die zur Regelung des Wasserlaufes errichtet waren ), zerstört
hatte. Durch einen Rechtssatz ist hier also ein Rechtsverhältniß ¬
begründet, wie ein solches sonst nur durch Servitutsbestellung ¬
entsteht — eine rechtlich geschützte directe Einwirkung
auf fremden Grund und Boden. Warum faßte man dieß
Rechtsverhältniß nicht als ein Recht an der Sache selbst auf
und gab zu dessen Geltendmachung eine dingliche Klage? Daß
der Berechtigte daneben noch ein anderes Recht haben konnte
auf ein facere des Verpflichteten, war nicht, wie R. Elvers27) ¬
meint, ein Hinderniß, den dinglichen Charakter des
Rechts anzuerkennen und demselben die Verfolgbarkeit gegen
jeden Dritten zu gewähren, es hätte ja neben dem dinglichen ¬
noch ein persönliches Recht auf ein facere anerkannt
werden können 28
J. Der Grund scheint mir vielmehr darin zu
26) Die vielbestrittene rechtliche Entstehungsart dieser Anlagen
(lex, l. 1 §. 23. l. 2 pr.-de aqua; jure, l. 2 §. 7 ibid.) interessirt
hier nicht, ebenso wenig die Verpflichtung desjenigen, auf dessen Boden ¬
dieselben sich befinden, zur Instandhaltung derselben.
27) Die römische Servitutenlehre. S. 294.
28) Mit der Behauptung, daß die „gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen" ¬
polizeilicher Natur seien, daß ihnen eine publici juris
ratio zu Grunde liege, ist nichts gewonnen, denn auch den meisten