Volltext : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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2)  Auch  über  das  Verhältniß  der  Clienten  zu  dem
von  ihnen  bebauten  Grund  und  Boden  wissen  wir  nichts  Genaues. ¬
  Jedenfalls  beruhte  aber  dasselbe  auf  ihrer  persönlichen
Stellung  zu  dem  Herrn  des  Bodens,  vermöge  welcher  sie
durch  ihn  vertreten  und  geschützt  wurden,  ohne  ihm  gegenüber
staatlich  geschützt  zu  sein,  deßwegen  bildet  sich  auch  ein  Recht
an  dem  Grund  und  Boden  nicht  aus,  während  ihre  Stellung
durch  die  Sitte  geschützt  war.
3)  Den  Colonen  der  späteren  Zeit  wurde  kein  dingliches ¬
  Recht  am  Grund  und  Boden  zugeschrieben,  aber  Savigny ¬
  gibt  selbst  zu,  daß  ihr  Recht  materiell  dieselbe  Natur ¬
  gehabt  habe.  Ob  die  Untrennbarkeit  vom  Gute,  die
Nichterhöhbarkeit  des  Canon  aus  polizeilichen  und  finanziellen
Gründen  erklärt  wird  oder  auf  einem  ursprünglichen  Privatrecht ¬
  der  Colonen  beruht,  ist  hierbei  gleichgültig,  beruft  man
sich  ja  doch  auch  im  germanischen  Recht  auf  die  erstere  Rücksicht, ¬
  um  die  Unlöslichkeit  anfänglich  obligatorischer  Rechtsverhältnisse ¬
  und  damit  deren  Dinglichmachung  zu  begründen.
Hätte  die  römische  Jurisprudenz  zur  Zeit  der  Ausbildung  des
Colonats  noch  ihre  schöpferische  Kraft  gehabt,  sie  würde  sicherlich ¬
  die  Dinglichkeit  ausgesprochen  haben.
Wie  die  besprochenen  Rechte  sich  dem  Ususfruct  und  der
Emphyteufe  nähern,  so  findet  sich  eine  Reihe  von  Rechten, ¬
  welche  mit  den  Realservituten  Aehnlichkeit
haben.
1)  Am  unverkennbarsten  ist  diese  Aehnlichkeit  bei  den
Rechtsverhältnissen  Betreffs  der  aqua  pluvia.  Die  XII  Tafeln ¬
  schon,  wird  uns  berichtet,  stellten  einen  Rechtssatz  auf
zum  Schutz  des  Ackerbaues  gegen  den  schädlichen  Lauf  des
—
populo)  erfolgt,  damit  sie  später  die  Einlösung,  richtiger  den  Rückkauf, ¬
  wenn  es  ihnen  gut  scheinen  würde,  verlangen  können.  Das
Geschäft  hat  einige  äußere  Aehnlichkeit  mit  der  germanischen  Satzung.
            
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