406
handeln, ist daher auch vollständig sachgemäß, und es darf
denselben nicht der Vorwurf gemacht werden, „daß sie auf
halbem Wege stehen geblieben seien," jedes „Bestreben der
heutigen Jurisprudenz einen gemeinsamen Grundbegriff aller ¬
Servituten aufzustellen 22)," muß vielmehr als resultatlos
erscheinen; und so stellt sich denn auch in der That jede Definition ¬
der Servituten als eine Summe von zwei Begriffen
dar, welche ihre Einheit nur in dem allgemeinen Begriffe des
—
dinglichen Rechts finden 23
Gehen wir nun auf die zweite Frage über, ob der aufgestellte ¬
Begriff des jus in re sich auf die vier Arten von Rechten ¬
beschränkt, welche man gewöhnlich allein darunter faßt,
so sind zuerst gewisse Beziehungen von Personen zu
fremdem Grund und Boden, welchen sie vollständig ¬
gebrauchen, zu betrachten.
1) Der Besitz des ager publicus ist bekanntlich eine
dunkle Partie des römischen Rechts. Wie Vieles aber auch
in Betreff desselben räthselhaft sein mag, er stellt sich als ein
Dritten gegenüber geschützter Zustand dar, und würde insofern
unter den Begriff des dinglichen Rechts fallen. Daß er nicht
als solches aufgefaßt wurde, liegt wol darin, daß er dem
Eigenthümer gegenüber nicht geschützt war, resp. nicht an der
Substanz des Grund und Bodens schlechthin, sondern nur an
dem die rechtliche Eigenschaft der res publica tragenden Boden ¬
begründet war. Die richtige Anschauung des Verhältnisses ¬
dürfte sich nämlich wol durch einen Vergleich des öffentlichen ¬
Acker- (und Weide=)Landes mit den übrigen res
publicae ergeben. Das Glied der universitas, des populus
22) Elvers, Die römische Servitutenlehre. S. 23.
23) S. z. B. die neuesten Versuche. Elvers, a. a. O. §. 35
und Kuntze in der Recension dieses Werkes in der Heidelberger krit.
Zeitschr. Bd. II. S. 243.