Volltext : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

406
handeln,  ist  daher  auch  vollständig  sachgemäß,  und  es  darf
denselben  nicht  der  Vorwurf  gemacht  werden,  „daß  sie  auf
halbem  Wege  stehen  geblieben  seien,"  jedes  „Bestreben  der
heutigen  Jurisprudenz  einen  gemeinsamen  Grundbegriff  aller ¬
  Servituten  aufzustellen  22),"  muß  vielmehr  als  resultatlos
erscheinen;  und  so  stellt  sich  denn  auch  in  der  That  jede  Definition ¬
  der  Servituten  als  eine  Summe  von  zwei  Begriffen
dar,  welche  ihre  Einheit  nur  in  dem  allgemeinen  Begriffe  des
—
dinglichen  Rechts  finden  23
Gehen  wir  nun  auf  die  zweite  Frage  über,  ob  der  aufgestellte ¬
  Begriff  des  jus  in  re  sich  auf  die  vier  Arten  von  Rechten ¬
  beschränkt,  welche  man  gewöhnlich  allein  darunter  faßt,
so  sind  zuerst  gewisse  Beziehungen  von  Personen  zu
fremdem  Grund  und  Boden,  welchen  sie  vollständig ¬
  gebrauchen,  zu  betrachten.
1)  Der  Besitz  des  ager  publicus  ist  bekanntlich  eine
dunkle  Partie  des  römischen  Rechts.  Wie  Vieles  aber  auch
in  Betreff  desselben  räthselhaft  sein  mag,  er  stellt  sich  als  ein
Dritten  gegenüber  geschützter  Zustand  dar,  und  würde  insofern
unter  den  Begriff  des  dinglichen  Rechts  fallen.  Daß  er  nicht
als  solches  aufgefaßt  wurde,  liegt  wol  darin,  daß  er  dem
Eigenthümer  gegenüber  nicht  geschützt  war,  resp.  nicht  an  der
Substanz  des  Grund  und  Bodens  schlechthin,  sondern  nur  an
dem  die  rechtliche  Eigenschaft  der  res  publica  tragenden  Boden ¬
  begründet  war.  Die  richtige  Anschauung  des  Verhältnisses ¬
  dürfte  sich  nämlich  wol  durch  einen  Vergleich  des  öffentlichen ¬
  Acker-  (und  Weide=)Landes  mit  den  übrigen  res
publicae  ergeben.  Das  Glied  der  universitas,  des  populus
22)  Elvers,  Die  römische  Servitutenlehre.  S.  23.
23)  S.  z.  B.  die  neuesten  Versuche.  Elvers,  a.  a.  O.  §.  35
und  Kuntze  in  der  Recension  dieses  Werkes  in  der  Heidelberger  krit.
Zeitschr.  Bd.  II.  S.  243.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer