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fon des Berechtigten 20) - durch keine dieser Operationen erhält ¬
man einen engeren Begriff, welcher lediglich die Servituten ¬
umfaßte. Wir können solche Begriffe nur gewinnen für
die Personalservituten — dingliches unveräußerliches
Recht, welches einer bestimmten Person nicht über ihre Lebensdauer ¬
zusteht — und für die Realservituten
dingliches Recht, welches dem Eigenthümer eines Grundstücks
als solchem zusteht. Diese Begriffe haben daher auch ihre
innere Rechtfertigung und Bedeutung im System, während
diese dem Gesammtbegriffe der Servituten abgeht. (Der Umstand, ¬
daß die Servituten die einzigen dem alten Civilrecht
bekannten jura in re aliena waren, ist für das ausgebildete ¬
System gleichgültig und interessirt bei einer Vergleichung ¬
mit fremden Rechten nicht.) Da jedoch gewisse Sätze
für Real- und Personalservituten sich entweder ausschließlich
21) bei ihnen zur
ausgebildet haben oder doch hauptsächlich
Anwendung kommen, so mag eine gemeinsame Behandlung
derselben aus Nützlichkeitsrücksichten gerechtfertigt sein, die Art
und Weise, wie die römischen Juristen die Servituten be2) ¬
Die Dauer ist bedingt durch das Bestehen eines Forderungsrechtes =
— Pfandrecht.
3) Die Dauer ist begrifflich eine immerwährende:
a) das Recht ist vererblich und veräußerlich — Emphyteuse, ¬
Superficies;
b) es ist an das Bestehen eines Grundstückes gebunden
Realservituten.
20) 1) Der Berechtigte ist entweder eine bestimmte Person —
Personalservitut=Berechtigter, Emphyteuta, Superficiar,
Pfandgläubiger,
2) oder der Eigenthümer eines Grundstückes - RealservitutBerechtigter. ¬
21) So gehört die Vorschrift des civiliter uli keineswegs allein
der Servitutenlehre an. Der Satz servitus in faciendo consistere nequit ¬
gilt von den dinglichen Rechten als solchen.