Volltext : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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fon  des  Berechtigten  20)  -  durch  keine  dieser  Operationen  erhält ¬
  man  einen  engeren  Begriff,  welcher  lediglich  die  Servituten ¬
  umfaßte.  Wir  können  solche  Begriffe  nur  gewinnen  für
die  Personalservituten  —  dingliches  unveräußerliches
Recht,  welches  einer  bestimmten  Person  nicht  über  ihre  Lebensdauer ¬
  zusteht  —  und  für  die  Realservituten
dingliches  Recht,  welches  dem  Eigenthümer  eines  Grundstücks
als  solchem  zusteht.  Diese  Begriffe  haben  daher  auch  ihre
innere  Rechtfertigung  und  Bedeutung  im  System,  während
diese  dem  Gesammtbegriffe  der  Servituten  abgeht.  (Der  Umstand, ¬
  daß  die  Servituten  die  einzigen  dem  alten  Civilrecht
bekannten  jura  in  re  aliena  waren,  ist  für  das  ausgebildete ¬
  System  gleichgültig  und  interessirt  bei  einer  Vergleichung ¬
  mit  fremden  Rechten  nicht.)  Da  jedoch  gewisse  Sätze
für  Real-  und  Personalservituten  sich  entweder  ausschließlich
21)  bei  ihnen  zur
ausgebildet  haben  oder  doch  hauptsächlich
Anwendung  kommen,  so  mag  eine  gemeinsame  Behandlung
derselben  aus  Nützlichkeitsrücksichten  gerechtfertigt  sein,  die  Art
und  Weise,  wie  die  römischen  Juristen  die  Servituten  be2) ¬
  Die  Dauer  ist  bedingt  durch  das  Bestehen  eines  Forderungsrechtes =
  —  Pfandrecht.
3)  Die  Dauer  ist  begrifflich  eine  immerwährende:
a)  das  Recht  ist  vererblich  und  veräußerlich  —  Emphyteuse, ¬
  Superficies;
b)  es  ist  an  das  Bestehen  eines  Grundstückes  gebunden
Realservituten.
20)  1)  Der  Berechtigte  ist  entweder  eine  bestimmte  Person  —
Personalservitut=Berechtigter,  Emphyteuta,  Superficiar,
Pfandgläubiger,
2)  oder  der  Eigenthümer  eines  Grundstückes  -  RealservitutBerechtigter. ¬

21)  So  gehört  die  Vorschrift  des  civiliter  uli  keineswegs  allein
der  Servitutenlehre  an.  Der  Satz  servitus  in  faciendo  consistere  nequit ¬
  gilt  von  den  dinglichen  Rechten  als  solchen.
            
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